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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1923
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- 1923-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1923
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Redaktioneller Teil. 299, 28. Dezember 1923. übersteigenden Ge-samtvcrmögen das darin enthaltene Betriebsver mögen 200 000 Mark nicht übersteigt. Gehören Grundstücke zum Be triebsvermögen, so unterbleibt vorläufig die Feststellung, in welcher Höhe diese Grundstücke mit einer Grundschuld belastet sind. Nach dem 31. Dezember 1923 entstandene oder neu entstehende Betriebe sind nach Maßgabe ihrer Veranlagung zur Vermögenssteuer 1921 heranzu ziehen, während endgültig eingestellte Betriebe durch die deutsche Nentenbank ganz oder teilweise ans ihrer Verpflichtung entlassen werden können. Bekanntlich habeil die Betriebe entsprechend ihrer Belastung einen Zinsendicnst zu leisten. Die Nentenbank ist nicht befugt, ans die Belastungen oder aus die Zinsbeträge zu verzichte«. Werden die Zinsen nicht innerhalb einer Woche nach Fälligkeit be zahlt, so können ohne weiteres Zinseszinsen erhoben werden. Bei außergewöhnlichen Unglücksfällen kann dem Zinspslichtigen die Zins zahlung ganz oder teilweise gestundet werden: eine Möglichkeit, von der angesichts der verzweifelten Lage zahlreicher Betriebe in der Praxis wohl vielfach Gebrauch gemacht werden wird. Besondere Be achtung verdient der Vorbehalt, daß die Ablösung der Be tastungen durch Leistungen von Gold oder Zah lungsmitteln in ausländischer Währung vorge sehen werden kann. Leistungsfähige Betriebe, die über reiche Deviseneinnahmen verfügen, werden zweifellos gern diese Gelegen heit benutzen, um sich von einer drückenden langjährigen Belastung zu befreien. Auf die Gefahren, die >sich an dieser Stelle unter Umstünden für das gesamte Tcckungssystcm der Rcnt-enmark ergeben, näher ein- zngehen, ist hier nicht der Ort. Den genauen Betrag der Belastung erfährt der Betriebsinhaber durch einen Festsetzungsbescheid der Fi nanzbehörden, die für alle auf Grund der Nentenbankverordnung vorznnehmendcn Maßnah,neu unter Ausschluß des Rechtsweges zw ständig find, über seine Betastung hat der Unternehmer eine Schuld verschreibung auszustellen. Gegen den Festsetzungsbescheid ist binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden des Finanzgerichts, gegen dessen Entscheidung die N-echtsbeschwerde an den Neichsfinanzhof gegeben. Wechsel in den Eigentumsverhält nissen des Betriebs sowie Betriebscrössnungen und Betriebseinstel lungen sind den Finanzämtern unverzüglich anzuzeigen. Für den Geldvcrkehr von besonderer Bedeutung ist endlich die Regelung der privaten Rechtsverhältnisse, die ans Nentenmark lautende schuldrecht' liche Verpflichtungen enthalten. ES wird hierbei davon ansgcgangen, daß gesetzliches Zahlungsmittel nach wie vor die Pap irrmark ist und der Rentenmark lediglich die Bedeutung einer innerdeutschen Devise zu kommt. Somit können alle Nentenmark,schulden in Ncichswährnug getilgt werden, wenn nicht ausdrücklich Zahlung in Nentenmark, etwa durch Hinzusügung der Klausel »effektiv-, ausbcdungen worden ist Das Gleiche gilt auch !für Wechsel und Schecke, die nunmehr ebew falls in Nentenmark ausgestellt werden können. Die Umrechnung der Nentenmarksumme in Papierinark hat nach dem letzten am Vortage der Zahlung für den Zahlungsort maßgebenden Wertverhältnisse zi erfolgen. Im übrigen finden aus Rentenmarkschnlden die sonstigen Bestimmungen über Geldschulden, insbesondere auch hinsichtlich der Verz u gsz i ns en A nw e n d ung. Ans der D e v is c n g e s e tz g e b u n g ist zu verzeichnen, daß diese nunmehr auch aus die wertbeständigen Zahlungsmittel, und zwar aus Nentenmark, Goldanleihe und wertbeständiges Notgeld ausgedehnt worden ist, sodaß insbesondere diese Zahlungsmittel nicht nach dem Ausland verbracht werden dürfen, wodurch deutlich wird, daß die Nentenmark lediglich den Eharakter -einer innerdeutschen Devise hat, Die Umstellung des gesamten Wirtschaftslebens aus Goldmark hat den Wunsch gezeitigt, auch Gesell s ch a f t s g r ii n d u n gen ans G o l d m arkbasis vorznnehmcu. Hierbei haben sich jedoch gewisse Schwierigkeiten mit den bestehenden Bestimmungen des Aktienrechts und hinsichtlich^der handclsgcrichtlichen Eintragung ergeben. Wie wir erfahren, hat nunmehr das Hamburgische Handelsregister als erstes seine Einwilligung dazu gegeben, daß Aktiengesellschaften mit Goldmarkgrundkapital eingetragen werden. Es hat ferner Einzah lung des Grundkapitals in wertbeständiger Form, insbesondere in Devisen, als zulässig anerkannt. Hoffentlich folgen auch die übrigen Negistergerichte bald diesem Beispiel, indem sie den gesetzlichen Be stimmungen eine den neuen Bedürfnissen angepaßte Auslegung geben. Für Betriebe, die noch Vorkriegsguthabcn oder -schulden in den ehemals feindlichen Staaten haben, sei darauf hingewiesen, daß das N e i ch s a u s gl e i ch s g e s e tz ebenso wie das Liquidations- schäd enge setz in Nr. 123 NGBl. in neuer Fassung veröffentlicht worden sind. 4. Arbeitsrecht. Unter Bezugnahme auf den in Nr. 275 des Börsenblattes ver öffentlichten Aufsatz über die »Neuregelung des behördlichen Schlich tungswesens« sei bemerkt, daß die in der neuen Schlichtungs ordnung vorgesehene Regelung nunmehr am 1. Januar in Kraft tritt. Augenblicklich schweben noch Verhandlungen über die Ab grenzung der Schlichter- und Schlichtungsausschußbezirke, wobei die Arbeitgeberverbände aus Grund ihrer bisherigen regionalen Gliede rung vielfach eine abweichende Stellungnahme gegenüber den Plänen des Neichsarbeitsministeriums einnehmen, das darauf keine Rücksicht nehmen und bas Reich in 10 große Schlichterbezirke einteilen will. Aus der inzwischen ergangenen Ausführungsverordnung vom 10. De zember ist hcrvorzuheben, daß die als Arbeitsgerichte tätigen Gewerbe- gcrichte, Kaufmannsgerichte und Schlichtungsausschüsse in Einzel- strcitigkciten endgültig entscheiden, sowie ferner, daß bei Klagen, die sich ans die 88 82—90 BNG. stützen, auch den Betriebsvertretungen ein selbständiges Anruftkngsrecht gegeben ist. Es wird ihnen also insoweit aktive Parteifähigkeit für den Arbeitsgerichtsprozeß ver liehen. Tie in dem Wettbewerbsverbot des Handelsgesetzbuches und in 88 133 ab der Gewerbeordnung bczgl. der Kündigungsfrist der Betriebsbeamten vorgesehenen Gehaltsgrenzen haben eine Fest legung auf wertbeständiger Grundlage erfahren. Das gleiche gilt für die Bestimmung der Grenzen, innerhalb deren eine L ohn - n n d G e hal ts p f ä n d u n g unzulässig ist. Die Geltungsdauer der hier für maßgebenden Verordnung ist bis zum 31. Dezember 1926 ver längert worden. Ans der a r b c i t s g e r i ch t l i ch e n Rechtsprechung ver dienen folgende Entscheidungen Beachtung: Im Gegensatz zu der Stellungnahme des Reichsgerichts hat. das Landgericht Duisburg entschieden, daß ein zu Unrecht fristlos entlas sener Arbeitnehmer neben der vom Schlichtungsausschnß wegen Nicht wiedereinstellung festgesetzten Entschädigung (8 87 BNG.) noch Ersatz für den Lohnausfall vom Tage der fristlosen Entlassung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (8 615 BGB.) beanspruchen kann. Diese dem Arbeitgeber ungünstige Entscheidung kann nicht unwidersprochen bleiben, und es ist zu hoffen, daß andere Landgerichte nicht den vom Reichsgericht überzeugend vertretenen, gegenteiligen Standpunkt ver lassen werden. Für die vertragliche oder außervertragliche Haftbarmachung der Gewerkschaften zwecks Schadenersatzes, namentlich mit Beziehung auf den Tarifbruch durch Streikorganisation u. dgl., von außerordent licher Tragweite ist die im Neichsarbeitsblatt Nr. 21 veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 18. November 1922, wonach die prozcH^'.Ie Parteisähigkeit von Ortsverbänden und ört lichen VerwaltunMIellen der Gewerkschaften bejaht wird. Eine nicht minder wichtige Entscheidung des Kammergerichts vom 27. Juni 1923 kommt zu dem Ergebnis, daß unter »Stillegung« im Sinne des 8 96, Abs. 2, Nr. 2 des Brtriebsrätegcsetzcs auch eine nur »teilweise Stillegung« zu verstehen ist, was bedeutet, daß die Entlassung eines Betriebsrats-Mitgliedes ohne Zustimmung der Be- triebsvcrtrctuug zulässig ist, auch wenn nicht der ganze Betrieb, son dern nur ein Teil desselben stillgelegt wird. 5. Steucrrecht. Die Betriebe befinden sich in Erwartung der neuen Steuer- Notverordnungen, um endlich Klarheit über die steuerlichen Belastungen der nächsten Zeit zu gewinne». Geplant ist bekanntlich die völlige Umstellung unseres gesamten Steuersystems aus Goldbasis, um dem Reich dauernd wertbeständige Einnahmen zu sichern, sowie eine erhebliche Vereinfachung des Systems und des Behördenappa rats, damit dem Reich die ihm zusließcnden Einnahmen durch Er- hcbungskosten möglichst ungeschmälert zukommen. Inwieweit dies durch die zu erwartenden gesetzgeberischen Maßnahmen erreicht wer den wird, läßt sich noch nicht überblicken und bleibt eine Frage der Zukunft. Zunächst handelt es sich auch hier um provisorische Maßnahmen, die aus der augenblicklichen Not des Reiches erwachsen find; ihre Überleitung in die ordentliche Gesetzgebung wird für den l. April nächsten Jahres geplant. Es muß Vorbehalten bleiben, die demnächst ergehende zweite und dritte Steuernotverordnung sowie das Gesetz über die Goldmarkbilanzierung in einem besonderen Auf satz zu behandeln. Hier sei lediglich im Interesse der Steuerpflichtigen erwähnt, daß als Stichtag für die Vermögenssteuer der 31. Dezember gelten wird, und daß am 2. Januar der Restbetrag der Brotversor- guugsabgabe in Höhe des 195millioncnsachen der Zwangsanlcihe und am 10. Januar die vierte Vorauszahlung aus die Einkommen- bzw. Körper-
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