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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1906
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- Deutsch
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O 259, 7. November 1906. Nichtamtlicher Teil. 11189 können, und hat dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß die Dauer des Schutzes in allgemeiner und unbedingter Weise für die gesamte Union auf das ganze Leben des Verfassers und fünfzig Jahre nach seinem Tode ausgedehnt werde. (Vgl. Nr. 248 d. Bl.: Wunsch Nr. V».) In betreff der rückwirkenden Kraft wurde Artikel 14 des Weimarer Entwurfs, wenigstens soweit die Redaktion in Frage kommt, auf dem Bukarester Kongreß gleichfalls ab geändert. Da ein Werk, um den Schutz in andern Ländern zu genießen, nicht erst im Ursprungsland geschützt sein muß, so wäre es widersinnig, die Verfügungen über rückwirkende Kraft nur auf diejenigen Werke anzuwenden, die in ihrem Ursprungsland noch nicht Gemeingut geworden sind Die Bedingungen für die Dauer und den Schutz sind in der ganzen Union dieselben; es würde somit nicht mehr zulässig sein, daß ein Werk nur in einem einzigen Lande Gemeingut wird. Übrigens ist die Frage der rückwirkenden Kraft nur in gewissen speziellen Fällen zu stellen, die sich genau be grenzt aufzählen lassen (siehe Droit ä'^.uisur, 1905, Seite 125), und es kann deshalb nicht überflüssig sein, in dem neu fest zustellenden Artikel jeden dieser Fälle oorzusehen. Die schwierige Frage bezüglich erworbener Rechte ist ausdrücklich für später Vorbehalten worden und soll zum Gegenstand eines Sonderabkommens zwischen den kontrahierenden Parteien gemacht werden (Vgl Nr. 248 d. BI.: Wunsch Nr. V b.) Die Verlesung des Herrn Chaumat wurde von Zeit zu Zeit durch Einwendungen und Bemerkungen unterbrochen, die des Interesses nicht entbehren, obschon sie nicht den Gegenstand eines besondern Beschlusses bildeten. Herr Berindey, Architekt, ist für die Gesellschaft fran zösischer diplomierter Architekten erschienen, um den auf Architektur Bezug habenden Artikel 4 einer Kritik zu unter ziehen. Nach einem Rückblick auf alle Besprechungen, die über diesen Punkt auf den Kongressen der »^.ssoomtion« stattgefunden haben, erneuert er den 1902 in Neapel formu lierten Wunsch und bittet, in die Konvention einen Spezial artikel aufzunehmen, der ausdrücklich den Schutz für Architekturwerke ähnlich dem für Kunstwerke festlegt. Wie Herr Chaumat, so glauben auch wir srDroit ä'^.ntsnr«j, daß die Architekten schon Genugtuung erlangt haben, indem Architekturwerke im Artikel 4 ausdrücklich unter den Werken erwähnt sind, die Schutz genießen; für den Augenblick ist nicht zu ersehen, was weiter getan werden könnte Über Absatz 3, Artikel 2 des Weimarer Entwurfs entspann sich eine ziemlich lebhafte Debatte. Herr Selig mann war im Zweifel über die juristische Tragweite der vom Berner Bureau auszustellenden Bescheinigung; der an gewandte Ausdruck »justiüsr« erschien ihm ein wenig zu stark, weil diese Bescheinigung ihrem Sinn nach keine andre Wirkung als die einer gewöhnlichen Bescheinigung haben solle, die durch den Gegenbeweis angegriffen werden könne, über diesen Gegenstand entstand eine Diskussion unter den anwesenden Kongreßteilnehmern; die Herren Osterrieth, Poulain, Castori und Xsnopol tauschen ihre Ansichten darüber aus. Jedoch war diese ganze Erörterung vielleicht überflüssig. Die Lösung der Frage scheint von Herrn Djuvara gefun den zu sein, der den Widerspruch zwischen den Absätzen 2 und 3 des Artikels 2 hervorhob. Von dem Augenblick an, wo die Förmlichkeiten beseitigt würden, wäre in der Tat keine Bescheinigung mehr auszustellen, um zu konstatieren, daß sie erfüllt seien. Der Gegenbeweis sei im allgemeinen eine Rechtsfrage. Eine vom Berner Bureau ausgestellte Bescheinigung könne keine gesetzliche Tatsache schaffen, die einen solchen Beweis ausjchlöffe. Entwurf eines vorbildlichen Gesetzes. Für Rumänien war es interessant, zu wissen, ob es seine innere Gesetzgebung ändern müsse, um der Berner Konvention beitreten zu können. Die rumänischen Redner, die sich zu diesem Punkte äußerten, gelangten zu einer Lösung im bejahenden Sinne. Herr Niculesco, Rechts anwalt und ehemaliger Staatsanwalt, eröffnete die Be ratung mit einem sehr klaren Bericht. Seiner Mei nung nach habe das rumänische Gesetz vom Jahre 1862 sehr ernste Lücken; es beschütze Schriften aller Art, Musik werke (mit Ausnahme der choreographischen Werke), Zeitungen, Zeitschriften, dramatische Kompositionen, den Text ausgeführter Übersetzungen; anderseits sage es nichts über Architekturwerke, Photographien, öffentliche Reden und Vorträge, Mitarbeiterschaft, Rechte überlebender Gatten, und Herr Niculesco fand es gewagt, sich bezüglich der Lösung von Fragen über nicht im Gesetz erwähnte Gegenstände auf die Rechtsprechung zu verlassen Deshalb vertrat er den Standpunkt, daß die rumänische Gesetzgebung vollständig geändert werden müsse. Die Herren Dissesco, ehemaliger Minister, und Porumbaro, Rechtsanwalt und ehemaliger Minister, ge langten in ihren sehr klaren Berichten, die die Sorgfalt bezeugten, mit der diese Fragen in Rumänien studiert werden, zu ähnlichen Schlüssen Herr Dissesco machte jedoch bezüglich der Annahme der Bestimmungen für den Entwurf eines Vorbild-Gesetzes, wie es von der »Hssoaiatiou« vorbereitet wird, einem Vor behalt und nahm für Rumänien das Recht in Anspruch, das literarische Eigentum nach Belieben zu klassifizieren. Für ihn bestehe die Hautpsache darin, zu wissen, welcher inter nationalen Regelung Rumänien sich anschließen müsse; was ihn selbst anbetreffe, so sei er für Ausländerschutz ohne irgend welche Bedingung einer gesetzlichen oder vertraglichen Gegen seitigkeit und ohne jede Förmlichkeit; aber er wolle den Aus ländern auch keine ausgedehnteren Rechte bewilligen, als die Rumänen selbst genössen; das sei für ihn eine Rechtsfrage ziemlich heikler Natur Der Entwurf eines vorbildlichen Gesetzes, den Herr Chaumat zur Verlesung brachte, führte zu keinem Beschluß, obschon einige Bemerkungen vorgebracht wurden Zu Artikel 1 bemerkte Herr Diefenbach folgendes: In dem Entwurf des neuen deutschen Kunstschutzgesetzes, der gegenwärtig dem Reichstage vorliege, seien im Z 2 auch die Werke der angewandten Kunst als unter dieses Gesetz fallend aufgeführt. Dem Wunsche der Interessenten, dieser Aufführung noch die Worte hinzuzufügen: »ohne Rücksicht auf ihren Wert«, habe die Deutsche Regierung bis jetzt nicht entsprochen Es sei daher zu empfehlen, daß der Kongreß als »Wunsch« ausspreche, daß die Deutsche Regierung diesen Zusatz in das Gesetz an der von den Interessenten gewollten Stelle noch aufnehmen möge ") — Der Vorsitzende des Kongresses Herr Maillard erwiderte, daß dem von Herrn Diefenbach gestellten Anträge gemäß gehandelt werden solle.**) Die durch Artikel 3 auf 80 Jahre post mortem auctoris festgesetzte Dauer des Schutzes wurde von Herrn Nico lau für sehr beträchtlich gehalten. Er hob die Tatsache hervor, daß die rumänischen Werke nur 10 Jahre nach dem Tode des Verfassers geschützt seien. — Herr Poulain schlug bei dieser Bemerkung vor, daß solche Werke, die einen industriellen *) **) So geändert gegenüber dem Bericht im »Droit ä'Lutsur» auf Verlangen des Herrn Friedrich Diefenbach (in Firma E. G. Map Söhne, Frankfurt a./M.), der die anders lautende Dar stellung im -Droit ä'4.utour» auf ein Mißverständnis des Protokoll führers zurückführt. Red. d. Börsenblatts. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. 1467
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