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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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^ 1, 2. Januar 1908. Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7 R. Mühlmanrr's Verlag (Max Grosse) in Halle a/S. 65 "Hoffmann, Sünde und Erlösung. 4 Ausl. 1 ^ 80 -H; geb. 2 60 <Z. ^Günther, Er und Du. 1 ^ 80 geb. 2 70 *Besser, Der erste Brief Pauli an die Korinther. 3. Ausl. 5^ *Delbrück, Paulus unser Vorbild. 2. Ausl. 1 ^ 60 geb. 2 40 Dietrich Reimer (Ernst Bohse«) in Berlin. 57 Viktor Schlüter in Bern u. St. Ludwig i. E. 32 Schrinnersche Buchhandlung (C. Mahler) in Pola. 18 Rusch, Geschütz und Geschoß im Seekriege der Zukunft. 1 Kunstanstalt Stengel L Co G m. b H in Dresden. 41 Lum8eb. 30 Julius Springer in Berlin. 66 Strecker ä, Schröder in Stuttgart. 23 Klein, Wettervorhersage für jedermann. 1 50 geb. 2 ^ 30 K. Tempsky in Wien. 60 ^6lx1§ä.rto6r, Lin ?ruvlr86brg.nlr ä68 kriv26n Lu§su. 16 ködtiNKsr, Lav8 IVeobtlIio, 15 H. K. Adolf Thalwitzer in Kötzschenbroda. 40 xob. in OriA.-I^. 80 E. zy. Thienemann in Gotha. 60 *Busch, Reigenspiele und Reigen. Heft 2. 2. Ausl. 3 ^ 60 H. *Thoma, Das Studium des Dramas. II. 1 ^ 20 cZ. *Staude, Zwei Hauptprobleme aus der Leben - Jesu - For schung. 1 *Kerrl, Welche Bedeutung hat die philosophische Propä deutik usw.? 40 H. Urban L Schwarzenberg in Berli«. 66 Beit L Comp, in Leipzig. 57 u. 65 10 ^ *Entscheidunaen des Reichsgerichts in Civilsachen. 66. Bd. 4 geb. 5 ^ 50 Verlag der „Neuen Revue" G. m. b. H. in Berlin. 51 u. 57 Werdandi-Bcrlag m. b. H. in Leipzig 28 Werdandi. Monatsschrift. Per Heft 2 Vierteljährlich 4 Otto Wigand m. b. H. in Leipzig. 61 *Menschheitsziele 1908. Kplt. 12 Hefte 6 Heft 1/2 ä. 60 A-ranz Wunder in Berlin. 33 Häberlin, Die Ethik des Geschlechtslebens. 50 Nichtamtlicher Teil. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Belgien, betreffend den Schuh an Werken der Literatur und Kunst, abgeschlossen zu Brüssel am 16. Oktober 1907?) Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König non Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Belgier, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in wirksamerer Weise in beiden Ländern den Schutz an Werken der Literatur und Kunst zu gewährleisten, haben den Abschluß einer neuen besonderen Übereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser. König von Preußen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat. außer ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier. Herrn Grafen von Wallwitz. Inhaber der ersten Klasse des Königlichen Kronen-Ordens, der zweiten Klasse mit dem Stern des Roten Adler-Ordens. Großkreuz des Leopold-Ordens, usw.. und Seine Majestät der König der Belgier: Allerhöchstihren Minister der auswärtigen Angelegen heiten. Herrn Davignon. Offizier des Leopold ordens. usw.. Mitglied des Abgeordnetenhauses, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge- ch Die vorstehende Übereinkunft hat die Zustimmung des BundeSratS erhalten'und wird den Reichstag nach den Weih nachtsserien beschäftigen. Red. höriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel ver einbart haben: Artikel 1. Die am 12. Dezember 1883 zwischen Deutschland und Belgien abgeschlossene Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst wird aufgehoben und durch die gegenwärtige Übereinkunft ersetzt. Artikel 2. Zum Zwecke der Ergänzung der Bestimmungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886. betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, und entsprechend den Fest setzungen der Zusatzakte und der Deklaration von Paris vom 4. Mai >888 sind die beiden Hohen vertragschließenden Teile über nachstehende Bestimmungen übereingekommen: Z 1. Den Urhebern von Werken, welche zum eisten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht worden sind, steht im Gebiete des andern Teiles während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Originalwerke das ausschließliche Recht zu. ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten, ohne daß es erforderlich wäre, daß der Ur heber von seinem ausschließlichen Recht der Übersetzung innerhalb der im Artikel 5 der Berner Übereinkunft vorgesehenen Frist von zehn Jahren Gebrauch ge macht hat. 8 2. Die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht worden sind, werden im Gebiete des andern Teiles gegen öffentliche Aufführung ihrer musikalischen Werke ebenso wie die inländischen Ur heber geschützt, auch wen» sie die öffentliche Auf führung nicht ausdrücklich untersagt haben. Artikel 3. Die gegenwärtige Übereinkunft- findet auch auf die bereits vorhandenen Werke Anwendung, sofern sie zur Zeit 2«
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