Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19231228
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192312281
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19231228
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-12
- Tag1923-12-28
- Monat1923-12
- Jahr1923
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
299, 28, Dezember 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f d. DttLu vuchbanbel 8889 Richard Jaschke in London beschränkt. Die reiche karto graphische Sammlung des verstorbenen Professors W. Wollenhauer verzeichnet Katalog 529 von Karl W, Hiersemann in Leipzig, Auch die Philologie ist mit einigen Katalogen vertreten, von denen Nr, 692 von Joseph Baer L Co, in Frankfurt a, M,: Luvtorss grasoi ganz besonders hervorsticht. Er umfasst 2700 Nummern, und man kann ruhig sagen, datz er seit langem der bedeutendste auf diesem Gebiete ist, Gil Hofer L Mansch- bürg in Wien zeigen im Katalog 162 den ersten Teil einer sprach wissenschaftlichen Bibliothek an, der Allgemeines, Grammatiken und Literatur von 84 Sprachen und Anglistik enthält, Germanistik ver zeichnen die beiden reichhaltigen Kataloge Nr, 4 von Or, Hellers- berg in Charlottenburg und Nr. 212 von Ferdinand Schöningh in Osnabrück, Einen in heutigen Zeiten ungewöhnlichen Umfang weist Kata log 241 von Bernh, Liebisch in Leipzig aus: Systematische Theologie, Religionsgeschichle, Religionsphilosophie (5832 Nrn,), Das Gebiet der Rechts- und Staatswisscnschaften behandeln Kata log 528 von Karl W. Hiersemann in Leipzig und Kata log 159 von G i l h o s e r L R a n s ch b u r g in W i e n (3099 Nrn,), letzterer mit einem Schlagwort-, Orts- und Länderregister, Für die Geschichte der Medizin und die Jnkunabclkunde gleich bedeutungsvoll ist Katalog 97 von Leo S, Olschki in Flo renz: Incunadula msclica (295 Nrn,), In dieser Zahl ist eine ganze Menge von Werken eingcschlossen, von denen der Wissen schaftler kaum vermuten wird, daß sie Material für sein Fach ent halten, und es gehörte schon die Bücher- und Literaturkcnntnis des Bearbeiters dazu, um sie aufzuspllren. In bibliographischer Hin- sicht enthält der Katalog 10 von Hain usw, nicht ausgeführte Drucke, Außer diesem wichtigen Verzeichnis dürfen auch Katalog 1 von Robert Müller in Berlin: Alte Medizin, Geschichte der Biedizin, und Katalog 17 des I n t e r n a t i o n a a l Antiqua« riaat (Menno Hertz beiger) in Amsterdam über das gleiche Gebiet nicht vergessen werden, Uber einige in diesem Herbst abgehaltene Berste igerun- gen wurde jeweilig im Börsenblatt berichtet, sodaß sich ein noch maliges Eingehen daraus erübrigt. Noch im Sommer wurde bei S, Martin Fraenkel in Berlin eine schöne Sammlung deutscher Literatur versteigert, die besonders reich an ersten Gesamt ausgaben war. Es wurden für die damalige Zeit sehr gute Preise erzielt, doch ist »ns bei den inzwischen eingetretepW Veränderungen jeder Maßstab dafür verloren gegangen. In diesen Tagen fanden bei derselben Firma drei Versteigerungen statt, in denen illustrierte Bücher, deutsche Literatur und Autographen unter den Hammer kamen. Mitteilungen des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler, Sitz Leipzig. (Zuletzt Bbl, Nr. L6V.) 1. Lohnpolitik und Arbeitszeit. Der Übergang znm Goldlohn hat sich leider nicht ohne Reibun gen vollzogen, vielmehr ist -man im großen und ganzen von Verein barungen, die einigermaßen dauernde Geltung beanspruchen kön-nen, noch weit entfernt. In der Mehrzahl der Fälle ist es zwischen den Tarifparteien z-u keiner Verständigung gekommen, sodaß die behörd lichen Cchlichtungs Instanzen tätig sein mußten. Vielfach haben die Arbeitgeber den Weg der einseitigen Festsetzung der Goldlöhne be schritten, um dem bestehenden Schwebezustand ein vorläufiges Ende zu bereiten. Dies ist namentlich in ber Metallindustrie geschehen, aber auch im Buchhandel, -und zwar in Berlin und Leipzig, sind einseitige Festsetzungen von Goldgehältern für den Monat Dezember vorgenommen worden, während in Bonn, Mannheim und Königs berg Vereinbarungen mit den Buchhanöelsgchilfen über die zu zah lenden Goldmarkgehältcr zustandegckommcn sind. Mit den Markt helfern ist man auch in Leipzig M einer Verständigung gelangt. Überblickt man die im Reiche -allgemein verfolgte Lohnpolitik, so ergibt sich, daß man in der Privatwirtschast, ebenso wie das Reich hinsichtlich seiner Beamten und Arbeiter, auf eine im Verhältnis zur Vorkriegszeit erheblich reduzierte Entlohnung zukommt, wie es angesichts unserer äußeren -und inneren Lage wicht anders sein kann. Börsenblatt s. den Deutschen Buchhandel. VO. Jahrgang. Z-u beachten ist dabei jedoch, daß man die Beurteilung der Ange messenheit der Löhne nicht mehr, wie bisher, lediglich auf das Stundcnergebnis abstellen darf, sondern das Tageseinkom-mcn in Be tracht ziehen muß, welches durch eine entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit erhöht werden kann. Auch ist hinsichtlich der Jndustrie- löhue darauf hiuzuwcisen, daß diese vielfach durch die hinzutretenden Akkorözuschläge ein ganz anderes Bild gewinnen. Die Hebung des Realeinkommens bleibt selbstverständlich ein erstrebenswertes Ziel, das jedoch nur auf dem Wege über die Hebuug der Produktion zu erreichen ist. Daher steht heute die Lohnpolitik mehr denn je in engstem Zusammenhänge mit der Frage der Regelung der Ar beitszeit. Als Grundtendenz läßt sich ohne weiteres erkennen, daß die Rückkehr zur Vorkricgsarbcitszeit angestrcbt wird. Bemerkens wert ist in dieser Hinsicht ein Abkommen, das zwischen der Nheinisch- Wcstfälischeu Eisen- und Stahlindustrie und den Gewerkschaften am 13. Dezember geschlossen worden ist. Allerdings steht die Stellung nahme der Mctallarbeitcrverbände noch aus; immerhin hat bereits der Christliche Verband unter gewissen Vorbehalten sein Einver ständnis erklärt. Nach dem Abkommen beträgt die normale Arbeits zeit ausschließlich der Pausen in der eisenschaffenden Industrie wöchent lich durchschnittlich 59 Stunden, für die Arbeiter in der eisenver arbeitenden Industrie wöchentlich 57Z-H Stunden. Ausnahmen sind lediglich aus Gesundheitsgründen und für solche Fälle vorgesehen, in denen bereits vor dem Kriege eine kürzere Arbeitszeit bestand. Das Abkommen bedeutet tatsächlich die Rückkehr zum Zweischichtensystem und damit die Wiedereinführung der Vorkriegs-arbeitszeit, nur daß den Arbeitern der freie Sonnabend-Nachmittag zugestanden wird. So bald diese Regelung in der Eisenindustrie durchgesührt wird, ist auch für den Nuhrkohlenbcrgbau über Tage mit der Wiedereinführung der Zweischichtenarbcit zu rechnen. Dem Beispiel dieser großen Wirt schaftszweige werden zweifellos die übrigen über kurz oder lang fol gen, wie ja bereits jetzt, soweit tarifvcrtragliche Hindernisse nicht bestehen, in vielen Betrieben im Wege der Betriebsvereinbarung eine längere Arbeitszeit eingeführt worden ist. Das vom Reich zu erlassende Arbeitszcitgesetz steht noch immer aus, doch wird cs sich wohl nunmehr der von der Wirtschaft selbst getroffenen Regelung im großen und ganzen anpassen müssen. 2. Prozeßrecht. Zur iveiteren Entlastung der Gerichte sind ab 1. Januar die Amtsgerichte in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten über vermögcns- rcchtliche Ansprüche bis zu einem Streitwerte von 500 Goldmark zu ständig. In den nämlichen Fällen ist die Zulässigkeit der Berufung von einem 50 Goldmark übersteigenden Streitwerte abhängig, wäh rend die Revision bei einem Streitwerte von n^indestens 1800 Gold mark zulässig ist. Von dem gleichen Zeitpunkt ab erfolgt die Fest setzung des Streitwertes in Gold, was ebenfalls von den durch die unterliegende Partei dem Gegner zu erstattenden Prozeßkosten gilt. Auch die Gebührenordnungen erfahren durchweg eine Umstcllmrg auf Goldbasis. 3. Wirtschastsrecht. Die den Augenblick beherrschenden wirtschaftlichen Maßnahmen des Reiches fußen ebenso wie die demnächst ergehenden weiteren Steuer- uotverorönungen auf dem Ermächtigungsgesetz vom 8. De zember, das nach langem Hin und Her endlich zustande kam, als die Not des Reiches bereits aufs höchste gestiegen war. Durch dieses Gesetz erhält die Neichsregicrung umfassende Vollmachten, um alle Maßn-ahmeu zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet. In Abweichung von dem früheren Ermächtigungsgesetz ist jedoch ein Eingriff in die von der Verfassung garantierten Grundrechte nicht zulässig. Auch ist vor Erlaß der Verorbnungen ein Ausschuß des Ncichsrats und ein Fünfzchncrausschuß des Reichstags vertraulich zu hören. Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis zum 15. Februar 1921 begrenzt. Im Vordergrund des Interesses steht auf wirtschaftlichem Gebiete nach wie vor die W ä h r u n g s r e f o r m, deren Hauptstütze augen blicklich die deutsche Nentcnbank ist. Aus öcu inzwischen ergangenen vorläufigen D u r ch f LH r u n g s b c st i m m ungen zur N c n t c n b a n k v c r o r d n u n g verdient Hervorhebung, daß alle gewerblichen und Handelsbetriebe, die im Zeitpunkte des Inkraft tretens der Nentcnbankverordnung (10. Dezember 1923) Arbeitnehmer beschäftigt haben, vorläufig nach der Höhe ihrer Betriebsvermögen, die für den ersten Teil der Brotversorgungsabgabe maßgebend waren, belastet werden. Hiervon befreit sind namentlich Kleinbetriebe, so fern nämlich das gesamte für die Brotversorg-un'gsabgabe maßgebende i Vermögen einschließlich des Betriebsvermögens bei dem Einzclunter- nehmer 400 000 Mark nkcht übersteigt oder bei einem 400 000 Mark 1180
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder