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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1925
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- 1925-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1925
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Redaktioneller Teil Entscheidungen höherer Gerichte. Bericht von Or. Alexander Elster. lZuletzt Bbl. Nr. 286 und 288.) Abgekürzte Vornamen in der Firmenbezeichnung. ' Nach K 18 HEB. hat der Kaufmann in dem Firmennamen »seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen» zu schreiben. Daraus hat die Rechtsprechung bisher lz. B. das Kammergericht und das Reichsgericht, s. Staub, Kom mentar Anm. 5 zu Z 18) die Folgerung gezogen, daß Abkürzungen auch in übliche Rufnamen (Fritz, Willy, Alex, Minna, Mieze) grundsätzlich unzulässig sind, weil sie keine »ausgeschriebenen» Vornamen (so wie sie im Personenstandsregister stehen) sind. Uber diese enge Auffassung dürste die Vcrkehrssitte hinwcggegangcn sein, und jetzt hat dieser Entwicklung auch das Kammergcricht (Beschluß vom IS. Januar 1925, Rechtspr. d. OLG. 44, S. 188) ausdrücklich Rechnung getragen. Es sagt dort: »Diese Auffassung ist nicht aufrecht zu erhalten. Der >K 18,1 untersagt nach seinem Wortlaute nur eine Abkürzung durch nicht vollständiges Ausschrei- bcn des Vornamens und nicht auch eine Abkürzung durch Um- sormung längerer Vornamen in kürzere. Aus der Entstehungs geschichte des Z 18,1, wie der erwähnte Beschluß sie entwickelt, ist wohl aus die gesetzgeberische Absicht 'zu schließen, daß der Vor name nicht in einer abgekürzten Form gebraucht werden soll; es fehlt aber an einem Anhalte dafür, daß an eine andere als eine buchstabenmäßige Abkürzung gedacht ist. Daß die Verwendung des Vornamens in der abgekürzten Rufform, sofern er nur in der Firma voll ausgeschrieben wird, unzulässig sei, kann aber auch dem Zwecke der Vorschrift, die Mrmenwahrheit zu erhalten und Täuschungen und Verschleierungen zu verhüten, nicht entnommen werden. Wohl verbietet dieser Zweck die Aufnahme willkürlicher Vornamen in die Firma; der abgekürzte Vorname, der bisher nicht geführt wurde, kann daher nicht, lediglich um ihn in der Firma erscheinen zu lassen, angenommen werden. Ist aber der in der Firma enthaltene abgekürzte Vorname derjenige, dessen sich der Firmeninhaber im bürgerlichen Leben ständig bedient, so werden die durch 8 18,1 zu schützenden Interessen nicht verletzt. Ein Zwang, in der Firma den vom Rufnamen abweichenden Vor namen in der im Personenstandsregister eingetragenen Form zu gebrauchen, wäre geradezu geeignet, den Zweck des ß 18,1 zu gefährden und Unklarheit über die Person des Firmcninhabers herbeizuführen, auch eine beabsichtigte Täuschung und Verschleie rung zu begünstigen». Die Unvereinbarkeit des früher aufgestellten Grundsatzes mit dem Zwecke des Gesetzes zeigte deutlich, wie das KG. ausführt, der ihm zur Entscheidung vorliegende Fall, bei welchem Willy M. Lederfabrik den Zusatz »und Ledergroßhand- lung- ins Handelsregister eingetragen sehen wollte und das Amts gericht von ihm verlangte, den Vornamen in Wilhelm zu ändern. Seit nahezu zwei Jahren führte der Firmcninhabcr den Namen »Willy M., Lederfabrik-, er ist in der Geschäftswelt also unter dem abgekürzten Rufnamen »Willy» bekannt. Sollte er nunmehr bei Änderung der Firma in diese den 'dem Personenstandsregister entsprechenden Vornamen Wilhelm aufzunchmcn genötigt sein, so müßten gerade die Zweifel an der Personcnidentität entstehen, die der 8 18,1 verhindern will. Urheberrecht des Angestellten. Das Angestellten-Ersindcrrccht ist bekanntlich ein oft er örtertes und schwieriges Kapitel. Ähnliche Fragen können aber auch immer wieder beim künstlerischen und literarischen Urheber recht austreten. Da sind für die Leser des Börsenblattes die grund sätzlichen Ausführungen des Reichsgerichts von Wichtigkeit, die in einem in seinen Tatsachen zwar nicht buchhändlerischen, aber in seinen Analogieschlüssen dem Verlag nahckommcndcn Fall aus gesprochen worden sind (RGZ. Bd. IIV S. 393). Es handelte sich um die künstlerische Innenausstattung von Gaststätten durch einen Architekten, der Angestellter der ausführcndcn Bausirma war. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma hat er an dieser Inneneinrichtung seinen Namen als hcrstellcndcr Künstler an bringen lassen unter der Betonung, daß ihm das künstlerische Ur heberrecht daran zustche. Grundsätzlich (auf die Einzelheiten brauchen wir hier nicht einzugehen) führt das RG. aus: »Im Bereiche des Kunstschutzgesetzes, das hier die Regelung des Gc- schmacksmustergesetzes vom 11. Januar 1876 (ß 2 das.) nicht über nommen hat, erwirbt allgemein der Urheber des Kunstwerks das Urheberrecht, auch wenn er das Werk als Angestellter hergcstellt hat. Diese Regel erleidet aber eine tiefgreifende Einschränkung dann, wenn und soweit der Anstellungsvertrag auf die Herstellung von solchen Kunstwerken und namentlich kunstgewerblichen Er zeugnissen zielt, deren geschäftliche Verwertung ohne den Besitz des Urheberrechts nicht möglich ist, auf deren Verviel fältigung also der Geschäftsbetrieb des Dienst- Her r n b c r u h t. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß z. B. ein Holzschneider oder ein Kupferstecher kein Urheberrecht an den jenigen Holzstöckcn oder Platten erwerben kann, die er für seinen Dienstherrn bearbeitet hat, wenn dessen Unternehmen auf die Herstellung von Holzschnitten oder Kupferstichen gerichtet ist. In solchen Fällen ergibt der Vertragszweck ohne weiteres, daß das künftige Urheberrecht auf den Arbeitgeber übergehen soll. Ganz verschieden davon ist indessen die Rechtslage, wenn es sich um einmalige Schöpfungen handelt, für die ihrer Art nach eine Vervielfältigung nicht in Betracht kommt. Hält man über haupt daran fest, daß das künstlerische Urheberrecht zunächst immer in der Person des Urhebers entsteht, auch wenn er das Kunstwerk im Angcstelltenvcrhältnis hcrgestellt hat, so würde es an jedem erkennbaren Grunde fehlen, auch in solchen Fällen die gleiche Absicht der Vertragschließenden aus dem Anstellungsvertrag ent nehmen zu wollen». Darlehen der Gesellschafter als Umgehung der Kiirperschastssteucr. Bei der Gründung einer G. m. b. H. wurden neben den An teilsrechten der Gesellschafter für die Gesellschafter auch »Dar- lehnsfovderungcn» ausbedungen, für jeden Teilhaber in gleichem Betrage von 3 Millionen Mark, den er zun, Ankauf der Aktiva der G. ui. b. H. herzugcbcn hatte und der ihn: niit dividenden- artig festgesetztem Zinssatz verzinst werden sollte. Es wurde als auffällig angesehen, daß solche Kapitalbeteiligung, die den wirt schaftlichen Wert einer Stammeinlage hat, in der Form des Dar- lehns getätigt und festgelegt wurde, und es trat die Frage auf, ob dadurch nicht der ß 5 RAbgO. verletzt sei, der Steucrum- gchungen verbietet. Der Reichsfinanzhos hat diesen Fall am 2S6L
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