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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19061107
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190611073
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11188 Amtlicher Teil — Nichtamtlicher Teil. 259, 7. November 1906. Puttkammer L Mühlbrecht in Berlin. 1ll95 Os,rivs, UatiovLlIibsrals Oiirtsi. 4 ./L. Oosrices, ImivunitLt. dsr keiobstÄAsabZsordvotsv. 80 v. örusslci, Xgrs,rtrkAS. 80 Fritz Sachs in Budapest. 11200 de Raulin, -Falsche Unschuld» (?lat,-8u-sour). 3 Anton Schroll L Co. in Wien. 11219 "OslsobivS, LlöbslbssoblüAS. 22 Hermann L Friedrich Schaffstein in Köln a/Rh U 4 v. Volkmann, Strabantzerchen. Geb. 5 W. Tpemann in Stuttgart. 11197 Das dlassum. laar^anA X. Oisk^. 18. Struppe L Winckter in Berlin. 11219 "Fuchs, Die rechtliche Stellung des Gegenoormundes. 3 Velhagen L Klasing in Bielefeld. 11206 Xvdrss, Handatlas. 5. Xuüags 1906. 6sb. 32 ^k. Verlag „Harmonie" in Berlin. U 1/2 "Kidsainus, ksissniärobsn. 6a. 2 *— Willis IVsrdsZan^. 2 gsb. 3 *— UuAdistrieks Lrautkalirt. 2 xsb. 3 *— Lsrliosr Kalls. 3 Zeb. 4 ^ 50 *— OsnL und Oiebs. 2 Zsb. 3 Friedr. Viewea Ä Sohn in Braunschweig. 11219 "Lliobelson, Llsins LammlunA visssnsobaktiiebsr LVsttsr- reKeln. 25 -H. Verbotene Druckschriften. Durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 20. d. M. ist auf Grund der 88 130, 40—42 St.-G.-B. angeordnet worden, daß sämt liche Exemplare der im Verlage der Volksbuchhandlung von Otto Mathias, 20 I-ittls Lultvns/ Ltrsst, 8obo, London LV., er schienenen Druckschrift: »Worte eines Rebellen (llarolss d'un Lövolts) von Peter Kropotkin, III. Lieferung. Inhalt: Der Krieg. Die revolutionären Minoritäten» einzuziehen und die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. 2. LI. 44/06. Bonn, 30. Oktober 1906. (gez.) K. Staatsanwaltschaft. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2317 vom 3. November 1906.) Verbotene Druckschriften. Durch Beschluß des hiesigen Amtsgerichts vom 29. d. Mts. ist die Beschlagnahme folgender Bücher: a) Das Buch von den Frauenleiden, von vr. Max Baum, Berlin, Hermann Schmidts Verlag, b) Weniger Menschen aber glücklichere, von Minna Kube, Selbstverlag, Charlottenburg, o) Minna Kube: Das Geschlechtsleben des Weibes und die mangelhafte Geschlechtsempfindung desselben, ä) Aus der Praxis des Neo-Malthustanismus, von vr. Theodor Hellmuth, Konstanz, Verlag von R. Oschmann, auf Grund des 8 23, Ziffer 3 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 in Verbindung mit Z 184 St.-G.-Bs. bestätigt worden. Altona, 31. Oktober 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. , (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2318 vom 5. November 1906.) Nichtamtlicher Teil. Der 28. Kongreß der > ^88ociLlion lillöraire et artl8lique internationale«, 2 1.—27. September 1906 in Bukarest. (Vgl. Nr. 248 d. Bl.) (Schluß aus Nr. 257 d. Bl.) (Nach -Droit d'Xutsur-.) Revision der Berner Konvention. Nach den vom Minister für öffentlichen Unterricht und Kultus im »Athenäum» abgegebenen Erklärungen mußte der Kongreß mit den rumänischen Mitgliedern die Berner Kon vention besprechen, wie sie gegenwärtig besteht Andernteils handelte es sich, wie Herr A. Chaumat darlegte, darum, dieses Land nicht nur für die gegenwärtige, sondern auch für die zukünftige Berner Konvention zu gewinnen. Der beste Weg hierzu bestand somit darin, einen Bericht der Herren Alexandre Chaumat und Albert Vaunois vorzu lesen, der außer dem Text der Konvention auch die Vorteile nennt, die die letztere, vom Standpunkte der Schriftsteller, Verleger und des Publikums aus betrachtet, bietet, sowie die darauf Bezug nehmenden Reform- und Verbesserungsvorschläge anführt. Herr Chaumat erbot sich, den Bericht selbst zu verlesen: Der 1903 in Weimar angenommene Entwurf hat eine wesentliche Umgestaltung erfahren. Während dieser Entwurf nur den im Artikel 2, Absatz 2 der jetzigen Konvention ent haltenen Grundsatz hervorhob, demzufolge der Schutz von einer Erfüllung der im Ursprungsland des betreffenden Werks vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten ab hängt und in andern Ländern diejenige Dauer hat, die im Ursprungsland als Regel gilt, hat der Bukarester Kongreß mit allen durch diese Bestimmung auferlegten Be schränkungen aufgeräumt. Unter dem Einfluß der auf den Kongressen der »llssocüstiov« in Bern (1896) und Neapel (1902), sowie auf den internationalen Verleger kongressen (Paris 1896 und Brüssel 1897) ausgesprochenen Wünsche hat er entschlossen vorgeschlagen, den Schutz nicht von der Erfüllung von Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig zu machen. Einzig durch die Tatsache, daß ein Werk in der Union erschienen ist oder einem Verfasser an gehört, der aus einem Lande der Union stammt, wird das Werk ohne Bedingung oder Förmlichkeit in der ganzen Union nationalisiert. Ferner ist die alte Theorie, derzufolge keiner im Auslande größere Rechte als in seinem eigenen Lande genießen kann, als verfallen zu betrachten; der Kon greß fordert nicht einmal, daß das Werk, um im Ausland geschützt zu sein, erst in seinem Ursprungsland geschützt sein muß. Was schließlich die Dauer des Schutzes anbetrifft, so hat der Kongreß alle Differenzen vermeiden wollen, die sich für ein und dasselbe Werk zwischen zwei Ländern ergeben
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