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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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350 Börsenblatt f. d. Dtschll. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7, 10. Januar 1908. gegen die Übersetzung in eine fremde Sprache an die Be dingung geknüpft, daß der Autor sich das Übersetzungs recht am Titelblatt oder am Anfang des Werkes Vorbehalte. Es mußte nun entschieden werden, ob der im gegebenen Fall angebrachte Vorbehalt mit dem Wortlaut »Alle Rechte Vorbehalten« den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die königliche Kurie entschied dahin, daß der Ausdruck »Alle Rechte Vorbehalten- zum Vorbehalt des Übersetzungs rechts nicht geeignet sei, und hat den Übersetzer an der Verletzung des Urheberrechts für nicht schuldig erkannt. »In den Motiven des Urteils lesen wir, daß das Gesetz einen speziellen Vorbehalt des Übersetzungsrechts fordert. Das Gesetz knüpft die Ausübung der im Urheberrecht ent haltenen Befugnisse im allgemeinen an keinerlei Vorbehalt oder Formalitäten. Nur das Übersetzungsrecht allein ist an die Bedingung eines Vorbehalts geknüpft. Hieraus soll nun folgen, daß der Vorbehalt des Übersetzungsrechts ausdrücklich zu geschehen hat. -Unsre Zeitschrift steht im Dienste von Prinzipien, und vom Standpunkt derselben aus befaßt sie sich auch mit der Judikatur, während sie rein juristische Erörterungen, bei denen es sich um die Interpretierung des Gesetzes handelt, vermeidet Das vor uns liegende Urteil ist jedoch auch in seiner juristischen Ausführung so überraschend, daß wir auch diese Gesichtspunkte nicht außer acht lassen können. »Das Urteil hebt hervor, daß das ungarische Gesetz einzig und allein das Übersetzungsrecht an die Formalität eines Vorbehalts knüpft*'). Aus diesem Umstand kann logischerweise nur gefolgert werden, daß sich ein Vorbehalt ausschließlich auf das Übersetzungsrecht beziehen kann, daher jeder Vorbehalt auch ohne nähere Bestimmung nur auf das Übersetzungsrecht bezogen und verstanden werden kann, da man ja ein andres Recht gar nicht vorzubehalten braucht. »Die Konklusion des Urteils folgt daher nicht aus ihrer eigenen Prämisse und steht im Widerspruch mit den Verfügungen des Gesetzes. »Das Gesetz knüpft den Vorbehalt an eine einzige Formalität, und diese ist, daß sich der Vorbehalt auf dem Titelblatt oder am Anfang des Werkes befinde. Ansonst ist die Form des Vorbehalts in keiner Weise bestimmt, insbeson dere ist es nicht bestimmt, mit welchem Wortlaut der Vor behalt abgesaßt werde. Der Text der Vorbehaltungsklausel ist daher irrelevant, sofern derselbe nur den Willen des Autors, daß er sich das Übersetzungsrecht vorzubehalten 3. wenn der Verfasser aus dem Titelblatt des Original- Werkes oder zu Beginn desselben sich das Ilbersetzungsrecht Vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die Übersetzung inner halb eines Jahres nach dem Erscheinen des Originalwerkes begonnen und binnen drei Jahren beendigt worden ist. Der Schutz hört hinsichtlich jener Sprachen aus, in denen die Übersetzung im ersten Jahre nicht begonnen wurde. Wenn der Teilen erschienen sind, ist jeder Band oder Teil als abgesondertes Werk zu betrachten und der Vorbehalt des Übersetzungsrechts auf jedem Band oder Teil besonders anzumerken. Das Kalenderjahr, in dem das Originalwerk erschienen ist, kommt bei Bestimmung der für die Übersetzung festgcstellten Zeit nicht in Rechnung. Bei Bühncnwerken muß die Übersetzung binnen sechs Monaten nach dem Erscheinen des Originalwerkes vollständig beendigt werden. Der Beginn und die Beendigung der Übersetzung ist inner halb des in dem gegenwärtigen Gesetze festgesetzten Termins zur Registrierung anzumelden (ZZ 42 und 44). Die Übersetzung der noch nicht erschienenen und durch das gegenwärtige Gesetz ge schützten literarischen Werke stz 6, Punkt 1 und 2) ist als un befugte Aneignung des Autorrechts zu betrachten. ") Es sei nebenbei bemerkt, daß dies nicht einmal richtig ist. wünscht, verständlich zum Ausdruck bringt. Es fragt sich nun, ob der Text ,Ulle Rechte Vorbehalten' den Vorbehalt des Übersetzungsrechts involviert. Ob jemand, der diesen Text liest, im Zweifel darüber sein kann, ob der Autor das Recht der Übersetzung sich Vorbehalten oder aber freigeben wollte? Auf diese Frage kann man in gutem Glauben nur ant worten, daß in ,allen Rechten' auch das Übersetzungs recht inbegriffen und daher Vorbehalten ist. Unter , allen Rechten' ist das Urheberrecht in seiner Gänze, das heißt alle im Urheberrecht enthaltenen Berechtigungen zu ver stehen. Unter diesen befindet sich auch das Recht der Übersetzung. Und jener Zeitungsredakteur oder Über setzer, der auf dem Titelblatt des Werks liest: ,Alle Rechte Vorbehalten', kann keinen Moment darüber im Zweifel sein, daß sich der Autor das Übersetznngsrecht Vor behalten wollte. Wir können sogar getrost behaupten, daß es bisher der königlichen Kurie allein gelungen ist, dem Ausdruck ,Alle Rechte Vorbehalten' den Sinn zu entnehmen, daß das Übersetzungsrecht nicht Vorbehalten, sondern als freie Beute preisgegeben sei. »Dies soll vom juristischen Standpunkt aus gesagt sein. Dieser Standpunkt verschwindet aber gegen die prinzipielle und praktische Bedeutung des Urteils der Kurie. Die Entscheidung der Kurie konfisziert geradeaus den ohnedies mageren Schutz, den das ungarische Recht der ausländischen Literatur zu gesteht. Wenn unser Oberster Gerichtshof bei seinem Stand punkt beharrt, wird ein bedeutender Teil der ausländischen Literatur, der Anspruch auf Schutz hat, zur freien Beute in Ungarn. Am Titelblatt der französischen Bücher steht: .laus äroits rössrvss', aus dem der deutschen: ,Alle Rechte Vorbehalten'. Es ist wohl schwer vorauszusetzen, daß die Praxis der Kurie im Auslande so bald bekannt wird. Der ausländische Verleger hat genügend Mühe damit, wenn er dis Verfügungen der Gesetze aller Absatz gebiete vor Augen halten will und wenn er das ungarische Recht liest, wird er aus demselben niemals ent nehmen, daß der Ausdruck ^ous äroits röservös' oder »Alle Rechte Vorbehalten- das Übersetzungsrecht preisgibt. Es ist daher vorauszusehen, daß das Urteil der Kurie eine ganz bedeutende Verheerung im fremden Autoreneigentum anrichten wird — was mit ihrer bisherigen Praxis in direktem Gegensatz steht. »Wir fragen uns, was denn die Wandlung der Ge sinnung bei der Kurie verursachen konnte? -Die Anerkennung des Autorenrechts erobert Tag für Tag neue Gebiete der Erdoberfläche. Überall demoliert man die morschen Schranken der Formalitäten, in welche das Autorenrecht im verflossenen Jahrhundert gezwängt wurde. Die Kulturnationen vereinigen sich und erklären sich, solidarisch im Schutze ihrer Autorrechte. Dies ist die Strömung aus wärts, deren Wellen auch zu uns herüberschlugen und in der Bewegung zur Äußerung gelangten, die den Anschluß Ungarns an die Berner Konvention urgierte und auch heute urgiert. »Es ist aber unleugbar, daß sich bei uns in allerletzter Zeit eine Reaktion aus diesem Gebiete eingestellt hat. Bet der Debatte, die im Ungarischen Juristenvereine und im Jn- dustrieschutzvereine über die Reform des Urhebergesetzes abge halten wurde, haben sich Stimmen erhoben, die die auf das Übersetzungsrecht bezüglichen überaus einschränkenden Ver fügungen unseres Gesetzes nicht aufheben, sondern verschärfen wollen, die sich gegen den Anschluß an die Berner Konvention verwahrten und sich zu der Überzeugung be kannten, daß das ungarische Urheberrecht keineswegs den Schutz des ausländischen Autorenrechts anzuerkennen hat, sondern denselben nach Möglichkeit beschränken muß. Auch dies ist jetzt eine Strömung hierzulande.
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