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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1908
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- 07.01.1908
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- Deutsch
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130 BSrs-Mall f. d. Dllchn. Buchyandel. Nichtamtlicher Teil. 7. Januar 1908. Absatz zwingendes Recht enthält, geht aus dem Wortlaut hervor, zweifelhaft konnte man sein, ob dies auch mit Ab satz 1 der Fall ist. In der Tat sind auch die Entscheidungen der Gerichte verschieden ausgefallen. So wurden Verein barungen, durch die die Geltung des Z 63, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ausgeschlossen war, von einer Anzahl Gerichte für ungültig erklärt, obgleich die Entstehungsgeschichte dieses Paragraphen ergibt, daß dieser Absatz nachgiebiges Recht enthält. Dafür spricht auch, daß die Krankcn- vcrsicherungsnovelle vom Jahre 1892 in ihrem Z 1, Ab satz 4 die gesetzliche Versicherungspflicht für den Fall ein geführt hat, daß die dem Handlungsgehilfen laut Artikel so des alten Handelsgesetzbuchs zustehenden Rechte durch Ver einbarung ausgehoben oder beschränkt wären. Sowohl Geschäftsinhaber wie Angestellte fühlten sich durch die Unsicherheit der Rechtslage beunruhigt und er strebten eine beide Teile befriedigende Regelung. Im Jahre 1906 haben die Ältesten der Kaufmannschaft in Berlin sich mit dieser Frage beschäftigt, sind aber zu einem negativen Ergebnis gelangt. Am 2. Mai 1906 rich teten sie eine Eingabe an die Minister für Handel und Ge werbe, der Justiz und den Staatssekretär des Reichsjustiz amts, in der sie sich gegen eine Abänderung des tz 63 des Handelsgesetzbuchs erklären. Sie führen aus, daß die bestehende Rechtsunsicherheit nicht auf einer Unklarheit des geltenden Gesetzes beruhe, son dern auf seine mißverständliche Anwendung seitens einzelner Gerichte zurückzuführen ist. Den Vorschlägen zur Änderung des gegenwärtigen Rechtszustandes stehen sie ablehnend gegenüber. Der Gesetzentwurf Bassermann bedeutet ihnen »für die Geschäftsherren geradezu eine wirtschaftliche Gefahr«. Bei voller Überzeugung von der Loyalität der Handlungsgehilfen »glauben wir doch mit den allgemein menschlichen Schwächen rechnen zu sollen und uns daher der Erwägung nicht ver schließen zu dürfen, daß die Gewährung erhöhter Bezüge für den Fall der Erkrankung, wie sie der Antrag Bassermann erstrebt, einen kaum zu wicderstehenden Anreiz bilden muß, die größere Leistung ohne Gegenleistung zu erlangen«. Ein andrer Vorschlag war vom Verein selbständiger Kaufleute in Magdeburg gemacht und in einer Eingabe dem Bunüesrat vorgelegt worden, der, wie der jetzige Ent wurf, Absatz 1 des S 63 des Handelsgesetzbuchs zu zwingendem Recht machen, anderseits dem Prinzipal den Abzug der Be züge aus der Krankenversicherung gestatten will. Auch diesem Vorschlag glauben die Ältesten nicht zu stimmen zu können; sie halten es nicht für ratsam, »eine einmal gegebene sozialpolitische Bestimmung, wie sie Ab satz 2 darstellt, wieder zu beseitigen. Eine derartige Änderung des Z 63 des Handelsgesetzbuchs würde von den Handlungsgehilfen, zu deren Gunsten sie doch erfolgen soll, sicherlich nicht als Fortschritt be grüßt werden«. Nunmehr ist dem Reichstag ein Entwurf vorgelegt worden, der den jetzigen Z 63 durch nachstehende Be stimmungen ersetzen will. »Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Eine Verein barung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteile des Handlungsgehülfen abgewichen wird, ist nichtig. »Der Handlungsgehülfe muß sich den Betrag an rechnen lassen, der ihm für die Zeit, für welche er den Anspruch aus Gehalt und Unterhalt behält, aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.« Diese Fassung spricht also dem Handlungsgehilfen im Falle der Verhinderung der Dienstleistung das Recht auf Gehalt und Unterhalt aus die Dauer von höchstens sechs Wochen zu und erklärt jede Abweichung von dieser Vorschrift zum Nachteil des Handlungsgehilfen als nichtig. Dagegen muß sich der Handlungsgehilfe den Betrag, der ihm aus einer aus Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zusteht, anrechnen lassen, eure Fassung also, wie sie der Verein selbständiger Kaufleute in Magdcbuig vorgeschlagen hatte. Während früher eine Anrechnung des Krankengeldes unstatthaft war, eine Nichtzahlung des Gehalts aber vereinbart werden konnte, soll jetzt die Gehaltszahlung obli gatorisch sein, dagegen muß sich der Handlungsgehilfe den Betrag anrechnen lassen, den er aus einer auf Grund ge setzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung erhält, nicht aber einen Betrag, den er aus anderen Versicherungen erhält, z. B. aus einer freien Hilfskasse. Dies ist keine Versicherung, die auf Grund ge setzlicher Verpflichtung besteht. Diese Regelung ist beliebt worden in Rücksicht auf die jetzt schon große Belastung der selbständigen Geschäftsleute, die man glaubte schonen zu müssen, da schon heute viele, namentlich die kleineren Kaufleute, schwer um ihre Existenz zu ringen haben. Die Wünsche der Handlungsgehilfen gingen freilich weiter. Sie gingen dahin, die Unzulässigkeit der Anrechnung der Versicherungsbezüge auch weiter fort- bestehen zu lassen, so daß den Handlungsgehilfen im Krank heitsfälle das Gehalt und die Versicherungsbezüge zustehen würden. Auch der Reichstag hat (1905/7 Drucks. 588) diese Forderung zn der seinigen gemacht. Die Regierung hat sich diesen Anschauungen nicht anschließen zu können geglaubt. In der Begründung des Entwurfs heißt es: »Die beantragte Regelung kann indessen nicht als gerecht und billig betrachtet werden. Die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung sollen einen Ersatz für die durch die Krankheit herbeigejührte Erwerbsunfähigkeit gewähren. Es widerspricht daher dem Zweck und der Bedeutung dieser Versicherung, wenn der Gehilfe kraft Gesetzes das Krankengeld und das volle Ge halt nebeneinander bezieht Gegenüber den Prinzipalen enthält es eine Unbilligkeit, wenn sie (die Prinzipale) gezwungen werden, in Krankheitsfällen das volle Gehalt weiter zu be zahlen, obwohl doch die Versicherung zum Teil auf ihre Kosten geschieht. Gerade für die kleineren Gewerbetreibenden muß sich eine derartige doppelte Belastung besonders fühlbar machen, und es liegt nicht im Sinn einer versöhnenden sozialen Politik, wenn den kleineren selbständigen Gewerbetreibenden die Er haltung ihrer an sich schon schwer bedrängten wirtschaft lichen Stellung durch solche Belastung noch weiter erschwert wird. Anderseits führt der gleichzeitige Bezug des vollen Gehalts und des Krankengeldes zu einer Vermehrung der Bezüge des Gehilfen, die den Eintritt eines Krankheitsfalls geradezu als einen materiellen Vorteil erscheinen läßt « Auch die Berliner Handelskammer hat in ihrer Vollver sammlung am 29. November 1907 den Entwurf einer Beratung unterzogen. Die Handelskammer hat sich die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs vollkommen zu eigen ge macht und im Hinblick auf frühere Stellungnahme zur Sache beschlossen, »sich nunmehr lediglich darauf zu beschränken, dem grundsätzlichen Gedanken des Entwurfs zuzustimmen. Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzustellende weitere Forderung, noch durch eine zweifelsfreie Bestimmung die Frage zu regeln, ob die neue Vorschrift auch auf bereits abgeschlossene Verträge Anwendung zu finden habe, dürfte auf Grund dieser Anregung zur Kenntnis der maßgebenden Instanzen gelangen und wohl ohne weiteres Berücksichtigung finden». Ich verkenne keinen Augenblick, daß die Gründe, die die
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