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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080102
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8 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 1, 2. Januar 1908. des Inkrafttretens der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut geworden sind. War jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft eine Übersetzung erlaubter Weise ganz oder zum Teil er schienen. so bleibt die Befugnis des Übersetzers zur Verviel fältigung. Verbreitung und Aufführung dieser Übersetzung unberührt. Von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft an genießt ein bereits veröffentlichtes musikalisches Werk den Schutz, auch wenn es bis dahin mangels eines ausdrück lichen Verbots gegen öffentliche Ausführung nicht geschützt war. Jedoch ist die öffentliche Aufführung eines solchen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn die Ausführenden Partituren oder Notenblätter benutzen, die einen Verbotsvermerk nicht tragen und die sich bereits vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Besitze befunden hatten. Artikel 4. Der Genuß der Rechte, welche den Urhebern zustehen, die ihre Werke zum erstenmal in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht haben, ist von dem Nachweise der Erfüllung irgendwelcher Förmlich keiten vor den Gerichten des andern Teils unabhängig. Artikel 5. Die Hohen vertragschließenden Teile sind darüber ein verstanden. daß jeder weitergehende Vorteil oder Vorzug, welcher künftighin von seiten eines Derselben einer dritten Macht in bezug auf den Schutz an Werken der Literatur und Kunst eingeräumt wird, den Urhebern des andern Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne weiteres zu statten kommen soll. Artikel S. Die Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke ge nießen die durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Über einkunft festgesetzten Vorteile. Artikel 7. Die gegenwärtige Übereinkunft soll einen Monat nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, und ihre Wirksamkeit soll bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre von dem Tage ab. an welchem sie von einem der Hohen vertragschließenden Teile gekündigt wird, sort- dauern. Artikel 8. Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Brüssel ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll mächtigten die gegenwärtige Übereinkunft vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Brüssel, in doppelter Ausfertigung, den 16. Oktober 1907. sl-. 8.) Graf von Wallwitz. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, abgeschlossen zu Nom am Ü.^November 1907?) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen. ') Die vorstehende Übereinkunft hat die Zustimmung des Bundesrats erhalten und wird den Reichstag nach den Weih nachtsserien beschäftigen. Red. im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König von Italien, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in wirksamerer Weise in beiden Ländern den Schutz an Werken der Literatur und Kunst zu gewährleisten, haben den Ab schluß einer neuen besonderen Übereinkunft zu diesem Zweck beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Exzellenz den Grasen Anton von Monts. Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmäch tigten Botschafter bei Seiner Majestät dem König von Italien, und Seine Majestät der König von Italien: Seine Exzellenz Tommaso Tittoni. Allerhöchstihren Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge höriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel ver einbart haben: Artikel 1. Die am 20. Juni 1884 zwischen Deutschland und Italien abgeschlossene Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst wird aufgehoben und durch die gegenwärtige Übereinkunft ersetzt. Artikel 2. Zum Zwecke der Ergänzung der Bestimmungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886. betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutz' von Werken der Literatur und Kunst, und entsprechend den Fest setzungen der Zusatzakte und der Deklaration von Paris vom 4. Mai 1896 sind die beiden Hohen vertragschließenden Teile über nachstehende Bestimmungen übereingekommen: ZDen Urhebern von Werken, welche zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht worden sind, steht im Gebiete des anderen Teiles während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Originalwerke das ausschließliche Recht zu. ihre Werke zu übersetzen oder deren Über setzung zu gestatten, ohne daß es erforderlich wäre, daß der Urheber von seinem ausschließlichen Recht der Übersetzung innerhalb der im Artikel L der Berner Übereinkunft vorgesehenen Frist von zehn Jahren Ge brauch gemacht hat. Z 2. Die Ürheber von Werken, welche zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht worden sind, werden im Gebiete des anderen Teiles gegen öffentliche Aufführung ihrer musikalischen Werke auch dann geschützt, wenn sie die Aufführung, auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes, nicht ausdrücklich untersagt haben. Artikel 3. Die gegenwärtige Übereinkunft findet auch auf die bereits vorhandenen Werke Anwendung, sofern sie zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut geworden sind. War jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft eine Übersetzung erlaubterweise ganz oder zum Teil er schienen. so bleibt die Befugnis des Übersetzers zur Verviel fältigung, Verbreitung und Aufführung dieser Übersetzung unberührt. Die gleiche Befugnis wird dem Übersetzer auch für den Fall Vorbehalten, daß eine Übersetzung im Laufe eines Jahres nach dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft veröffentlicht wird. und der Urheber des Originalwerkes bei dem Inkrafttreten den Schutz gegen Übersetzung nicht genoß. Von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft an genießt ein bereits veröffentlichtes musikalisches Werk den
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