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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1867
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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281, 4. Deccmber. Nichtamtlicher Theil. 3157 Heber die Gewährleistung bei der Fahrpost gelten fol gende Bestimmungen. Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Be schädigung der zur Postbesörderung reglementsmäßig eingelieserten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeclaration, Ersatz geleistet. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder thcilwcise verloren hat. Auf eine Veränderung des Curses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung a. durch die eigne Fahrlässigkeit des Absenders, oder d. durch Krieg, oder o. durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeige führt worden ist, oder <>. auf einer, außerhalb der Postgebiete der Paciscenten belcge- nen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Convention die Ersatz leistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebietcs der Paciscenten erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die aus wärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postver waltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugesührt worden ist, ihm Beistand zu leisten. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebe nen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empsänger äußer lich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Eiulieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat diePost nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen In halte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene An nahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aus händigung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgcmittelten übereinstimmend gewe sen ist. Ist bei Palleten die Declaration des Werthes unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr als einTHaler, oder ein Gulden 45 Kreuzer südd. Whrg., oder ei» Gulden 50 Ncukrcuzcr oestcrr. Whrg. für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den Sen dungen zum Gewichte von einem Pfund gleichgestellt und über schießende Psundtheile für ein Pfund gerechnet. Weitere, als die vorstehend bestimmtenEntschädigungen werden von der Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. Dem Absender gegenüber liegt die Ersatz- Pflicht derjenigen Posiverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Einliefcrung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei derjenigen Postverwaltung, welcher die Post- austalt der Aufgabe angehört, unterbrochen. Der Ersatzanspruch kann auch vom Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung sei nes Anspruchs dem Adressaten zuweist. Aus den Schlußprotokollen zu den fraglichen Postverträgen ist noch Folgendes hervorzuheben; 1. Da die Ausübung des Postregals in den zum Norddeutschen Bunde nicht gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der königl. preuß. Staatsrcgierung und in dem Für stenthum Lichtenstein der k. k. oesterreichischcn Staatsregie rung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit diesen hessischen Gebietstheilen und dem genannten Fürstenthum dieselben Be stimmungen in Anwendung kommen, nach welchen der Post verkehr mit dem Norddeutschen Bunde, bez. mit Oesterreich geregelt wird. 2) In Berücksichtigung des Umstandes, daß das Staatspostwese» im Großherzogthum Luxemburg sich aus de» Betrieb der Fahrpost nicht erstreckt, ist man damit einverstanden, daß für den Verkehr aus dem Gebiete des Großherzogthums nach dem Gebiete der contrahircnden Staaten portopflichtige Briefe (Acten und ähnliche Schriftsendungen) bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich und portofreie derartige Sendungen bis zum Ge wicht von 4 Pfund einschließlich zugelassen werden. 3) Die vereinbarten Porto- und Gebührensätze werden auch aus die Korrespondenz mit den k. k. oesterreichischen Postanstalten in der europäischen und asiatischen Türkei, in den Donau- fürstenthümern, in Serbien und Egypten, sowie mit denjenigen Ländern, wohin die Correspondenz durch die gedachte» Post anstalten vermittelt wird (China, Ostindien, Australien u. s. w.) ausgedehnt. Diesen Porto- und Gebührensätzen tritt »och das für die außeroesterreichische Beförderungsstrecke sich erge bende Porto hinzu. Die Verträge treten mit dem I. Januar 1868 in Wirksamkeit und sind von Jahr zu Jahr kündbar. Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860 tritt mit Ablauf des Jahres 1887 außer Wirk samkeit. Zu demselben Termine kommen die Separat-Postverträge zwischen den Theilnehmern der gegenwärtigen Verträge insoweit in Wegsall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt der gegenwärti gen Verträge, sowie der darauf bezüglichen Reglements und den Ausführungs-Instructionen nicht vereinbar sind. Iac. Ford. Schreiber. Am 28. October starb zu Eßlingen unser weither College Iac. Feld. Schreiber im Alter von 58 Jahren. Im Februar 180g zu Ulm geboren, begann er seine selbständige Laufbahn im Jahre 1832 als Begründer einer anfänglich sehr bescheidene» lithographi schen Anstalt. Bei strebsamem Geiste und früher Verheirathung suchte er dieselbe bald mehr auszudehnen und, unterstützt von tüch tigen künstlerischen und pädagogischen Kräfte», namentlich durch Ausbeutung der erziehlichen Richtung ihren Produktionen mehr als gewöhnliche Bedeutung zu geben. Das erste größere Unternehmen der Art waren die Bilder znm Anschauungsunterrichte, ursprünglich in 3 Theilen mit Text erschienen, denen sich später als 4. und 5. Theil die in neuer Form hergestelltcn biblischen Bilder anreihten. Welchen Erfolg jener Anschauungsunterricht seiner Zeit hatte und noch hat, weiß jeder Sortimenter, und wie die Eltern sich in der Jugend einst an den freundlichen Bildern erfreuten und belehrten, so greifen sie jetzt für ihre eigenen Kinder noch gern nach den seither in neuem Gewände hergestelllen Bänden. Ihnen schloß sich bald eine Reihe naturwissenschaftlicher Bilderwcrkc an, wie Hochstctter's Gift pflanzen, desselben Verfassers Pflanzen- und Thierreich nach Schu berts Naturgeschichte, von Letzterem selbst bevorwortet und mit Liebe unterstützt, König's Getreidearten, Schmidlin's Futter-Gräser und Kräuter, Kurr's Mineralreich, sämmtlich mit naturgetreuen Abbil dungen, auf deren Wahrhaftigkeit der Verstorbene eigenhändig einen ganz besonder» Fleiß verwendete. Ein Theil dieser Blätter fand in den Wandtafeln der Naturgeschichte der Säugethiere, Vögel und Amphibien (15 lackirte Wandtafeln) weitere zweckmäßige Verwen dung und durch Empfehlung des französischen Unterrichtsministeriums
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