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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1906
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- Ausgabe
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- 1906-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1906
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- Deutsch
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257, 6. November 1906. Nichtamtlicher Teil. 11075 sich ohne Hügel, ohne Baum, ohne Haus unabsehbar dehnt, ist mit Mais- und Getreidefeldern bedeckt. Diese unermeß lichen, reichen Kulturen geben einen Begriff von dem, was ein in so fruchtbarem Lande wohnendes Volk leisten kann, wenn es entschlossen ist, auf der Bahn des Fortschritts zu bleiben. Den schönsten Teil des für den Kongreß entworfenen Vergnügungsprogramms bildete jedoch der Empfang bei Ihren Majestäten dem König und der Königin von Rumänien im Palast zu Pelesch. In der reizenden Gegend von Sinaia gelegen, übte der Palast auf jeden Besucher eine bezaubernde Wir kung aus, obgleich das Wetter an jenem Tage eine graue oder vielmehr weiße Farbe angenommen hatte, denn es schneite im September, was man in Rumänien seit Jahren nicht erlebt hatte. Jedoch beeinträchtigte das frostige Wetter in keiner Weise die Herzlichkeit des von den Majestäten bereiteten Empfangs An jeden Einzelnen richteten sie An sprachen, für jeden hatte der König wie die Königin ein freund liches, den Umständen angemessenes Wort. Wenige Augen blicke später mischten sie sich eine Stunde lang unter ihre Gäste, um den Thee mit ihnen einzunehmen, und ge statteten ihnen sogar, bis in das Privatzimmer der Königin zu dringen und dort einen Eindruck von dem innerlichen Leben Carmen Sylvas, der bekannten Schriftstellerin und des Ehren mitglieds der .^ssovistion, zu gewinnen. Die Arbeitssitzungen begannen mit der Absendung eines Telegramms an die Witwe des Herrn Pouillet. Die ^ssoeistiov kann die bedeutende Rolle nicht vergessen, die sein früherer Vorsitzender auf allen von ihm bis kurz vor seinem Tod geleiteten Kongressen gespielt hat; die an seine Witwe gesandte Versicherung des Beileids ist nur ein schwacher Ausdruck der von jedermann empfundenen Trauer. Noch ein anderes, glücklicherweise nur vorüber gehendes Ausbleiben wurde ebenfalls von allen lebhaft be dauert, die Abwesenheit des Herrn Lermina, des ergebenen Sekretärs der Lssooiatiov, den unvorhergesehene Umstände in Paris zurückgehalten hatten. Auch ihm hat die Versammlung durch ein Telegramm ihre Sympathie ausgebrllckt. * Es wurden vier Arbeitssitzungen abgehalten, zu denen die Eröffnungssitzung im Athenäum zu zählen ist, wo die offiziellen, oben erwähnten Erklärungen abgegeben wurden. Ausdehnung der Union. Bei Beginn der zweiten Sitzung wurde der Bericht vorgelegt, der eine allgemeine Übersicht der auf literarisches und künstlerisches Eigentum bezüglichen Vorkommnisse enthält vom diplomatischen, gesetzgeberischen und juristischen Stand punkt aus betrachtet Wie gewöhnlich war dieser Bericht von Herrn Ernst Röthlisberger aus Bern abgefaßt, den dieses Mal Herr Euard Waelti, Hilfssekretär des Berner Internationalen Bureaus, als Mitarbeiter unterstützt hatte. Dieser letztere war anwesend und las den Bericht vor, da Herr Röthlisberger fehlte. Das Jahr 1905/06 ist nicht reich au Ereignissen im Gebiet des literarischen Eigentumsrechts gewesen. Nach Aufzählung der wenigen die Dolov iotsr- uLtioQLls berührenden Vorkommnisse l Bewegung zugunsten des Beitritts der Niederlande, von Österreich-Ungarn zur Berner Konvention, ein in Kanada gefälltes Urteil) begannen die Berichterstatter die Prüfung der besonderen im Laufe des Jahres geschlossenen Verträge (Japan — Vereinigte Staaten N.-A.; Frankreich — Rußland; Italien — Por tugal), darauf diejenige der veröffentlichten gesetzgeberischen Dokumente (Australischer Bund, Kapkolonie, Island) sowie der Rechtsprechung in den verschiedenen Ländern mit Bezug auf sprechende und singende Maschinen. Das neue englische Gesetz vom 4. August 1906 bezüglich des Verbots des musikalischen Nachdrucks wurde in seinen Einzelheiten ge prüft, ebenso auch der aus 64 Paragraphen bestehende Gesetzentwurf, der eine amerikanische Gesetzgebung über das Urheberrecht schaffen will. Dieser Entwurf wurde einer ziem lich scharfen Kritik unterzogen, namentlich wegen der Tat sache, daß er wieder die von den europäischen Verlegern so heftig bekämpfte Klausel der Neuherstellung enthält, und er wurde zum Gegenstand eines besondern Wunsches gemacht. (Vgl Nr. 248 d. Bl.: Wunsch HI) Die von den Berichterstattern gemachten Mitteilungen wurden sogleich von Herrn Djuvara für Rumänien und von Herrn Maillard für Frankreich und die Niederlande ergänzt. Rumänien Herr T. G. Djuvara, dessen hervorragende Tätigkeit in betreff einer Anerkennung des geistigen Eigentums in Rumänien wir schon erwähnt haben, gab in seinem Bericht eine geschichtliche Übersicht über die Phasen des von ihm durchgefochtenen Kampfes, der notwendig war, um überhaupt zu dieser Anerkennung zu gelangen. Nachdem das Gesetz von 1862 den Schriftstellern der fremden Staaten das Recht der Gegenseitigkeit garantierte, mußte von den Gerichtshöfen erst erklärt werden, was der Gesetzgeber mit diesem Ausdruck gemeint hatte. Selbst die Regierung gab anfänglich zu, daß es sich um eine diplomatische Gegenseitigkeit handelte, die ohne praktische Anwendung geblieben war, weil in diesem Punkte kein Austausch der Gegenseitigkeits-Erklärung mit den fremden Staaten stattgefunden hatte. Aber der Gerichtshof von Jlfov und das Appellationsgericht von Bukarest erkannten 1905 und 1906 an, daß die fragliche Gegenseitigkeit entweder rein gesetzlich oder auf diplomatischem Wege festgestellt sein könnte, da das Gesetz in dieser Hinsicht keinen Vorbehalt macht. Auf diese Weise wurde eine erste Schwierigkeit beseitigt, wenigstens für diejenigen Länder, die die gesetzmäßige Gegenseitigkeit zulassen. Eine zweite Schwierigkeit, die sich der Ausübung der Ausländerrechte in Rumänien entgegenstellte, war die durch Artikel 9 des Gesetzes von 1862 vorgesehene Verpflichtung einer Hinter legung. Diese gab zu Streitigkeiten, Mißverständnissen und Verwirrungen Anlaß. Herr Djuvara war nicht eher beruhigt, als bis er die Aufhebung dieses Artikels 9 durchgesetzt hatte; aber auch dann noch forderte der Gerichtshof von Jlfvv von Ausländern die Hinterlegung in andrer Form Dagegen erklärte das Appellationsgericht in Bukarest in einem Urteil vom 30. Mai 1906 (siehe Droit ä'^utsur 1906, Seite 90) formell, daß die ausländischen Schriftsteller infolge Auf hebung des fraglichen Artikels 9 in keiner Weise mehr zu irgend einer Hinterlegung oder zu einer Einsendung ihrer Werke an die Bibliotheken verpflichtet seien. Dieses Urteil ist am 5./I8. Juli 1906 vom rumänischen Kassationsgericht bestätigt worden. (S. Nr. 248 d. Bl: Wunsch Vs.) Nach der Meinung des Herrn Djuvara bildet die Anerkennung der Urheberrechte fremder Schriftsteller in Rumänien ohne Hinterlegungsförmlichkeit und ohne Austausch einer diplo matischen Gegenseitigkeits-Erklärung einen großen Fortschritt; sie ist aber nur der erste Schritt gegen das Endziel, den Beitritt Rumäniens zur Berner Konvention. So lange dieses Ziel nicht erreicht ist, müßten — so glaubt Herr Djuvara — Gesetze bezüglich der Übersetzungen erlassen werden, die nach dem Gesetz von 1862 in Rumänien noch frei zu sein scheinen. Wir erwähnen hier zugleich den von Herrn Ehr Tomulesco in bezug auf die Aufführung ausländischer Theaterstücke auf rumänischen Bühnen vorgeschlagenen Wunsch. Diesem Wunsch ging ein von Herrn Jean T. Ghika er statteter Bericht voraus, in dem letzterer hervorhebt, daß 1452
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