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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1889
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- Deutsch
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156, 8. Juli 1889. Nichtamtlicher Teil. 3525 der persönlichen Bekanntschaft der Mitglieder; wenn man da aber so schroffe und absprcchcnde Meinungen und gar Drohungen zu hören bekomme, so werde das Gegenteil dieses Gefühls der Zusammengehörigkeit erreicht. Eine Sache, mit der so wenig zu machen sei, wie es die Maßregelungen der sogenannten Schlenderer durch den Börsenverei» sei, solle man nicht auch in die reinen Verkehrseinrichtungen des Leipziger Vereins hineintragen; aber die Herren Kommissionäre wollten eben nur pro clowo sprechen und ihren Kommittenten etwas bormachen (Rufe: Schluß!). Sie hätte» den begreiflichen Wunsch, sich sicher zu stelle»; von de» Verlegern aber würden tagtäglich Opfer verlangt. Herr Gru- »ow drohe, daß die Kommissionäre sich zurückziehen würden; wenn nun auch die Verleger ihrerseits sich zurückzögeu, dann würde schließlich nichts erreicht werden. Man möge sich lieber bemühen, einen Weg zu suchen, auf dem man sich zur Verständigung entgegenkommen könne. Vorsitzender Herr vr. Brockhaus giebt der Bitte Ausdruck, daß die Herren Redner zunächst dem vorliegenden Anträge, als dem eigentlichen Gegenstände der Tagesordnung, sich zuwcnden, das Nebensächliche nach Möglichkeit von der Besprechung fern- haltcn möchten. Bezüglich des Antrages selbst wiederholt er in Kürze die Ansicht des Vorstandes, daß diesem der Antrag nutzlos erscheine; seiner Ausführung ständen der Mietvertrag und die Satzungen des Vereins entgegen. Der Vorstand werde, wie Redner schon vorher bemerkt habe, selbst wenn er den etwa zu erwartenden Beschluß, der in der Annahme des Antrages liege, ausführen wollte, das doch nicht können. Herr Lie bisch: Wie Herr vr. Blockhaus dargelegt habe, habe der Vorstand allerdings die Genehmigung für die im Jahre 1885 getroffenen Vereinbarungen mit dem Börsenvereins-Vor- stande betreffs der Bestellanstalt nachgesucht und erhalten. Er (Redner) habe aber trotz sehr sorgfältiger Durchsicht der Geschäfts berichte nicht gefunden, daß der Mietvertrag in der heute ver lesenen Fassung jemals zur Kenntnis der Versammlnng gebracht worden wäre. Der Vorstand habe in seinem Geschäftsberichte lediglich von einem Abkommen mit dem Börsenvereins-Vorstande gesprochen. Er erinnere ferner daran, daß in der letzten außer ordentlichen Hauptversammlung, als die Rede auf die Bestellanstalt gekommen sei, Herr vr. Brockhaus bemerkt habe, Verträge, welche abgeschlossen worden seien, könnten auch wieder aufgehoben werden. Daß es sich hier um einen von der üblichen Form ganz abweichenden Mietvertrag handele, welcher die Rechte der Vereinsmitglieder auf Jahre hinaus binde und zum Teil beein trächtige, habe wohl niemand vermuten können, und es sei jeden falls eigentümlich, daß die erste offizielle Erwähnung dieses Ver trages im Rechenschaftsberichte des Börsenvereins - Vorstandes erfolgt sei. Was die beantragte Aushebung des 8 2o der Geschäftsord nung der Bestellanstalt anlange, so habe Herr vr. Brockhaus selber das stärkste Argument für dessen Aufhebung beigebracht, indem er die Ansicht vertreten habe, daß überhaupt, mit oder ohne diesen ausdrücklichen Paragraphen die Beförderung von Geschäfts papieren der Schlenderer ausgeschlossen sei; sei dem so, dann könne doch auch der Vorstand des Börsenvereins unmöglich Wert auf die Beibehaltung einer Bestimmung legen, welche in dieser Form für ihn kein Machtmittel bilde. Vorsitzender Herr vr. Brockhaus entgegnet, daß die Ab- schließnng von Verträgen in Ausführung der Hauptversammlungs- beschliisse ausschließlich Aufgabe und Sache des Vorstandes sei. Am 13. September 1887 habe die Generalversammlung die Genehmigung zum Abschluß des Vertrages erteilt, am 30. Ja nuar 1888 sei der Abschluß durch de» Vorstand erfolgt. Von dieser Thatsache sei im Geschäftsbericht die übliche und pflicht- mäßige Anzeige gemacht worden, einer Vorlage des Vertrags- Wortlautes habe es auf keinen Fall bedurft. Herr vr. Kirchhofs: Als Hauptargument gegen die An nahme des vorliegenden Antrages habe er immer nur anführen hören, daß, selbst wenn das bekannte bedauerliche Abkommen mit dem Börsenverein und der Mietvertrag nicht hindernd entgegen treten würde, für den Leipziger Verein dennoch die Pflicht be stehen bleibe, bezüglich der Benutzung der Bestellanstalt »ach Vorschrift von deren gegenwärtiger Geschäftsordnung zu Verfahren. Redner finde diese Pflicht nirgend in den Börsenvereinssatzungen begründet. Der Börsenverein verlange von den Vereinen, welche als seine Organe ihm eingereiht seien, eine so weit gehende Ver pflichtung nicht. Die Bestellanstalt sei weiter nichts als eine Einrichtung zur Erleichterung des Verkehrs der Leipziger Buch händler unter einander und habe mit all' den Dingen, welche über diesen rein praktischen Zweck hinausgehen, nicht das geringste zu thun. Durch die Konnivenz des Leipziger Vereins-Borstandes gegen den Börsenverein sei dieser Zweck geschädigt, der Wert dieser unzweifelhaft nützlichen Einrichtung erheblich herabgedrückt worden, und das sei sehr zu bedauern. Etwas anderes wäre es, wenn diese Pflicht der Organe des Börsenvereins thatsächlich durch die Satzungen zu Recht bestände; aber das sei nicht der Fall. Wenn eine solche Pflicht für die Leipziger Bcstellanstalt bestände, daß sie Zettel und Schriftsachen der »Schleuderer« nicht mehr befördern dürfte, so müßte der Börsenverein folgerichtig auch den Kommissionären sagen dürfen: Ihr dürft die Kommission dieser oder jener Schleuder-Firma nicht länger führen. (Zuruf des Herrn Grunow: Ein solcher Antrag kann ja gestellt werden.) Herr vr. Kirchhofs (fortfahrend): Das gebe er zu und durch blindes Abstimmen, wie man es ja zur Genüge kenne, werde ein solcher Antrag voraussichtlich dann leider auch durch- gedriickt werde». Vorsitzender Herr vr. Ed. Brockhaus: Der Vorredner habe sich mit Unrecht auf die Börsenvereinssatzungen berufen und in ihnen den Mangel einer bezüglichen verpflichtenden Bestim mung für die Organe des Börsenvereins festgestellt. Für den Leipziger Verein seien aber zunächst nur die eigenen Satzungen maßgebend und diese besagten in 8 2 wörtlich, daß der Leipziger Verein den Börsenverein zu unterstützen habe in der Fürsorge für die Pflege und Förderung des Wohles und der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange. Nun werde Herr vr. Kirchhofs doch zugeben, daß der Börsenverein in der Schließung der Bestellanstalt gegenüber Schleuderern ein wesentliches Mittel zur Förderung des Wohles der Allgemeinheit erblicken müsse. Thatsächlich habe er verlangt, von diesem Mittel Gebrauch machen zu dürfen; und da sei doch nach dem eben gehörten Wortlaute des 8 2 der Leipziger Ver einssatzungen für keinen Zweifel Raum, daß der Leipziger Verein dem Börsenverein in diesem Verlangen entgegenzukommen habe. Wenn er aber als Organ des Börsenvereins allerdings zu that- kräftigster Unterstützung des letzteren und zu manchem Opfer verpflichtet und erfreulicherweise auch immer bereit sei, so sei damit doch keineswegs ausgesprochen, daß der Börsenverein auch den einzelnen Mitgliedern über die gegebene Grenze hinaus Vorschriften machen und sich in ihre privaten Verhältnisse ein- mischen dürfe. Redner müsse wiederholen, daß der Vorstand die Annahme des heutigen Antrages als einen satzungsmäßigen Be schluß nicht anerkennen könne und sich nicht verpflichtet sehen werde, ihn auszuführen. Herr Harrassowitz: Man müsse hier den theoretischen Standpunkt vom praktischen wohl unterscheiden. Was elfteren anlange, so könne er die Richtigkeit nicht zugeben, daß der Leip ziger Verein auf Grund von Z 2 seiner Satzungen dem Börsen verein gegenüber so unbedingt verpflichtet sei, wie es hingestellt werde. Denn erst im zweiten Absatz dieses Paragraphen sei von diesem Pflichtverhältnis zum Börsenverein die Rede, vorher aber, im ersten Absatz sei als Zweck des Vereins die Sorge für die Ehre und das Wohl des Leipziger Buchhandels im Allgemeinen und seiner Angehörigen im besonderen hingestellt. Es leide also nach diesem Wortlaute keinen Zweifel, daß für den
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