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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070309
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190703099
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^ 57, 9. März 1S07. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 2641 Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Gesetzes über das Autorrecht in Rußland. So oft in Rußland über internationale literarische Verträge verhandelt wurde, machte sich die Erkenntnis geltend, daß die eigene, heimatliche Gesetzgebung über das Autorrecht veraltet und mangelhaft sei; es müsse — so schloß man — zunächst hierin eine Änderung vorgenvmmen werden, ehe überhaupt von literarischen Verträgen mit andereu Staa>en die Rede sein könne. In solchem Sinne scheint man jetzt Vorgehen zu wollen. Das russische Justizministerium hat dem dortigen Ministerkomitee den Entwurf eines neuen Gesetzes über das Autorrecht an literarischen, musikalischen, künstlerischen und photographischen Werken vorgelegt, das dann nach der neuen Ordnung der Dinge in Rußland der Beratung und Beschlußfassung der Reichsduma, sowie hierauf des Reichsrates zu unterliegen hat, um schließlich, vom Kaiser bestätigt, Gesetzeskraft zu erlangen. Da der Entwurf manche wesentliche Änderung bringt, so wird es nicht ohne Interesse sein, im folgenden die wichtigsten Gesichtspunkte nach den Berichten russischer Btätter zusammenzustellen. Das Autorrecht erstreckt sich auf literarische Er zeugnisse, schriftliche sowohl als mündliche (Reden, Vor lesungen, Berichte, Predigten usw.); auf musikalische Werke, darunter auch musikalische Improvisationen; auf Kunstwerke (Erzeugnisse der Malerei, der Bildhauerkunst, der Architektur) und auf photographische und diesen ähnliche Werke. Dem Autor steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk auf alle möglichen Arten zu reproduzieren, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Es gilt nicht als Verletzung des Autorrechts, wenn man ein fremdes Werk zur Schaffung eines neuen, von jenem wesentlich verschiedenen Werk benutzt, und ebenso nicht, wenn man von einem fremden Werke Kopien zu per sönlicher Benutzung herstellt, ohne auf ihnen die Unterschrift oder dos Monogramm des Künstlers anzugeben. Das Autor recht wird anerkannt: bei Werken, die in Rußland er schienen sind, für alle Autoren und ihre Rechtsnachfolger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit; bei Werken, die außerhalb Rußlands erschienen sind, für die Autoren, die in russischer Staatsangehörigkeit stehen, und für ihre Rechtsnach folger, auch wenn sie Angehörige andrer Staaten sind. Das Autorrecht an einem Werk, das von mehreren Personen ge meinsam hergestellt worden ist und ein unteilbares Ganzes bildet, gehört allen Autoren au, wobei die Bestimmungen über gemeinsames Eigentum entsprechende Anwendung finden. Wenn der Autor nicht zu Lebzeiten über sein Autorrecht verfügt hat und wenn nach ihm weder gesetzliche Erben noch ein Testament hinterblieben sind, so erlischt dieses Recht mit dem Todestag des Autors. Das Autorrecht auf literarische, musikalische und künstlerische Werke gehört dem Autor während seines ganzen Lebens, seinen Erben und andern Rechtsnachfolgern während einer Zeit von 50 Jahren vom Tode des Autors an. Das Autorrecht auf Photographien und ähnliche Erzeugnisse beschränkt sich auf 5 Jahre von ihrer Anfertigung an. Die Sammler von Volksliedern und Melodien, Sprich wörtern, Märchen, Erzählungen, »Bylinen« und dem ähn lichen Erzeugnissen, die sich in der mündlichen Überlieferung erhalten haben, ebenso die Sammler von Zeichnungen und andern Erzeugnissen der Volkskunst genießen das Autorrecht an ihren Sammlungen 50 Jahre lang, von der Zeit ihrer Herausgabe an gerechnet. Dieses Recht hindert jedoch andre Personen nicht, selbständige Sammlungen eben dieser Erzeug nisse herzustellen und herauszugeben. Die Herausgeber von Zeitungen, Zeitschriften und andern periodischen Schriften, wie Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. auch der encyklopädischen Wörterbücher, Almanache und Sammelwerke andrer Art, die aus einzelnen Erzeugnissen ver schiedener Autoren zusammengestellt sind, haben das ausschließ liche Recht, diese Veröffentlichungen in eben derselben Form im Laufe von fünfzig Jahren von der Zeit ihres Erscheinens an zu wiederholen. Jeder Mitarbeiter an einem Werk, das aus Beiträgen verschiedener Autoren besteht, hat das Autor recht auf sein gesondertes Werk, wenn nicht im Vertrag das Gegenteil vereinbart ist. Doch können die Verfasser solcher einzelnen Werke diese nicht ohne Zustimmung des Verlegers wieder abdrucken, bevor nicht drei Monate seit dem Er scheinen jener Erzeugnisse in den genannten Werken ver strichen sind. Der Herausgeber eines Werkes, das ohne Angabe des Autornamens (anonym) oder unter einem erdachten Namen (pseudonym) erschienen ist, genießt das Autorrecht an dem selben fünfzig Jahre lang; wird aber vor Ablauf dieser Frist von dem Autor oder seinen Rechtsnachfolgern das Autor recht auf das Werk angemeldet, so treten diese in ihre Rechte ein. Bei allen gesetzlich erlaubten Entlehnungen aus einem fremden Werk muß die Angabe des Autors und der Quelle der Entlehnung pflichtmäßig erfolgen. Eine Person, der das Autorrecht an emem Erzeugnis vollständig oder nur zum Teil abgetreten ist, hat nicht das Recht, ohne Zustimmung des Autors oder seiner Rechts nachfolger dieses Erzeugnis mit Ergänzungen oder Kürzungen, überhaupt mit Veränderungen herauszugeben oder öffentlich aufzuführen, außer solchen Veränderungen, die durch die klar vorliegende Notwendigkeit hervorgerufen werden. Im Fall einer gesetzwidrigen Veröffentlichung können die eigenmächtig herausgegebenen Exemplare des Werks oder eines Teils desselben, sowie die Geräte, die ausschließlich für diese Ausgabe augefertigt worden sind und sich bei dem eigenmächtigen Verleger, Buchdrucker, Buch händler oder andern beteiligten Personen finden, auf Antrag der geschädigten Partei der Vernichtung übergeben oder dieser Partei zum Ersatz der verursachten Verluste nach Taxe ausgchändigt oder auch in einen Zustand der Un tauglichkeit gebracht werden. Klagen über solche Verluste sind nur beim Zivilgericht zuständig. Im besondern werden in bezug auf das Autorrecht an literarischen Erzeugnissen folgende Normen aufgestellt: Die öffentliche Besprechung eines nicht erschienenen literarischen Werks oder die Veröffentlichung des Inhalts eines solchen ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet. Privat briefe, die nicht für den Druck bestimmt sind, können nur mit beiderseitiger Zustimmung des Verfassers und des Adressaten oder ihrer Rechtsnachfolger veröffentlicht werden. Ebenso können ohne Zustimmung der Rechtsnachfolger vor Ablauf der Verjährung nicht veröffentlicht werden: Tage bücher wie überhaupt allerhand private Niederschriften, die nicht für den Druck bestimmt sind. Die Frist der Ver jährung wird in beiden Fällen auf 50 Jahre festgesetzt. Eine ebensolche Frist der Verjährung wird auch für die Herausgabe alter Handschriften bestimmt, wobei jedoch dieses Recht andre Personen nicht hindert, eben dieselben Hand schriften in selbständiger Bearbeitung herauszugeben. Die Umarbeitung eines erzählenden Werks in dramatische Form oder eines dramatischen Werks in erzählende Form ist ohne Zustimmung des Autors nicht gestattet. Der Wiederabdruck ltterarischer Erzeugnisse in Rußland, die im Ausland erschienen sind, ist ohne Zustimmung der Personen, die nach den Gesetzen des Landes das Autorrecht auf die Erzeugnisse haben, nicht zulässig, bis zum Ablauf der Ver jährungsfrist. Der Verfasser eines in Rußland heraus- 346
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