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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1908
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- Erscheinungsdatum
- 02.01.1908
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- Deutsch
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Tarifgemeinschaft und deren großen Nutzen für das Buchdruck gewerbe als ihr alleiniges Recht und nur für sich in Anspruch nehmen wollen. Die Unterzeichneten Vereinigungen haben deshalb eine Änderung deS Vertrags vorgenommen, die wie folgt lautet: 8 4. z) Der Deutsche Buchdrucker-Verein verpflichtet sich, nur solche Prinzipale als Mitglieder aufzunehmen, die der Tarif gemeinschaft der Deutschen Buchdrucker angehören. Die Mitglieder des Deutschen Äuchdrucker-Vereins sind verpflichtet, nur tariftreue Gehilfen zu beschäftigen. d) Der Verband der Deutschen Buchdrucker verpflichtet sich, nur tariftreue Gehilfen als Mitglieder aufzunehmen. Die Mit glieder des Verbandes der Deutschen Buchdrucker sind ver pflichtet, nur in tariftreuen Buchdruckereien zu arbeiten. e) Gehilfen, welche von den tariflichen Schiedsinstanzen als gemaßregelt erklärt worden sind, müssen bei Einstellung in erster Linie berücksichtigt werden. Der § 6 des Vertrages wird gestrichen. Leipzig, 10. Dezember 1907. Der Vorstand des Deutschen Buchdruckervereins. (gez.) Wilhelm Bär. (gez.) Eugen Mahlau. Der Vorstand des Verbandes der Deutschen Buchdrucker. (gez.) E. Döblin. (gez.) Gustav Eisler. Verband der Deutschen Buchdrucker im Juni v. I. — also geraume Zeit vor der Feststellung des neuen Lohntarifs — zwecks Hebung des Buchdruckgewerbes und zur Durchführung und Respektierung der tariflichen Rechte und Pflichten der Prinzipale und Gehilfen, unter Ausschluß aller politischen und religiösen Fragen, einen Vertrag. In dessen §4 verständigten sie sich, dem erwähnten Zweck entsprechend, darauf, sich gegenseitig in der Zugehörigkeit zu den Organisationen besonders zu begünstigen, und zwar dahingehend, daß die Mitglieder des Deutschen Buchdrucker-Vereins nur Gehilfen beschäftigen wollten, die dem Verband der Deutschen Buchdrucker als Mitglieder angehören, während die letztern nur bei Mitgliedern des Deutschen Buchdrucker-Vereins in Arbeit treten wollten. Auf die bisher bei Mitgliedern des Deutschen Buchdrucker-Vereins beschäftigten Gehilfen, die dem Verband der Deutschen Buchdrucker nicht angehören, sollte diese vertragliche Bestimmung ohne jede Anwendung bleiben. Ferner war in geschlossene Vertrag wurde dem Tarifausschuß der Deutschen Buch drucker nach Fertigstellung des neuen Deutschen Buchdruckertariss im September 1906 bekannt gegeben und von diesem zur Kenntnis genommen. Kurz darauf gelangte er samt den Grundzügen des neu vereinbarten Lohntarifs in den beiderseitigen Organen zur Veröffentlichung. Im Buchdruckgewerbe selbst fand der Vertrag im allgemeinen eine zustimmende Aufnahme. Nur kleine Minderheiten auf seiten der Prinzipale und Gehilfen zeigten sich bedenklich, namentlich über den eben erwähnten tz 4 des Vertrages, von dem sie in miß verständlicher Auffassung Befürchtungen hinsichtlich des im Tarif selbst gewährleisteten Rechts auf Arbeit beziehentlich auf Ein stellung von Arbeitskräften herleiteten. Darüber würde im ge wöhnlichen Lauf der Dinge hinwegzukommen gewesen sein, ohne daß jemand dabei Schaden gelitten haben würde. Es bemächtigte sich jedoch die Öffentlichkeit des von beiden Seiten getroffenen Übereinkommens, und wenn man auch hier im allgemeinen gegen den Vertrag als Ganzes wesentliche Ein wendungen nicht zu machen hatte, so begegnete doch der erwähnte § 4 einer abfälligen Kritik. Dieses Interesse der Öffentlichkeit an dem Tarifvertrag erklärt sich zu einem nicht unwesentlichen Teil Gebiete des Tarifgemeinschaftswesens galt und daß man aus dem in Deutschland als ein völliges Novum erscheinenden Vor bild der Stützung der Tarifgemeinschaft durch die beiden maß gebenden Organisationen für die Industrien und Gewerbe im allgemeinen starke Befürchtungen teils rein wirtschaftlicher, teils politischer Natur herleitete. Von den beiden Organisationen und ihren Freunden wurden solche Befürchtungen nach Möglichkeit bekämpft. So währt der Streit um den § 4 nun schon seit einem Jahre. Bei der Geltendmachung dieser Befürchtungen und Gegen ansichten traten nun Erscheinungen und Folgezustände zutage, wissenschaftlichen Sozialpolitik, die unsrer Tarifgemeinschaft bis her stets wohlwollend gegenübergestanden und sie gefördert hatten, bekundeten bei ihrer Kritik an unserm Vertrage vornehm lich das Bestreben, das Recht der Koalitionsfreiheit und das Recht auf Arbeit unter allen Umständen gewahrt zu sehen. Sie erblickten — und darin stimmten sie mit den eigentlichen Tarisgegnern überein — in den Bestimmungen des § 4 das Bestreben nach einem gibt sich aus dem Deutschen Buchdruckertarif, der nach jenem Vertrage beschlossen worden ist und der im § 82, Ziffer 1 und 3 bestimmt: jeder Gehilfe werden. 3. Die Prinzipalsmitglieder der Tarifgemeinschaft sind ver pflichtet, nur solche Gehilfen in Arbeit zu nehmen, die Durch den zwischen beiden Organisationen abgeschloffenen Vertrag konnten diese Bestimmungen des Tarifs nicht beeinträchtigt oder gar aufgehoben werden, und die beiden Organisationen hatten schlossenen Tarife aus dem Wege zu gehen. Aus diesem Grunde wurde zunächst bereits im Dezember v. I. die Wirksamkeit des § 4 des Vertrags auf die Dauer von zwei Jahren verschoben. Andere Kreise und Personen, die unserer Tarifsache weniger objektiv und wohlwollend gesinnt waren, ließen es bei dieser Kritik nicht bewenden, sondern sie glaubten den Augenblick ge kommen, um unter Zuhilfenahme des § 4 des Tarifvertrages bei den maßgebenden Behörden und Körperschaften das Wohl- Haben nun diese über das Recht der freien Kritik weit hinaus gehenden Bestrebungen bisher auch keinen Erfolg gehabt — dazu stehen die Tarifsache und der Deutsche Buchdrucker-Verein in zu hohem Ansehen —, so haben sie doch im Gewerbe selbst große Beunruhigungen hervorgerufen, und daraus konnten schließlich ernstere Störungen erwachsen. Friedens viel zu hoch, als daß sie Gelegenheit zu Angriffen aus das bewährte Mittel hierzu, die Tarifgemeinschaft, geben könnte. Die beiden vertragschließenden Organisationen, die von jeher die Träger der Tarifgemeinschast der Buchdrucker gewesen sind und es aller Voraussicht nach auch für die Folge bleiben werden, sind deshalb dahin übereingekommen, den bisherigen §4 des Vertrags durch die in der obigen Bekanntmachung enthaltenen Be stimmungen zu ersetzen. Diese Bestimmungen setzen außer jeden Zweifel, daß der Deutsche Buchdrucker-Verein und der Verband der Deutschen Buchdrucker sich nur für sich und ihre Mitglieder gegenseitig vertragsmäßig zur Förderung des Deutschen Buch druckertarifs und zur Hebung des Buchdruckgewerbes verpflichtet haben und daß auf die übrigen zur Tarifgemeinschaft gehörenden oder gehören wollenden Prinzipale und Gehilfen weder ein Koalitionszwang ausgeübt, noch jemandem das Recht auf Arbeit oder auf Arbeitskräfte verkümmert werden soll. Gleichzeitig halten die neuen Bestimmungen die Rechtssphären der Tarif gemeinschaft und der beiden zu deren Förderung verbundenen Organisationen strenger auseinander, als dies bei den bisherigen Bestimmungen der Fall war, und damit wird einer Forderung der sozialen Wissenschaft entsprochen. Die übrigen im Buchdruck gewerbe vorhandenen Organisationen wie die keiner Organisation
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