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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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.6 278, 1. Dezember 1903. Nichtamtlicher Teil. 9929 die größte Tageslosung bei einem Barsortiment eine Grosso- firma hat. Jeder Buchbinder, der im-Jahr für 600 ^ Schulbücher verkauft, erhält seine Zirkulare wie der Buchhändler; er hält kein Lager, aber er steht im Adreßbuch und zahlt bei seinem Barsortiment keinen Pfennig mehr als der Buchhändler für die Bücher, die er so nebenbei besorgt. Der Verleger — so sicher seine Position heute auch sein mag — muß einsehen, daß der Sortimenter für seine enormen Unkosten auch die Aufträge erhalten sollte, die er nicht direkt veranlaßt. Der Verleger muß den indirekten Verkehr auf seinen Kommissionär und die bekannten Barsortimente beschränken, bei letzteren unter der Verpflichtung, daß sie nur auf Verlangzettel von eingetragenen Sortimenten ausliefern. Was der Lan-cks-OoloAno-Firma I. Maria Farina in Köln bei ihren Tausenden von Konsumenten gelungen ist, das sollten unsre Verleger nicht durchzusetzen vermögen? Berlin 0. 2. . I. M. Spaeth, Buchhandlung. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Ver breitung unzüchtiger Schriften ist am 20. Juli d. I. vom Landgericht I in Berlin der Buchhändler Max Marcus zu einer Geldstrafe von 50 ^ verurteilt worden. Bei ihm waren die Bücher »Die neue Magdalene«, »Ungula« und »Die Kourtisane von Memphis-, die er mehrere Wochen im Schaufenster hatte ausliegen lassen, beschlagnahmt worden. Das Urteil sagt, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß der in Prag wohnende Verleger der fraglichen Bücher sich auch mit dem Vertrieb un züchtiger Schriften befaßt. Es kann ihm, so heißt es weiter, ge- laubt werden, daß er nicht gewußt habe, daß die Bücher vom andgericht I in Berlin schon beschlagnahmt worden waren, und daß er sie nicht ausgestellt hätte, wenn er sie ihrem Inhalt nach gekannt hätte. Aber er hat sie flüchtig durchblättert und har sie ohne nähere Prüfung ausgestellt und auch ein Exemplar verkauft. Der Angeklagte läßt es immer wieder darauf ankommcn, ob er von der Polizei angezeigt wird. Er hat mit der Möglichkeit ge rechnet, daß die Schriften unzüchtig waren, und hat also mit dem äolus svsntnalis gehandelt. In seiner Revision, die am 27. November d. I. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, behauptete der Angeklagte, die Feststellung des ckolus svsntualis sei vom Gericht nicht be gründet worden. Das Rechnen mit der Möglichkeit des Erfolgs sei nicht gleich der Aufnahme in den Willen, und Fahrlässigkeit genüge nicht. Das Reichsgericht erkannte sedoch auf Verwerfung der Re vision, da das Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen lasse. Zum Verbot eines Buches. — Nachdem der Roman des verurteilten Leutnants Vilse (Fritz von der Kyrburg): »Aus einer kleinen Garnison« durch gerichtliche Entscheidung verboten worden ist, hat sich eine große Leipziger Buchhandlung an ihren Rechtsbeistand gewandt, um zu erfahren, inwieweit der Vertrieb eines derartig verbotenen Buches strafbar ist. Der Rechtsbeistand teilte ihr hierauf folgendes mit: »Meines Erachtens schlägt der Z 28 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 ein. Dieser lautet: „Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Be schlagnahme veranlassenden Stellen unstatthaft. „Wer mit Kenntnisnahme der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung entgcgenhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft." »Zur Auslegung der Worte „während der Dauer der Beschlag nahme" erlaube ich mir auf die Ausführungen des ersten Kom mentators unsrer deutschen Reichsstrafnebengesetze, des Reichs gerichtsrats Stcngl ein, zu verweisen, der in Anmerkung I zu Z 28 des Preßgesetzes folgendes ausspricht: „Die Worte »während der Dauer der Beschlagnahme- geben in kürzerer Form die Zeitbestimmung für die verschiedenen möglichen Fälle. Dies sind: vom Zeitpunkt des Vollzugs bis ur ausdrücklichen Aushebung durch die Staatsanwaltschaft oder as Gericht, oder bis zur Beendigung des Strafverfahrens, wenn nicht im letzte rn Fall auf Unterdrückung der Druckschrift erkannt wird." »Es würde demnach, nachdem im Urteil aus Unterdrückung des Romans erkannt ist, die Verbreitung des Bilseschen Romans, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. gleichgültig in welcher Form dies geschehe, unter den Tatbestand des 8 28, Absatz 1, fallen und die Strafbarkeit nach § 28, Absatz 2, des Reichspreßgesetzes nach sich ziehen.« »Ich will nicht verfehlen, zu bemerken, daß als Täter der Unternehmer des Wiederabdrucks und der Verbreiter gelten, gleich viel, ob diese Personen schon früher an der beschlagnahmten Druck schrift beteiligt waren oder nicht.- Berichtigung. — In dem Bericht des Herrn Paul Hennig über die achte Kunstausstellung der Berliner Sezession im Börsen blatt Nr. 271 Seite 9601, Spalte 2, Zeile 7 und 8, muß es bei Erwähnung des Künstlers Emil Orlik, Prag, zweimal japanischen heißen (nicht chinesischen). Berichtigung. — In dem Bericht über die außerordentliche Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler vom 14. November d. I. im Börsenblatt Nr. 27l muß es auf Seite 9600, Spalte 2, Zeile 15 von unten, heißen: G» Danner, Mühlhausen i. Thür, (nicht F. Danner). Vorträge über die Herstellung des Buchs, veran staltet von der-Korporation der Berliner Buchhändler. (Vergl. Nr. 245, 252, 256, 264, 268, 272 d. Bl.) VII. Der Holz schnitt. VIII. Stereotypie und Galvanoplastik. — Am 27. November erhielten die zahlreichen Besucher der Vorträge zur Veranschaulichung vier Foliotafeln ausgehändigt, auf denen ein Faksimile-Mefser Holzschnitt, ein zweiter Messer-Holzschnitt in Birnbaum-Langholz (nach zinkographischer Reproduktion) und ein Clairobscur-Holzschnitt, alle drei aus dem sogenannten goldenen Zeitalter dieser Kunst und zwar aus dem Anfang des sechzehnten Jahrhunderts stammend, ferner einer der letzten Messer-Holzschnitte in Hirnholz von Unzelmann nach Menzel, ein moderner sogenannter farbiger Holzschnitt, ein Bongscher Faksimile-Holzschnitt und ein Sechsfarben-Holzschnitt aus den Bongschen Ateliers abgedruckt waren. Es mußte besonders interessieren, gerade Herrn Richard Bong, der zuerst als Buchdrucker in die Lehre gegangen, dann aber sich der Holzschneidekunst gewidmet und auf diesem Gebiet großartige Erfolge ourch bahnbrechende Leistungen erzielt hat, über das Thema des Holzschnitts sprechen zu hören. Redner begann mit einem Vergleich der Holzschnitte aus der Renaissancezeit mit denen der Gegenwart, deren Unterschied in erster Linie im Material liege. Dürers Holzschnitte seien in derben, kräftigen Linien gehalten, während der heutige Holzschnitt auf malerischen Effekt ausgehe, wonach die Abdrucke wie getuscht aussähen. Damals habe man Birn- und Apfelbaumholz benutzt, dessen Platten gewonnen wurden, indem man die Stämme der Länge nach zersägte. Es wurde mit dem Messer in die Lang holzplatten geschnitten, und man könne sich wohl vorstellen, wie schwierig es war, auf diese Weise feine Linien hochzulegen. In diesem Umstand habe schon der Keim des Verfalls gelegen. Heute verwendet man Buchsbaumholz. Das einheimische, das wir von der Einfriedigung unsrer Beete kennen, gedeiht nicht zu Bäumen, der Orient muß uns das Holz liefern, das dort in Stämmen bis zur Stärke der Größe eines Tellers vorkommt. Dieses gelangt als Hirnholz, aus dem Querschnitt des Stammes gewonnen, zur Verwendung und wird nicht mit dem Messer, sondern mit dem Stichel bearbeitet. Die ersten Holszschnitte seien solche zur Herstellung von Spiel karten gewesen, die im neunten Jahrhundert recht lukrativ be trieben worden sein müsse. Sehr frühzeitig hat man auch Stoffe und Tapeten mit Holzmodeln bedruckt. Aus dieser gewerblichen Anwendung entwickelte sich die Kunst des Holzschnitts, die im 16. Jahrhundert unter Führung von Meistern wie Dürer, Al- degrever, Holbein u. a. ihre Blüte erreichte. Es entstanden zahl reiche illustrierte Flugblätter, die einen lebhaften Kunsthandel hervorriefen. Aber es fehlte auch an Nachdruckern nicht, wovon Dürers Klagelieder gegenüber seinem Freunde Pirkheimer Kunde geben. Kaiser Maximilian gab Dürer später nicht nur einen Freibrief für den Verkauf seiner Kunstblätter, sondern erteilte ihm auch große Aufträge. »Der Triumphwagen Kaiser Maximilians wurde in einer Länge von 2stg Meter und einer Höhe von stz Meter ausgeführt, der »Triumphbogen« aber ist bis heute der größte Holzschnitt, der je ausgeführt wurde. Er mißt 3,6 zu 3 Meter und besteht aus 92 Holzstöcken. Natürlich mußte das riesige Bild in einzelnen Stücken gedruckt werden. Als man erhöhte Ansprüche an malerische Wirkung zu stellen begann, brachten einzelne Holzschneider eine zweite Platte in Anwendung, es entstanden die Helldunkel- (dair obsonr-) Holz schnitte. Radierung und Kupferstich entwickelten sich, und man jubelte über die getreuere Wiedergabe künstlerischer Zeichnungen und Malereien. Die Künstler wendeten sich dieser Technik zu. Der Umstand nur, daß allein der Holzschnitt den gleichzeitigen Druck von Bild und Text gestattete, hielt diesen über Wasser. Ein Erheben nach den noch mehr lähmenden Wirkungen des 1315
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