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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1867
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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3154 Nichtamtlicher Theil. HL 281, 4. December. Nichtamtlicher Theil. Die neuen Postverträgc zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern, Württemberg und Baden, sowie mit Oesterreich und mit Luxemburg. Am 23. November sind in Berlin die neuen Postverträge s. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern, Württemberg und Baden, t>. zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Oesterreich andrerseits, c. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg abgeschlossen worden und cs ist somit ein wichtiger Schritt weiter geschehen, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick auf die eingelretencn veränderten Verhältnisse neu zu regeln, zugleich aber auch umfassende Erleichterungen für den deutschen Postverkehr herbeizusühren. Der Abschluß der drei Verträge, von denen derjenige mit Bayern, Württemberg und Baden dem in Gemeinschaft mit diesen Staaten abgeschlossenen Vertrage mit Oesterreich vorausgehen mußte, ist im Wesentlichen aus gleicher Basis erfolgt, so daß es zulässig er scheint, den Inhalt dieser drei Verträge, soweit dieser unsere Leser näher interesstrt, im Zusammenhänge zu betrachten. Die Bestimmungen der drei Verträge erstrecken sich aus den Wechselverkehr, wie aus den Durchgangsverkehr, und es soll ein ge regelter Austausch der Briefpost- wie Fahrpostsendungen stattfinde», wobei insbesondere für Beförderung der Bricfpostscndungcn jederzeit die schnellsten sich darbietenden Routen benutzt werde»; ebenso wer den die vertragschließende» Theile dafür Sorge tragen, daß den Post verwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampf schiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde. Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechsel verkehrs über das Gebiet einer andern Verwaltung in geschlossene» Packeten oder Beuteln, beziehendlich stückweise zu versenden, und soll dasselbe Recht auch hinsichtlich des Durchgangsverkehrs insoweit ausüben können, als die betreffenden Sendungen, nachdem sie vom Auslände eingegangen, oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegcnde Gebiete der Vertragstheilnehmer Beför derung zu erhalten haben. Für den Transit über die Grenzgebiete gilt insbesondere die Bestimmung, daß die vertragschließenden Theile sich gegenseitig das Recht, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über ihre Gebiete im geschlossenen Transit zu führen, insoweit cinräumen, als diese Berechtigung nach den gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen bereits bisher bestand, während die Ein räumung weiterer Transitrechte besonderer Verständigung Vorbehal ten worden ist. Bereits mit Beginn der Wirksamkeit des Vertrags — also vom 1. Januar 1888 ab — gestatten insbesondere die süd deutsche» Staaten der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes den geschlossenen Transit nach und aus Italien und der Schweiz, wogegen von Seiten des Norddeutschen Bundes den Postverwal tungen der süddeutschen Staaten von demselben Zeitpunkte ab der geschlossene Transit nach und von Frankreich, Belgien und den Nie derlanden bewilligt wird. Sämmtliche Vertragstheilhaber stellen die Routen ihrer Post gebiete einander für den Transit der Briefpostsendungcn unentgelt lich zur Verfügung, indem nur dann, wenn im einzelnen Falle einer Postverwaltung aus ihrem Gebiete lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungcn einer andern Verwaltung besondere Kosten erwachsen, oder wenn dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um Einrichtung eines Postcurses zur Beförderung ihrer Briespostsen- dungen im Gebiet einer ander» Verwaltung entsprochen wird, eine Erstattung dieser Kosten cintritt. Die Entfernungen im Verkehre zwischen den einzelnen Postge bieten werden, wie bisher, ausschließlich nach geographischen Meilen zu 15 aus Einen Aequatorsgrad bestimmt. Für die Gewichtsbestimmungen ist bis auf Weiteres als Ge wichtseinheit das Zollpsund mit der Einteilung in 30 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maßgebend. Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf 15 Loth nicht überschreiten. B r t k f p ° ft. Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Ent fernungen: a. für den gewöhnlichen frankirtcn Brief bis zum Gewicht von Einem Zollloth einschließlich: 1 Silbcrgroschen, oder 3 Kreuzer (in den Gebieten mit der süddeutschen Gulden währung), oder 5 Neukreuzer (in Oesterreich); bei größerem Gewicht 2 Silbergroschen, oder 7 Kreuzer, oder 10 Neukreuzer. b. für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von Einem Zollloth einschließlich: 2 Silbergroschen, oder 7 Kreuzer, oder 10 Neukreuzer; bei größerem Gewicht 3 Silbcrgroschen, oder 11 Kreuzer, oder 15 Neukreuzer. Für Franco-Couverts, wenn und insoweit solche bei den Postanstalten zum Verkauf kommen, wird außer dem Lurch den Francostempel bezcichneten Werthbetrag, eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung erhoben. Die mit Freimarken oder Franco-Couverts unzureichend frankirtcn Briefe unterliegen der Tare für unfrankirte Briese, jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Franco-Couverts. Andere Freimarken oder Franco-Couverts als diejenigen des Postbezirkes, in welchem die Auflieferung der zu frankirenden Sendung staltstndet, sind ungültig. Sendungen, welche mit Marken oder Couverts eines andern Postgcbiets versehen zur Auslieferung ge langen, werden als unfrankirt behandelt, und die Marken oder Cou vertstempel als ungültig bezeichnet. Sind aber dergleichen Sen dungen des Wechselverkehrs nach demjenigen Gebiete bestimmt, wel chem die Marken oder Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das nach Abzug des Werths der Marken oder des Couvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werthzeichen. FürDrucksachen und Waarenproben (Waarenmuster) wird im Falle der Vorausbezahlung, und wenn sie ihrer Beschaffen heit nach den reglemcntarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Un terschied der Entfernung, der Einheitssatz von (h Silbergroschen, be ziehungsweise 1 Kreuzer oder 2 Neukreuzern für je 2HH Loth oder einen Bruchtheil davon erhoben. Für Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankjirt zur Absendung gelangen, oder den reglementarischen Be stimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung der verwendeten Frei marken. Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammcngepackt, so
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