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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1908
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- Deutsch
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^ 7, 10. Januar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 351 »Wir fragen nun, ob nicht die Judikatur der Kurie, in der sich bisher die im Westen herrschende Auffassung und Würdigung der Autorenrechte widerspiegelte, in die Strömung jener engherzigen Richtung geriet, die das Recht am Eigenen im Reiche der ideellen Güter nur mit Ein schränkungen und Vorbehalt anerkennen will?« — Über so treffende Worte kann man sich nur freuen, da sie wohl zur Hoffnung berechtigen, daß nun bald auch in Ungarn der Fortschritt siegen und »die im Westen herrschende Auffassung« der Rechte eines Schriftstellers allgemein werden wird. Insbesondre dürfte das in Rede stehende Urteil der Kurie wohl ein vereinzeltes bleiben. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müßten die deutschen Verleger auf ihrer Hut sein und den üblichen Vorbehalt entsprechend ergänzen. Carl Junker. Kleine Mitteilungen. * Urheberrechtsschutz in Amerika. — Eine höchst bedeut same Entscheidung in der Frage des Urheberrechtsschutzes von einem langwierigen Prozesse, den der Inhaber der Photogra phischen Gesellschaft in Berlin, Herr Emil Werkmeister, gegen den amerikanischen Lithographischen Trust in Verbindung mit dem Tabak-Trust wegen widerrechtlicher Nachbildung des im Verlage der Photographischen Gesellschaft erschienenen Bildes »Chorus« von dem englischen Maler Dendy Sadler ange strengt hat. Der Lithographische Trust hatte für den Tabak-Trust ein farbiges Plakat nach dem genannten Bilde angefertigt, und zwar mit voller Kenntnis des Umstandes, daß die Photographische Ge sellschaft auf Grund der üblichen Eintragung des Werkes in dem Copyrightbureau in Washington den Urheberschutz beanspruchte. Der Trust verließ sich dabei auf die bisher drüben vielfach auch in juristischen Kreisen verbreitete Auffassung, daß dieser Schutz nach Lage der amerikanischen Gesetzgebung nicht aufrecht erhalten Vereinigten Staaten vertretene Standpunkt durch die erwähnte Entscheidung des höchsten amerikanischen Gerichtshofs eine volle Bestätigung gefunden. Durch sie wird endlich Klarheit in einer einträchtigen. Voraussetzung bleibt allerdings dabei, daß in einer derartigen Ausstellung das Kopieren der aus gestellten Bilder nicht jedermann freisteht. 2. Cs ist nicht notwendig, die sogenannte Copyrightnotiz auf dem Gemälde selbst anzubringen. Der Wortlaut des Ge setzes läßt hierüber Zweifel zu. Nach der Entscheidung des höchsten Gerichtshofs genügt es indessen, daß die ins Publikum gelangenden Vervielfältigungen mit der Notiz versehen sind. Die Photographische Gesellschaft in Berlin darf das Verdienst für sich in Anspruch nehmen, in einem fünfjährigen mit äußerster Energie und unter einem Kostenaufwand von zirka 40 000 ge führten Rechtsstreit eine Entscheidung herbeigeführt zu haben, die in gleicher Weise den europäischen wie den amerikanischen Künstlern und Kunstverlegern eine unbedingt sichere Grundlage für den Schutz ihres künstlerischen Eigentums in Amerika bietet. Harrdslsbeziehungen zwischen Frankreich und Canada. — Am 19. September v. I. ist in Paris ein neuer Vertrag zwischen Frankreich und Großbritannien wegen der Handelsbeziehungen zwischen Frankreich und Canada unterzeichnet worden, durch den der bisherige Vertrag vom 6. Februar 1893*) außer Wirk samkeit gesetzt wird. In dem neuen Vertrag, der dem französischen Parlament zur Genehmigung vorliegt, werden einer Reihe canadischer Erzeugnisse bei der Einfuhr nach Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Besitzungen und den Ländern des Schutzgebiets von Jndochina die Zölle des Mindesttarifs eingeräumt. In Canada werden dagegen bei der Einfuhr von Waren in 98 Nummern des Zolltarifs, wenn die Waren aus Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Besitzungen und den Ländern des Schutzgebiets von Jndochina stammen, die Zölle des Mitteltarifs und bei der Einfuhr der in 12 weiteren Nummern des Tarifs aufgeführten Waren besondere Zölle gewährt, die noch unter die Zölle des Mitteltarifs und teilweise sogar unter die jenigen des britischen Vorzugstarifs heruntergehen. Unter diesen letzteren 12 Nummern des Zolltarifs seien hier folgende bemerkt: Nr. des kanadischen Zollsatz Zolltarifs Dollar Literatur von ähnlichem Charakter, un gebunden, broschiert oder gebunden, in französischer Sprache, mit Ausschluß der Veröffentlichungen, die gemeinhin als Jugendschriften und Bilderbücher bekannt sind v. Werte 15 v. H. aus 171 Bücher, gedruckt, periodische Veröffentlichungen und Teile von solchen, nicht anderweit vorgesehen, in französischer Sprache; mit Ausschluß von leeren Kontobüchern, Vor- lagehesten, Schreib- und Zeichenheften v. Werte 5 v. H. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) * Remittendenfaktur-Bordrrrcke O.-M. 1908. (Vgl. 1907, Nr. 291. 293—303, 1908, Nr. 1—6 d. Bl.) — Weitere Eingänge: C. Bange — Herm. Beyer, Leipzig, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, Oskar Beck, München, L. Ehlermann, Dresden, Max Hesses Verlag, Leipzig, Gerhard Stalling Verlag, Oldenburg. Ed. Wartigs Verlag, Ernst Hoppe, Leipzig. *Ostermctz-VorauSzahIu«gen. Verrechnungsscheck. Über weisungen auf Girokonto bet Banken. Zinsvergütung. (Vgl. Nr. 5, 6 d. Bl.) — Weitere Meldungen: Nachstehend genannte Firmen nehmen Verrechnungsschecks an und vergüten für Vorauszahlung des O -M.-Saldos die neben bemerkten Zinssätze (außer 1A Meßagio): L. Ehlermann, Dresden, 4A pro anno. (Girokonto bei der Reichsbank. Schecks »nur zur Ver rechnung- dadurch unnötig.) I. Guttentag, G. m. b. H, Berlin. (Giro-Überweisungen an die Deutsche Bank, Berlin, zu richten und zu avisieren: »Für I. Guttentag, Verlags buchhandlung, G. m. b. H., Berlin, Konto bei der Depo sitenkasse 0., Potsdamerstraße 134 a.«. — Schecks sind nur dann provisions- und spesenfrei, wenn sie eine Berliner Zahlstelle aufweisen.) P. Hanstein's Verlagsbuchhandlung, Bonn, 4st,A pro anno, (hat Reichsbank-Girokonto unter der Firma Math. Lempertz' Buchhandlung u. Antiquariat (Inhaber Peter Hansteinj in Bonn). Max Hesses Verlag, Leipzig, 4A pro anvo. Strecker L Schröder, Stuttgart, 5A pro anno. Fernsprechgebühren-Änderung. (Vgl. 1907 Nr. 302 d. Bl.) — Im Reichs-Postamt in Berlin begann am 7. d. M. unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Kraetke eine Besprechung der beab sichtigten Fernsprechgebührenreform zwischen Vertretern der Reichs- Telegraphenoerwaltung und der Königlich Bayerischen Telegraphen- *) Deutsches Handelsarchiv 1895, I, S. 857. 46*
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