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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1923-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1923
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. Xe 299, 28. Dezember 1923. land sind bei den Postan st alten zu erfuhren', die auch Auskunft über die vom 1. Januar ab für Postsrachtstücke nach dem Ausland gelteu- den Gebühren erteilen. Die auf Goldsrankcn lautenben Gebühren für Pakete nach dem Auskanb werden v o m 1. Januar 1924 an nach dem Verhältnis van 1 Gobbfranben — 0.90 Steuicrmark nmge- rechnet. Zeitungs-Bczugspreisändernngen für Februar 1924. — Ände rungen der Zeitnngsbczugspreise für Februar 1924 können von den Verlegern noch bis zum 2. Januar 1924 abends bei den Vevlags-Post- anstaltcn an,gemeldet werden. Diese haben die Vordrucke 0 82a un verzüglich ausZuferti'gen und i-n jedem Falle noch am Tage der An meldung der Auderuug an das Postzcitnngsamt abzusenden. Später abgesandte Slninckdungen können fiir den Nachtrag zur Zeiluugs- Preisliste nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso sind verspätete Anmeldungen im Woge des Kartenvcrsahvens ausgeschlossen. Annahme von Notgeld bei der Post. — Amtlich wird mitg-eteilt: Zur Annahme von nicht wertbeständigem Notgeld durch die Postkässen liegt kein Bedürfnis mehr vor. Mit Ablauf des Monats Dezember nehmen die Post- kassen daher das nicht wertbeständige Notgeld allgemein nicht mehr an. Hinsichtlich der Annahme des wertbeständigen Notgeldes bleibt es bei der bisherigen Weife. Neue Diskontsätze der Ncichsbank. — Die Ncichsbank setzt vom 29. Dezember an den Zinssatz fiir w c r t b e st ä n d i g e Diskont kredite aus 10 Prozent, für wertbeständige Lombarddarlehen auf 12 (bisher 10) Prozent für das Jahr fest. Mir Papiermark- öarleheu ohne Entwcrtuugsklauscl, die etwa auf Grund früherer Zusagen in einzelnen Fällen für besondere Zwecke noch weitergegeben werden mrtfsen, verbleibt es bei dem bisherigen Zinssatz von 90 Prozent. Verordnung über ausländische Zahlungsmittel im Jnlandvcrkchr. — Mit Wirkung bis 31. Dezember hatte die Verordnung über An nahme ausländischer Zahlungsmittel im Jnilandvcrkehr die Zahlung in auswärtigem Geld bei Warenlieferung und bei Bewirkung von gewerblichen Veilstuugen uuter der Bedingung gestattet, das; die Va? lutazahlung nicht gefordert wird und das; die ausländischen Zah lungsmittel nlcht erst erworben zu werden brauchen. Nunmehr er folgte durch Verordnung vom 21. Dezember 1923 die abermalige Ver längerung der Erlaubnis bis zum 15. Februar 1924, mit der erweitern den Abweichung allerdings, das; es nicht mehr gewerbliche Leistungen zu sein brauchen, sondern daß es Leistungen jeder Art, also auch Dienstleistungen sein können, für die die Valutabezahlnng vorge nommen wird. Bestehen bleibt das Verbot, die Zählung in auslän discher Währung zu fordern und ausländische Zahlungsmittel zur Erfüllung solcher Geschäfte zu erwerben. Notgcld-blcaringvcrkehr beim Leipziger Mcßamt. — Um die Um laufsfähigkeit des wertbeständigen Notgeldes zu erweitern, richtete das Meßamt für die Mustermessen in Leipzig, wie wir bereits in Nr. 297 des Bbl. mitteilten, für Notgeldscheine der vom Neichsfinanzministc- rium ermächtigten Ausgabestellen, die sich an der Einrichtung beteili gen, einen Clearingverkehr ein. Tie Ausgabestellen verpflichten sich, die Notgelöscheine der übrigen beteiligten Stellen jederzeit gegen eigenes Notgeld umzutanschen. Als erste schlossen sich die Ausgabestellen in Artcrn, Auerbach i. V., Chemnitz, G r ä f c n h a i n i ch e n, Halle (Iduna-Konzern), Loitz i. Pomm. und Weimar an. Die Notgelöscheine dieser Stellen und des Meßamts für die Mustermesse Leipzig erlangen dadurch die Freizügigkeit in den beteiligten Bezirken. Je mehr Ausgabestellen sich anschließen, desto mehr wird die Umlanf- fähigkeit des vom Neichsfinanzministerium genehmigten Notgeldes über das ganze Reich ausgedehnt. Die Zentrale für den Austausch und die Abrechnungsstelle befinden sich beim Meßamt in Leipzig, Markt. Lohnabzug für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember. (S. auch Bbl. Nr. 297.) — Die Verhältniszahl, mit der die in der zweiten Scptemberhälfte in Geltung gewesenen Ermäßigungen beim Steuer abzug vom Arbeitslohn zu vervielfältigen sind, beträgt für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 1923 »600 000«. Unter Zugrundelegung der Verhältniszahl 600000 ergeben sich z. B. folgende Wochcnermäßi- gungen: fiir die Zeit vom 16. bis 30. September 1926 (Grundzahl) für den Steuerpflichtigen und Ehefrau je 172 800 Mark, für jedes minder jährig« Kind 1 152 000 Mark, für Werbnngskosten 1440 000 Mark; vom 23. bis 31. Dezember 1023 für den Steuerpflichtigen und Ehe frau je 103 680 000 000 Mark, für jedes minderjährige Kind 691200 000 000 Mark, für Werbungskosten 864 Milliarden Mark. Die Neuregelung der Lohnsteuer vom 1. Januar 1924 an. — In der zweiten Stcuernotverordnung, die jetzt im Wortlaut vorlicgt, ist der Steuerabzug vom Arbeitslohn folgendermaßen neu geregelt: Vom Ar beitslohn bleibt für den Arbeitnehmer ein Betrag von 50 Goldmark monatlich oder 12 Golömark wöchentlich steuerfrei. Von dem überschie ßenden Betrage hat der Arbeitgeber 10 Prozent bei jeder Lohnzahlung einzubchalten. Der Prozentsatz ermäßigt sich um 1 Prozent für die zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Ehefrau, sowie für jedes Kind. Der Ncichssinanzm'inister ist ermächtigt, das steuerfreie Exi stenzen in imum abzuändcrn. Angestellten- und Invalidenversicherung. (S. zuletzt Bbl. Nr. 270 und 275). — Elfte Verordnung (vom 20. Dezember 1923) über Ge haltsklassen in der Angcstclltenversicherung und Lohnklassen in der In validenversicherung. Artikel 1. Nach der Höhe des monatlichen Arbeitsverdienstes lverden für die Angestelltenversichcrung folgende Gehalts klaffen gebiloet: Klasse ^ bis zu 50 Nentenmark, Klasse 6 von mehr als 50 bis zu 100 Nentenmark, Klasse 6 von mehr als 100 bis zu 200 Nenten mark, Klasse Ö von mehr als 200 bis zu 300 Nentenmark, Klasse L von mehr als 300 Nentenmark. Artikel 2. Der monatliche Beitrag beträgt für die Angestelltenver- sichernng in Gehaltsklasse ^ 1.50 Nentenmark, in Gehaltsklasse 6 3.— Nen tenmark, in Gehaltsklasse 6 6.— Nentenmark, in Gehalts- klassc I) 9.— Nentenmark, in Gehaltsklassc L 12.— Nentenmark. Artikels Nach der Höhe des wöchentlichen Arbeitsverdienstes werden für die Invalidenversicherung folgende Lohnklassen gebildet: Klasse 1 bis zu 10 Nentenmark, Klasse 2 von mehr als 10 bis zu 15 Nentenmark, Klasse 3 von mehr als 15 bis zu 20 Nenten mark, Klasse 4 von mehr als 20 bis zn 25 Nentenmark, Klasse 5 von mehr als 25 Nentenmark. Artikel 4. Der wöchentliche Beitrag beträgt für die Invalidenver sicherung in Lvhnklasse 1: 20 Nentenpfcnnig, in Lohnklasse 2: 40 Nentcn- pfennig, in Lohnklassc 3: 60 Nentenpfcnnig, in Lohnklasse 4: 80 Nentenpfcnnig, in Lohnklasse 5: 100 Nentcnpsennig. Artikels Die Bestimmungen der Art. 1, 2 treten am 1. Januar 1924, die der Art. 3, 4 am 31. Dezember 1923 in Kraft. Mit den im Abs. 1 genannten Tagen treten die entsprechenden Vor schriften im Artikel 1 der Zehnten Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestelltenversichcrung und Lohnklafscn in der Invalidenversiche rung vom 16. November 1923, Artikel 1 der Verordnung über Bei träge in der Angestelltenversichcrung vom 23. November 1923 sowie in den Artikeln 1, 2 der Verordnung über Lohnklafscn und Beiträge in der Invalidenversicherung vom 6. Dezember 1923 außer Kraft. Artikels Vom 1. Januar 1924 ab werden Beitragsmarken der Angcstclltcn- versicherung, vom 31. Dezember 1923 ab Beitragsmarken der Inva lidenversicherung in den bisherigen Werten von den Verkaufsstellen nicht mehr abgegeben. Von diesen Tagen ab sind auch die Beiträge für die zurückliegende Zeit nach den Vorschriften der Artikel 1 bis 4 zu entrichten. Die nicht mehr gültigen Marken der Klassen 44 bis 50 werden bei den Verkaufsstellen bis zum 31. März 1924 unter Anrech nung zum hundcrttausendfachen Betrage des aufgcdrucktcn Geldwertes nmgetauscht. Artikel?. Die Regelung der Stcigerungssätze für die Gehaltsklasscn ^ bis L der Angestelltenversichcrung und die Lohnklafscn 1 bis 5 der Invaliden versicherung bleibt Vorbehalten. Vierzehnte Verordnung (vom 17. Dezember 1923) über die Versicherungspflicht in der A n g e st e l l t e n v er st ch c r u n g. — Voraussetzung der Versicherung nach § 1 des Versicherungsgesctzes für Angestellte ist, daß der Jahresarbcitsverdienst nicht 4000 Goldmark Als Goldmark gilt der Wert von zehn Zwciundvierzigsteln des nordamcrikanischen Dollars, wie er auf Grund des Mittclkurscs der
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