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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18671204
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281, 4. December. Nichtamtlicher Theil. 3155 kommt ebenfalls die obige Taxe nach Maßgabe des Gesammtgewichts der Sendung zur Anwendung. Briefe, Drucksachen und Waarenproben können unter Recom - Mandation abgesendet werden. In solchem Falle wird, außer dem Porto, eine Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen, oder 7 Kreuzern, oder 10 Neukreuzern erhoben. Auf Verlangen wird auch eine Empfangsbescheinigung des Adressaten durch die Post anstalt beschasst, wofür eine bei der Einliefcrung zu zahlende weitere Gebühr von 2 Silbergroschen — 7 Kreuzern — 10 Ncukreuzcrn zu entrichten ist. Für eine abhanden gekommene recommandirteSen- dung wird, mit Ausnahme eines durch die eigne Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Natur ereignissen, oder durch die natürliche Beschaffenheit derScndungherbei- geführtenVerlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern ----- 241/2 fl. südd. Whrg. — 21 fl. oesterr. Whig, geleistet. Der An spruch aus Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlicferung der Sendung an gerechnet; er kann übrigens auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Versolgung seines Anspruchs dem Adressaten zumeist. Für Verluste recommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht infolge besonderer Verträge eine Verbindlich keit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch den bei den hier fraglichen Verträgen betheiligten Postvcrwaltungcn gegenüber nicht statt. Ist jedoch in diesem Falle die Einlieserung innerhalb eines Post- gcbietcs der hier fraglichen Paciscentcn erfolgt und will der Ab sender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transport-Anstalt gel tend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung »nmitlelbar dem Auslande zugcführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. In Bezug auf das von Tag zu Tag wichtiger werdende Post anweisung sgeschäft bestimmen die vorliegenden Verträge, daß durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern, oder 87YH fl. südd. Whrg., oder 75 fl. oesterr. Whrg. einschließlich im Wege des Postanweisungsverfahrens vermittelt werben können. Leider ist aber bezüglich des Wechselverkehrs zwischen dem Nord deutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Oesterreich andrerseits die Bestimmung des Termins, von wel chem ab der Postanwcisungsvcrkehr eröffnet werden soll, immer wieder noch Vorbehalten. Die Gebühr beträgt für Zahlungen: n. bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43U fl. südd. Whrg. (371/2 fl- oesterr. Whrg.) 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer (10 Neukreuzer); b. im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über 43U fl. bis 87'^ fl. südd. Whrg. (über 37I/H fl. bis 75 fl. oesterr. Whrg.) 4 Silbergroschcn oder 14 Kreuzer (20 Neukreuzer). Der an dem Postanweisungsformular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mitthei lungen jeder Art versehen werden, ohne daß einewei tere Erhebung stattfindet. Auf Verlangen des Absenders können übrigens die auf Post anweisungen eingezahlten Beträge durch die Postanstalt des Auf gabeortes auf telegraphischem Wege der Postanstalt des Bestim mungsortes zur Auszahlung überwiesen werden, in welchem Falle der Absender neben der Postanweisungsgebühr und neben der Ge bühr für das Telegramm die Erpreßbestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphcn- station (wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet) nach dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe-Post anstalt zu entrichten hat. Sofern die Anweisung nicht xvoto rostants gestellt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Erpressen erfolgt, die für die erpresse Bestellung von Brief postsendungen festgesetzten Gebühren einzuziehcn. Für Erpreß-Briefpostsendungcn nach dem Orts-Bestellbe- zirke der Bestimmungs-Postanstalt ist die Erpreßbestellgebühr nach dem Satze von 2YL Silbergroschen — 9 Kreuzern ----- 12 Neukreuzern zu erheben und es kann die Entrichtung dieser Gebühr durch den Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen werden. Da gegen soll für Erpreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestell- bezirke die Erpreßbestellgebühr der Regel nach von dem Adressaten entrichtet werden und zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Erprcßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird. Insofern aber der Erpreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Erpreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Erpreßbestellung gewöhnlicher Brief- Postsendungen betragen. Für Briespostgegcnstände, welche dem Adressaten an einen an dern, als den auf der Adresse ursprünglich bczeichneten Bestimmungs ort nachgesendet werden sollen, findet aus Anlaß dieser Nachsen dung ein weiterer Portoansatz nicht statt. Nachzusendende recom- mandirtc Bricfpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung ohne nochmalige Erhebung einer Recommandationsgebühr als re- commandirt behandelt. Gehen aber Postanweisungen des innern Verkehrs aus Anlaß von Nachsendung in den Wechselverkehr über, so unterliegen sie einer Nachtare in dem Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr festgesetzten Postanweisungsgebühr, nach Ab zug der für den innern Verkehr bereits erhobenen Gebühr, noch fehlt. Für die Rücksendung unbestellbarer Briespostgegenständc wird ein besonderes Porto nicht angesetzt. Der Betrag unbestell barer Postanweisungen wird dem Absender, sobald derselbe zu er mitteln ist, zurückgczahlt, doch findet keine Rückerstattung der Ge bühr statt. Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt wer den, ist eine Gebühr von 2 Silbergroschen — 7 Kreuzern — 10 Neukreuzern zu erheben, welche zurückerstattet wird, wenn sich er gibt, daß die Neclamation durch Verschulden der Post herbeigesührt wurde. Außer den vorstehend bestimmten Taren und Gebühren dürfen weder für die Bestellung der Briefe, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen im Ortsbestellbezirk der Postanstalt, noch für die Erthcilung von Einlieferungsscheinen und die Verabfolgung von Postanweisungssormularen Gebühren erhoben werden. — Die k. k. oestcrreichische Verwaltung behält sich indessen vor, die Ortsbrief- bcstcllgebühr dort, wo eine solche noch besteht, vorläufig sortzuer- heben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag kei- nenfalls erhöht, vielmehr nach Thunlichkeit ganz aufgehoben werden. Die den Zeitungsdebit anlangenden Bestimmungen sind folgende. Die Postanstalten besorgen die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. Eine un entgeltliche Vertheilung von Probcnummcrn findet nicht statt. Die Gebühr für den Debit der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 >)s> des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung vom Verleger empsängt (Netto-Einkaufzpreiz). Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich vier Mal erscheinen, wird die Zeilungsprovision auf 12s4 gh des Netto-Einkaufspreises er mäßigt; in allen Fällen ist jedoch mindestens der. Betrag von 4 Sil bergroschcn — 14 Kreuzern — 20 Neukreuzern jährlich für jede: abonnirte Zeitung oder Zeitschrift zu erheben. 468
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