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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1906
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- Deutsch
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11190 Nichtamtlicher Teil. 259, 7. November 1906 Zweck verfolgen, von dem Artikel über die Dauer des Ur heberrechts ausdrücklich ausgeschlossen sein sollten. Das würde aber einen besondern Schutz für die der Industrie gewidmeten Kunstwerke bedeuten; während nach Meinung des Herrn Maillard die »^.ssovmticm« seit langer Zeit die voll ständige Gleichstellung aller Kategorien von Kunstwerken anstrebe. Da Herr Djuvara unter anderm erwähnte, daß es in der Absicht des rumänischen Gesetzgebers liege, auch der Über setzung gleiches Reproduklionsrecht zu gewähren, so lenkte Herr Morel die Aufmerksamkeit auf die mangelhaften Über setzungen, die oft den Verfassern zum Schaden gereichten. Im besondern führte er das schweizerische Gesetz an, dessen Artikel 1 einen Absatz enthalte in dem Sinne, daß »das literarische Eigentum das Recht der Übersetzung umfasse«. Diese vom Gesetzgeber in der Absicht getroffene Bestimmung, die dem Verfasser zukommenden Rechte genau klarzustellen, habe sich gegen diesen gewendet in einem Prozesse, in dem der Verleger, der eine Übertragung des Eigentumsrechts des Werkes in aller gebührenden Form erlangt hatte, eine Über setzung gegen den Willen der Rechtsnachfolger des Verfassers veröffentlicht hatte. Der Artikel betreffs des Zitatrechts wurde von den Herren Dissesco und Poulain kritisiert. Sie befürchteten, daß dieser Artikel für wissenschaftliche Werke Mißbräuchen Tür und Tor öffne. Sicherlich seien Mißbräuche bei einem solchen Gegenstände immer möglich; aber zweifellos entspreche der Artikel 8 einer sozialen Notwendigkeit, und indem er die Würdigung des Einzelfalls in das Ermessen der Gerichte stelle, schließe er jede Zitation aus, die nicht gemacht werde, um über ein Werk zu berichten, sondern einzig, um Nutzen daraus zu ziehen. Das sei eine Sache, die sich im Gesetz nicht umgrenzen lasse; man müsse der Rechtsprechung die Sorge überlassen, die Zitatrechte auch für wissenschaftliche Werke genau zu begrenzen. Verschiedenes. Gesetzliche Gegenseitigkeit. Die einzige unter dieser Gruppe vorliegende Frage wurde von Herrn Carl Junker aus Wien gestellt. Die aus Österreich-Ungarn kommenden Nachrichten gäben keine Hoffnung auf baldigen Beitritt dieses Landes zur Berner Konvention. Die Lage habe sich seit mehreren Jahren nicht geändert; die Regierungen der beiden Teile der Monarchie könnten sich über eine gemein same Frage nicht einigen. Mit Rücksicht auf diesen Stand der Dinge und damit die österreichischen Verfasser nicht zu sehr darunter litten, möchte Herr Junker wenigstens, daß seinem Lande die Gegenseitigkeit der Behandlung in der gesamten Union bewilligt würde. Deshalb schlage er dem Kongreß die Annahme des folgenden Wunsches vor: »Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Gegenseitigkeit auch den nicht zur Union gehörenden Län dern zu bewilligen, deren innere Gesetzgebung die Klausel der Gegenseitigkeit enthält.« Die österreichische Gesetzgebung enthält diese Klausel noch nicht; aber Herr Junker war der Meinung, daß, wenn er dem Justizminister seines Landes die vom Kongreß er folgte Annahme eines »Wunsches« im vorgeschlagenen Sinne ankündigen könne, dieser nicht zögern werde, behufs Auf nahme der Gegenseitigkeitsklausel in die österreichische Gesetz gebung die nötigen Schritte zu tun. Der von Herrn Junker ganz unerwartet gemachte Vorschlag überraschte allgemein. In Anbetracht der Folgen, die er haben kann, konnte sich der Kongreß nicht sofort dazu äußern. So hat er ihn einer Kommission überwiesen, die ihn aufmerksam studieren wird. Gesamtergebnis: die Arbeitssitzungen sind -in weitem Umfange Beratungen gewidmet gewesen. Wenn der Bukarester Kongreß nicht zu denen gerechnet werden kann, wo die meisten Beschlüsse gefaßt wurden, so kann man doch ohne Zögern behaupten, daß er derjenige ist, dessen praktische Ergebnisse sich am schnellsten geäußert haben. Schon in der Eröffnungssitzung wurden Erklärungen abgegeben, die die Wünsche des Kongresses erfüllten, und in der Schlußsitzung, fünf Tage später, konnte Herr Michel Vladesco, Minister des öffentlichen Unterrichts, dem Kongreß die Namen der Personen bekannt geben, die der Kommission angehören werden und beauftragt sind, die mit dem Preßgesetz vom Jahre 1862 vorzunehmenden Veränderungen zu prüfen und somit den Weg für den Beitritt Rumäniens zur Berner Union zu ebnen. Folgende Herren wurden dazu gewählt: Const. Dissesco, ehem. Minister; N. Mandrea; Tr. Djuvara, bevollm. Minister; Al. Tenopol, Vorsitzender des Bukarester Kongresses. Mitglied der rumänischen Akademie; Cyrus Oeconomo, Rat am Kassationshof; C. Ollanesco, Sekretär des Bukarester Kongresses; Jean Th. Floresco, Deputierter, Rechtsanwalt; Jean Th. Ghika, Rechtsanwalt; Niculesco, Rechtsanwalt; Emm. Porumbaro, Rechtsanwalt, ehemaliger Minister; Petrasco, Sekretär der »^ssovistion ftttörsirs st Lrtistigus roumsins«; Michel Holban, Direktor der »llsvists lässlists«. Diese Kommission ist inzwischen nicht untätig geblieben. Im Augenblick, wo diese Zeilen zum Druck gehen, erfahren wir srUroit ä'Lutsur«j, daß sie sich am 6. Oktober unter dem Vorsitz des Herrn Vladesco versammelt und im Prinzip den Beitritt Rumäniens zur Berner Konvention vom Jahre 1886 beschlossen hat. Sie hat eine Unterkommission er nannt, bestehend aus den Herren Cprus Oeconomo, C. Dissesco und T. G. Djuvara, um den Entwurf eines Gesetzes über lite rarisches und künstlerisches Eigentum auszuarbeilen, das das Gesetz von 1862 ersetzen soll; Herr T. G. Djuvara ist zum Berichterstatter der Kommission gewählt worden. Es erscheint somit wahrscheinlich, daß binnen kurzem der Beitritt Ru mäniens ein dauerndes Denkmal zur Erinnerung an den Bukarester Kongreß bilden wird. Meine Mitteilungen. Amtlicher Bericht über die Weltausstellung in St. Louis 1904. — Der amtliche Bericht des Deulschen Reichs kommissars für die Weltausstellung in St. Louis 1904, der gleich zeitig als Reichstagsdrucksache erscheint, liegt in einer von der Reichsdruckerei geschmackvoll ausgestatteten und mit zahlreichen Abbildungen versehenen Sonderausgabe vor. Der Bericht schildert in seinem ersten Teil Borbereitung, Organisation, Verlauf und Abbruch der Ausstellung, insbesondre der deutschen Abteilung, wobei den Arbeiteroerhältnissen in St. Louis eine besondre Dar stellung gewidmet wird. Von allgemeinem Interesse sind die Mit teilungen über das finanzielle Ergebnis der Ausstellung, den Stand des deutschen Ausstellungsfonds und die geschäftlichen Ergebnisse der deutschen Ausstellung. Trotz der überaus schwierigen Verhältnisse und der unerwartet hohen Arbeitslöhne und der Materialkosten ist es durch den vorteilhaften Verkauf der Inneneinrichtung des Deutschen Hauses und nahezu aller vom Reiche bestellten kunst gewerblichen Dekorationsstücke, wie Bronzen, Mosaiken, schmiede eiserner Arbeiten, Möbel usw., gelungen, die deutsche Beteiligung mit den vom Reich bewilligten Mitteln von 3o00 000 uk durch zuführen. Die während der Ausstellung verbreiteten Nachrichten, daß eine erhebliche Überschreitung des deutschen Ausstellungs- sonds stattgesunden habe, erfahren hiermit eine erfreuliche Wider legung. Aus den mitgeteilten Nachweisen der amerikanischen Zollverwaltung geht hervor, daß deutsche Ausstellungsgüter im Werte von 389 000 Dollars gegen Zollentrichlung in den freien Verkehr Amerikas gesetzt sind, d. h. Käufer in Amerika gefunden haben. An dem Gesamtwert der in Amerika verbliebenen Waren der 42 fremden Ausstellungsländer in Höhe von 2 338 000 Dollars ist Deutschland Mit 16 Prozent beteiligt. Für einige Industrie zweige wird auch der Nachweis einer unmittelbaren günstigen Wirkung der deutschen Ausstellung auf die Ausfuhr deutscher Er-
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