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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1906
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- Deutsch
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- Saxonica
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258, 6, Novemver 1906. Nichtamtlicher Eerl, 11131 rechtzeitig auf den Ablauf der Frist aufmerksam machen und nur eine bedingte Kündigung anwenden. Man wird sagen: morgen oder übermorgen läuft die Jahresfrist seit Annahme der Arbeit ab; wenn diese jetzt nicht innerhalb vier Wochen gedruckt wird, dann werde ich die Arbeit gemäß Z 45 des Verlagsrechtsgesetzes sofort weiter verwenden, auch ist das vereinbarte Honorar dann sofort fällig. Das ist der eine Punkt. Die Journalisten pflegen diesen Paragraphen aber sehr häufig und fälschlich auf Beiträge an zuwenden, die sie den Redaktionen auf Aufforderung oder aus freien Stücken »geliefert« haben, ohne daß eine An nahme derselben erfolgt ist. Hier wird aber das Wort »Lieferung« vollkommen unzutreffend angewandt. Wer mir aus freien Stücken etwas einsendet, ist nicht der Lieferant Wenn seit Einsendung der Arbeiten ein Jahr verstrichen ist, so sagen sie: »Jetzt ersuche ich um Zahlung des Honorars auf Grund des Z 45, und die Arbeit ver wende ich sofort weiter«. Den besser unterrichteten Verleger oder Redakteur wird eine derartige Zuschrift nicht beunruhigen. Das ganze Verlagsgesetz bezieht sich nur auf Verlagsverträge, also auf angenommene Arbeiten. Wenn aber eine Arbeit selbst auf Aufforderung »geliefert« ist, so kann doch tz 45 nicht schon 12 Monate nach erfolgter Einsendung in Betracht kommen, sofern sich die Zeitung die Prüfung der Arbeit Vorbehalten hat — was übrigens selbstverständliche Voraussetzung ist. Denn wenn jemand aufgefordert ist, eine Arbeit zur Prüfung einzu senden, so ist doch noch kein Verlagsvertrag zu stände ge kommen. Aus der Aufforderung ergibt sich für den Ver leger oder Redakteur nur die Verpflichtung, die Arbeit in einer angemessenen Frist zu prüfen, bezw. sie zurückzusenden, wenn sie nicht geeignet ist. Allerdings kann ein Verlags vertrag auch stillschweigend zustande kommen. Wenn z B. der vr P. einer Zeitschrift binnen Jahresfrist 10 oder 20 Beiträge geliefert hat, die fast sämtlich gedruckt wurden, während die ungeeigneten Arbeiten stets in einer Frist von zwei bis sechs Wochen an den Verfasser zurückgelangten, so wird man ohne weiteres annehmen können, daß eine Arbeit, die er am 1. Januar 1906 lieferte und die ihm bis zum 1. April 1906 nicht zurückgesandt wurde, als angenommen zu gelten hat. Ist aber die Prüfung der Arbeiten meist erst nach Monaten erfolgt, so wird man eine neue Arbeit nicht schon nach vier Wochen als angenommen betrachten können. Hier ergibt sich das Bestehen eines Vertrages aus den Umständen. Will vr. P. nun den Paragraphen 45 auf diese Arbeit anwenden, so wird er logischer Weise sagen müssen: Am I. Januar habe ich geliefert — am 1. April 1906 konnte die Arbeit, weil die übliche Frist zur Rück sendung längst verstrichen war, sicher als angenommen gelten; ein Jahr später, also am 1. April 1907, kann ich kündigen. Er wird sich aber das nicht einfach stillschweigend in seinem Kopfe zurechtlegen dürfen; sondern er wird diese Anschauung schon im Januar oder Februar 1907 dem Ver leger mitteilen müssen. Schweigt dieser darauf, und bringt er auch die Arbeit dann noch nicht zum Abdruck, dann wird man sagen können, der Verfasser habe das vollste Recht zur Beanspruchung seines Honorars — denn hier handelt es sich tatsächlich um eine angenommene Arbeit, um einen Ver lagsvertrag, obwohl der Verleger keine Annahmeerklärung an den Autor gesandt hat. Nun aber ein andres Beispiel. Der Schriftsteller D hat an die »Neuesten Nachrichien« in Rixdorf einmal eine Plauderei gesandt. Diese wurde als völlig gefahrlos für Thron und Altar zum Abdruck gebracht und honoriert. Sechsunddreißig weitere Arbeiten, die er einsendet, finden keine Gnade vor den Augen des Rixdorfer Preßgewaltigen und gehen an den Autor zurück Nach einem halben Jahre verwenden die Rixdorfer »Neuesten Nachrichten« wieder 58 Zeilen aus der Feder des Herrn D. Glücklich über diesen Erfolg, sendet dieser 10 Novellen und 6 Romanmanuskripte zur Prüfung ein. Nach Verlauf von zwei Jahren kommt er mit dem Ersuchen: sämtliche Arbeiten zurückzugeben und den Betrag von 6200 ^ zu zahlen. Was ist darauf zu sagen? D. ist weder aufgefordert, Novellen oder Romane einzusenden, — noch hat er Berech tigung, sich als Mitarbeiter zu betrachten; es besteht kein Vertrag, und ein nicht existierender Vertrag kann auch nicht gekündigt werden. Und wenn seine Arbeiten gelb und schwarz vor Alter werden, der Z 45 tritt darum doch nie mals in Kraft. — Nicht immer liegt der Fall so klar; ob ein Vertrag zu stände gekommen ist, wird in vielen Fällen erst der Richter entscheiden Wenn jemand auf Aufforderung Arbeiten einsendet, dann gelten sie allerdings nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist als akzeptiert — aber eben nur, wenn die Lieferung auf Verlangen erfolgte, oder wenn bereits eine Verbindung längere Zeit hindurch ununterbrochen bestanden hat. Aber wenn schon Arbeiten aus den hier dargelegten Gründen als angenommen zu gelten haben, so tritt darum noch nicht §45 ein Jahr nach dem Tage der Einsendung in Kraft. Wir wollen einmal an nehmen, der obenstehende Produzent hätte seine Novellen und Romane am 1. Januar 1906 eingesandt, nach dem bereits an der gleichen Stelle zwei Novellen und ein Roman im Jahre 1905 verwendet wurden, und wir wollen ferner annehmen, daß er sich bereits als Mitarbeiter des betreffenden Blattes betrachten konnte. Wann kann er nun Honorar für die 10 Novellen und 6 Romane beanspruchen, auch wenn sie nicht verwendet wurden. Zunächst hat er eine ganze Weile garnichts zu be anspruchen. Bei einer großen Redaktion, wo viel Arbeit oorliegt, oder bei kleinen Blättern, die nur über einen einzigen Redakteur verfügen, wird die Prüfung seiner 10 No vellen und 6 Romane auch bei ordnungsmäßiger Erledigung der Geschäfte wahrscheinlich erst nach 5 oder 6 Monaten er folgt sein. Der Schriftsteller wird also nach 6 Monaten vor allen Dingen erst einmal anfragen müssen, wie weit die Sache ge diehen ist, und wenn er keine zufriedenstellende Nachricht er hält, so wird er entweder seine Arbeiten zurückfordern oder dem Verleger eine weitere Frist — sagen wir von 2 Monaten — stellen und erklären, daß er nach Ablauf dieser Frist die Arbeiten als angenommen betrachten müsse, da eine Frist von 8 Monaten bei einem Mitarbeiter auch für eine so große Zahl von Arbeiten als ausreichend anzusehen ist. — Die Arbeiten kommen nicht zurück. Jetzt sind dieselben also erst 8 Monate nach Lieferung als akzeptiert zu betrachten — vorausgesetzt, daß der Richter oder der Sachverständige die Prüfungsfrist überhaupt als ausreichend bezeichnet. Ob wohl also die Arbeiten am 1. Januar 1906 eingesandt wurden, so sind sie doch erst am 1. September 1906 als angenommen zu betrachten, und erst ein Jahr darauf, also am 1. September 1907, kann die Kündigung des Vertrags erfolgen. Selbstverständlich kann er die Arbeiten aber auch früher zurückoerlangen oder zurücknehmen; aber dann schaltet Z 45 vollkommen aus. Noch weiteres ist zu überlegen: Wer stillschweigend Arbeiten, die von einer Redakrion akzeptiert sind, auch nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist zurücknimmt, ohne sofort mit seinem Anspruch auf Honorar heroorzutreten, kann auch nicht nachträglich, womöglich nach einem halben Jahr, auf Grund des Z 45 das Honorar verlangen Er muß sofort erwidern: »Die Arbeiten nehme ich jetzt zurück, weil ich sie jetzt ohnehin zu beanspruchen habe; ich kündige aber gleich zeitig das Vertragsverhältnis und ersuche um Zahlung des 1459
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