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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070309
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190703099
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26^2 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 57. 9. März 1S07. gegebenen Werks, wie auch der russische Staatsangehörige, der sein Werk im Ausland hat drucken lassen, haben das ausschließliche Recht, es in andre Sprachen zu übersetzen, wenn sie sich auf dem Titelblatt oder im Vorwort des Werks dieses Recht Vorbehalten haben. Das ausschließliche Recht der Übersetzung steht dem Aulor zehn Jahre voin Er scheinen des Orlglnals an unter der Bedingung zu, daß die Übersetzung im Lauf von fünf Jahren von der Hausgabe des Originals an erscheint. Eine Rückübersetzung aus der Über setzung ist während der ganzen Zeit nicht zulässig, so lange das Autorrecht am Original besteht. Weite, die gleichzeitig in einigen Sprachen erschienen sind, werden in allen diesen Sprachen als Originale anerkannt. Im Ausland heraus gegebene Werke ausländischer Staatsangehöriger können, wenn in den Verträgen, die Rußland mit andern Staaten abgeschlossen hal, nicht das Gegenteil bestimmt ist, in Rußland in die russische und in andre Sprachen übersetzt werden, wobei der Übersetzer das Autorrecht genießt. Die von den Regierungsinstiluten und öffentlichen Kor porationen veröffentlichten Verordnungen und Materialien können von allen nachgedruckt werden unter Beachtung der festgesetzten Bestimmungen. Derselben Vorschrift unterliegen auch die Reden, die in den gesetzgebenden Versammlungen und in den öffentlichen Sitzungen der Korporationen gehalten werden; doch wird den Autoren sowohl das Recht auf die Herausgabe der einzelnen Reden als einer Sammlung der selben gewahrt. In literarischen Erzeugnissen sind kleinere Auszüge aus schon erschienenen fremden Werken und sogar auch ein vollständiger Wiederabdruck fremder Erzeug nisse von unbedeutendem Umfang unter der Bedingung ge stattet, daß die Auszüge oder Abdrucke in einem Werk von beträchtlichem Umsang, das ein selbständiges Ganzes bildet, oder aber in Chrestomathien oder andern Sammlungen zu belehrenden und technischen Zwecken ausgenommen werden. In den Zeitungen, Zeitschriften und den übrigen periodischen Schriften ist ein Wiederabdruck von Mitteilungen, Nachrichten und überhaupt dem Umfang nach unbedeutenden Artikeln aus andern periodischen Schriften erlaubt mit Ausschluß von Erzeugnissen der schönen Literatur, der wissenschaftlichen und technischen Bücher. Die angeführten Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf das Autorrecht an geographischen, topo graphischen, astronomischen und Karten anderer Art, an Globen, Atlanten, naturwissenschaftlichen Zeichnungen, Bau- und andern technischen Plänen, Zeichnungen, Skizzen und dem ähnlichen Erzeugnissen, wenn solche nicht ihrem Haupt zweck und ihrer Bestimmung nach zu den Kunstwerken gehören. Den Verfassern von musikalischen, musikalisch-drama tischen und dramatischen Werken steht das ausschließliche Recht zu, ihre Werke nach ihrem Ermessen zu benutzen. Dabei werden aber die Herausgabe von Variationen und dem Ähnlichem und überhaupt Entlehnungen aus einem Musik werk, wenn sie schon als ein selbständiges Erzeugnis ange sehen werden können, wie auch die Benutzung von Bruchstücken musikalischer Werke zu belehrenden und wissenschaftlichen Zwecken als keine Verletzung des Autorrechts angesehen. Der Wiederabdruck von im Ausland herausgegebenen musika lischen Werken in Rußland ist ohne Zustimmung der Per sonen, die das Autorrecht haben, vor Ablauf der Verjährungs frist nicht gestattet. Das Recht des Komponisten aus die öffentliche Aufführung eines Musikwerks wird nur in dem Falle gewahrt, wenn von ihm auf dem Werke ein entspre chender Vorbehalt gemacht ist. Für die öffentliche Auffüh rung eines Musikwerks mit Text ist die Zustimmung des Komponisten ausreichend. In bezug auf das Autorrecht an Kunstwerken wird als allgemeine Regel hingestellt, daß der Künstler mit dem Verkauf seiner Erzeugnisse die Autorrechte nicht verliert, wie er sie auch an Arbeiten behält, die er auf Bestellung angefertigt hat. Porträts und Büsten kann der Künstler nur mit Erlaubnis derjenigen Person wiederholen und verbreiten, die als Modell gedient hat. Ohne Zustimmung des Autors ist es gestattet, Kopien von Kunstwerken zu nehme», die von Regierungs- oder öffentlichen Instituten erworben sind. Als Verletzung des Autorrechts an einem Kunstwerk wird angesehen: l. d.e Wiederholung, Verviel fältigung oder Herausgabe eines Werkes im ganzen oder zum Teil: u) in einer andern, aber auf dieselbe Kunstgattung bezüglichen Manier, b) nicht nur vom Original, sondern auch von einer Kopie, wenn dies nicht zu belehrenden oder wissenschaftlichen Zwecken oder für die Bedürfnisse der Industrie geschehen ist; 2. das Ausstellen eures Werks im Original oder in Kopie in einer öffentlichen Ausstellung ohne Bewilligung des Aulors. Seine Rechte beglaubigt der Autor auf notariellem Wege. Auf das Autorrecht an Photographien und dem ähn lichen Erzeugnissen werden im allgemeinen dieselben Be stimmungen angewendet, jedoch mit der Forderung, daß auf den Photographien die Firma oder der Name, Zuname und der Wohnort des Photographen sowie das Jahr der An fertigung der Photographie angegeben wird. In bezug auf den Verlagsverlrag wird in dem Ent wurf unter anderm bestimmt, daß bei einer Meinungs verschiedenheit rücksichtlich des Termins der Herausgabe eines Werks der Verleger verpflichtet ist, es nicht später als fünf Jahre, vom Tage des Empfanges des Manuskripts oder des Abschlusses des Vertrags an gerechnet, herauszugeben. Bei einer Meinungsverschiedenheit rücksichllich der Zahl der Auf lagen oder der Menge von Exemplaren hat der Verleger das Recht auf eine Auflage in 1200 Exemplaren. Eine eigenmächtige Verstümmelung des zur Vervielfältigung er worbenen Werks in irgend einer Beziehung durch den Ver leger ist verboten. Der Verfasser eines literarischen Er zeugnisses kann in jedem Falle nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der Abtretung des Rechts der Herausgabe, eine neue Auflage veranstalten; außerdem kann der Autor, der das Recht auf die Herausgabe seines Werkes abgetreten hat, es neu herausgeben, wenn es so wesentlich umgearbeitet ist, daß es als neues Werk angesehen werden kann. Wer die gesetzlichen Bestimmungen über das Autorrecht verletzt, wird bestraft mit Haft von einem Tage bis zu drei Monaten oder mit Gesängnis von 2 Monaten bis zu 1 Jahr 4 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 500 Rubel. T. Pech. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Darmstadl hat am 20. August v. I. den Prokuristen der Verlags anstalt Alexander Koch, P. G. Schmidt, von der Anklage des Vergehens gegen das Postgesctz freigesprochen, indem es die Be rufung des Staatsanwalts gegen das freisprechende Erkenntnis des Schöffengerichts verwarf. Die genannte Verlagsanstalt gibt die Zeitschriften »Deutsche Kunst und Dekoration» und -Kind und Kunst- heraus. Der Geschäftsführer der Literarischen Gesellschaft in Hamburg hatte sich bereit erklärt, Kochs Prospekte über diese Zeitschriften den Mitgliedern der Gesellschaft zuzustellen. Der Angeklagte ließ nun je einen Prospekt der Blätter in ein Kuvert stecken und sandte 1100 solcher gefüllten offenen Kuverts an den Geschäftsführer der genannten Gesellschaft, der sie durch die Post den Mitgliedern zusandte. Die Prospekte enthalten Inhalts angaben über die Blätter und den kurzen Vermerk: »Benutzen Sie sofort die Bestellkartei-. Die Postbehörde hat in diesen Sendungen Briese, das Landgericht lediglich Drucksachen erkannt, da irgend eine schriftliche Mitteilung darin nicht enthalten war. Auch ohne
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