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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1906
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- Deutsch
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10926 Nichtamtlicher Teil. 255, 2 November 1906. 1907. Herr Prausnitz gibt zur Erwägung, den Beitrag für den Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen erheblich zu erhöhen. Der Beitrag ist seit mehreren Jahren auf 500 ^ festgesetzt. Herr Goldschmidt stellt für den nächsten Voranschlag eine Erhöhung dieses Postens in Aussicht, wofür Herr Max Winckelmann namens des Unterstützungsoereins seinen Dank ausspricht. Der Voranschlag für 1907 findet einstimmige Ge nehmigung. V. Antrag des Vorstandes: »Die Hauptversammlung wolle den Vorstand ermäch tigen, bei der Veranlagung für Benutzung der Einrichtungen unsrer Bestellanstalt den Mitgliedern der Korporation Vor teile einzuräumen gegenüber den Nichtmitgliedern der Kor poration.« Herr Arthur Georgi gibt dem Bedenken Ausdruck, daß der Korporation dadurch vielleicht auch Mitglieder zu geführt werden könnten, die der jetzigen Qualität der Korporationsgenossen nicht ganz entsprächen. — Der Vor steher weist gegen diese Besorgnis darauf hin, daß nach den Satzungen dem Vorstand das Recht zustehe, die Aufnahme in die Korporation jedem ihm nicht genehmen Aufnahme suchenden ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Die Entscheidung über verweigerte Aufnahme stände allein der Hauptversammlung als Beschwerdeinstanz zu. — Herr Ludwig Bloch emfiehlt die Annahme des Antrags. — Die Abstimmung ergibt die einstimmige Annahme des Antrags VI. Neuwahlen: Für den Vorstand werden gewählt Herr Georg Kühn als Schriftführer, Herr Albert Seydel als stellvertretender Schatzmeister. Für den Hauptausschuß: Herr Karl Hoffmann und Herr Ludwig Bloch. Für den Rechnungs- und Wahlausschuß die Herren Bernhard Fahrig, O. Radke und Georg Siemens. Den aus ihren Ehrenämtern scheidenden Herren vr. G. Paetel, G. Bath, S. Karger spricht Herr Goldschmidt im Namen der Versammlung und im Namen des Vor standes den Dank für die großen der Korporation ge leisteten Dienste aus. Nach Schluß der Hauptversammlung fand ein vom Verein Berliner Buchhändler veranstaltetes gemeinschaftliches Abendessen statt, das die zahlreichen Teilnehmer noch mehrere Stunden zwanglos vereinigte. (Nachdruck verboten.) Der Abbruch einer Geschäftsverbindung. Von vr. jur. Biberfeld. Die Klarlegung der Frage, mit der sich die nachfolgende kurze Betrachtung beschäftigen will, dürfte am kürzesten und einfachsten mit Hilfe eines Beispiels geschehen. Eine Ver lagsfirma, die eine Wochenschrift herausgibt, steht seit längerer Zeit mit einer Druckerei in Geschäftsverbindung dergestalt, daß diese letztere gegen eine gewisse, vertragsmäßig fest gesetzte Vergütung den Druck dieser Zeitschrift ausführt. Das Abkommen selbst ist an und für sich so gehalten, daß es eigentlich nur von Fall zu Fall gilt; es ist darin nur die durchschnittliche Stärke der Auflage und der Umfang der einzelnen Nummern angegeben, zugleich auch des nähern bezeichnet, in welcher Art die Drucklegung zu erfolgen haben solle. Auf der andern Seite finden sich darin Festsetzungen der Beträge, die der Druckerei für die Ausführung dieser Arbeiten zu zahlen sind, und im Zu sammenhänge hiermit werden dann die Zahlungs bedingungen im einzelnen geregelt. Davon, daß die Druckerei für eine gewisse Zeit das Recht oder die Pflicht habe, die Zeitschrift zu drucken, spricht der Vertrag nicht. Faßt man ihn daher rein wörtlich auf, so müßte es jedem Teil ohne voraufgegangene Kündigung freistehen, die Geschäfts verbindung, möge sie auch noch so lange gedauert haben, unvermittelt zu lösen. Dann läge die Sache nicht anders als etwa dort, wo jemand gewohnt ist, seinen Bedarf an irgend einer Ware von einem bestimmten Kaufmann zu decken. Mag er auch jahraus jahrein tagtäglich in dem Laden sich einstellen, um das, was er braucht, zu kaufen und in Empfang zu nehmen, so verpflichtet ihn dies noch durchaus nicht dazu, am nächsten Tag wieder zu kommen; er kann vielmehr aus jedem beliebigen Grund oder auch aus bloßer Laune und dem Verlangen nach Abwechslung eine Änderung hinsichtlich seiner Bezugsquelle vornehmen, und umgekehrt wäre es das gute Recht des Verkäufers, wenn ihm dies angezeigt erscheint, dem alten Kunden eines Tags zu erklären, er könne ihn von nun an nicht mehr bedienen, er führe die Ware nicht mehr, oder er wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben, jener möge seine Einkäufe anderwärts machen. Auf diesen Standpunkt nun hat sich, so wollen wir an nehmen, in dem oben gebildeten Fall die Druckerei gestellt, und eines Tages eröffnet sie demgemäß der Verlagsbuch handlung, daß sie von nun an den Druckauftrag ablehne und also schon in der nächsten Woche die Zeitschrift nicht mehr in ihrer Offizin Herstellen werde. Selbstredend bekommt der Verlag, wofern er nur angemessene Preise bewilligt und zahlungsfähig ist (was hier ohne weiteres unterstellt werden soll) noch überall eine Druckerei; sehr viele derartige Betriebe sind im höchsten Grade erfreut, wenn ihnen ein fortlaufender Auftrag, der ihre Maschinen dauernd beschäftigt und ihnen angemessenen Gewinn sichert, zuteil wird. Aber gerade der Umstand, daß der Abbruch dieser Geschäfts verbindung, die so lange bestanden hat und auf deren Fort führung man daher ohne weiteres rechnete, unvermittelt ein- tritt, bringt die Verlagsfirma in eine augenblickliche Ver legenheit. Es ist nicht immer möglich, von heute zu morgen eine geeignete Druckerei ausfindig zu machen, die leistungs fähig und zuverlässig ist und zugleich auch diejenigen Be dingungen bewilligt, die der Verlag beanspruchen zu können glaubt, dann auch mit ihr so schnell sich zu verständigen, daß die nächste Nummer ohne Verzögerung erscheinen kann. Auch wenn es aber der Verlagsbuchhandlung glückt, sofort mit einer Druckerei, die ihr in jeder Beziehung zusagt, einig zu werden, so bleibt immer noch die Gefahr bestehen, daß man auf der andern Seite erst diese und jene Anschaffungen machen, gewisse Vorbereitungen treffen muß, bevor man an die Ausführung eines solchen Auftrags herantreten kann. Der ständige Kunde eines Zigarrenhändlers gerät nicht in Verlegenheit, wenn seine bisherige Bezugsquelle plötzlich ver sagt; ihm bieten sich tausenderlei Möglichkeiten, sich das gewünschte Rauchmaterial zu verschaffen, und selbst wenn hier eine Stockung einträte, so würde dies höchstens auf eine Belästigung oder Unbequemlichkeit, nicht aber auf einen erheblichen Vermögensschaden und auf empfindliche Störung eines Geschäftsbetriebes hinauslaufen. Man sieht also: der Vergleich zwischen beiden Vorgängen hinkt so stark, daß darüber alle etwaigen Punkte der Über einstimmung in den Hintergrund treten. Um so mehr aber ist dann die Frage berechtigt: Hat unter solchen Umständen, wie sie hier angenommen worden find, die Druckerei das Recht, unvermittelt, d. h ohne Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist die Geschäftsverbindung aufzuheben, oder macht sie sich durch ein solches Verhalten schadenersatzpflichtig? Eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung, die diesen Fall regelt, gibt es natürlich nicht; das Urteil ist vielmehr zu schöpfen aus den allgemeinen Grundsätzen, aus denen die
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