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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1908
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- Deutsch
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pVp 8, II. Januar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 401 Nichtamtlicher Teil. Die Bücherverbote in Papstbriefen. Seinem vor drei Jahren erschienenen grundlegenden Werke über den Index der verbotenen Bücher, über das auch an dieser Stelle eingehend berichtet wurde, hat Joseph Hilgers 8. ck. nunmehr ein neues Werk folgen lassen, das sich mit den Bücheroerboten in Papstbriefen befaßt. *) Durch die Bulle »Olüeiorum ao mnnerum« Leos XIII. von 1897 und durch den Index der verbotenen Bücher von 1900 wurde die katholische kirchliche Biichergesetzgebung neu geordnet. Während die Bulle Leos XIII. die allgemeinen kirchlichen Biichergesetze, die sogenannten »vsereto. gousrsliL- in sich begreift, gibt die in Kraft gebliebene Konstitution Benedikts XIV., »8oI1ioito. ae provicka«, vom 8. Juli 1753 die vorgeschriebenen Normen a». nach denen die römischen Kongregationen bei Prüfung und Verbot von Büchern ver fahren müssen. Über die von der katholischen Kirche ver botenen und aus dem Index stehenden Bücher herrscht in Laienkreisen große Unkenntnis und Verwirrung. Jede Übertretung der kirchlichen Büchergesetze und jede Lesung eines verbotenen Buches kann keine Todsünde sein. Irrig ist auch die Annahme, daß die Sünde schwerer werde, wenn das gelesene Buch durch ein eignes Dekret namentlich verboten auf dem Index steht, als wenn es durch irgend einen der allgemeinen Artikel der Konstitution »Olücioruw oe munsrum« untersagt ist. Von größerm Irrtum sind jedoch die befangen, welche glauben, die verbotene Lesung eines auf dem Index stehenden Buchs ziehe jedesmal die schwere Kirchenstrafe der Exkommunikation nach sich. Die angeführte Konstitution Leos XIII. enthält überhaupt nur drei Artikel oder Paragraphen über die Kirchenstrafen oder Zensuren, die der Übertretung der Kirchengesetze folgen, nämlich: § 47: Jeder, der wissentlich ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhles Bücher von Apostaten oder Jrrlehrern. welche die Häresie verteidigen, oder auch Bücher irgend eines Verfassers, die nament lich durch Apostolische Briefe verurteilt sind, liest oder diese Bücher zurückbehält, druckt (also Verleger und Drucker, Verfasser und Herausgeber) oder irgendwie verteidigt, verfällt ohne weiteres der dem römischen Papst ganz besonders vorbehal tenen Exkommunikation. K 48: Wer ohne Approbation des Ordinarius Bücher der Heiligen Schrift oder Anmerkungen oder Kommentare dazu druckt oder drucken läßt, versällt ohne weiteres der niemand vorbehaltenen Exkommunikation. K 49: Wer eine von den übrigen Bestimmungen, welche durch diese allgemeinen Dekrete vorgeschrieüen sind. Übertritt, soll je nach der Schwere des Vergehens vom Bischof ernstlich vermahnt, und wenn das zweckdienlich erscheint, auch mit kanonischen Strafen belegt werden. Die Exkommunikation wird nach Artikel 47 ohne vor hergehenden Urteilsspruch, und zwar so verhängt, daß nur der Papst selbst oder einer, der vom Papst die ganz besondre Vollmacht hierzu erhalten hat, von dieser schwersten Zensur lossprechen kann. Derjenige, der aus irgend einem Grunde nicht weiß, daß eine solche schwere Strafe aus die Übertretung gesetzt ist, versällt der Zensur nicht, und zwar auch dann nicht, wenn er im allgemeinen wüßte, daß das Buch irgend wie verboten ist oder auf dem Index steht. Die Strafe trifft in derselben Weise nicht bloß die Leser eines unter solcher Strafe verbotenen Buches, sondern auch die, die das Buch aufbewahren, und die, die das Buch schützen oder ver teidigen, sowie diejenigen, die als Versasser oder Heraus- ") Dis Bücherverbote in Papstbricfen. Kanonistisch-biblio graphische Studie von Joseph Hilgers 8. 1. (VIII, 10? S.) Freiburg i. Br. 1907, Herdersche Verlagsbuchh. Br. 2.S0; Geb. S.40. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. geber oder Drucker oder Verleger für das Erscheinen des Buches unmittelbar tätig sind. Von der im Artikel 48 angedrohten Strafe der niemand vorbehaltenen Exkommuni kation kann jeder rechtmäßige Beichtvater lossprechen, wo fern das Beichtkind sich nur den kirchlichen Forderungen unterwirft. Es ist zu beachten, daß ausdrücklich »libri-, »Bücher« unter Strafe gestellt sind. Was also diesen Namen im eigentlichen, engeren Sinne des Wortes nicht verdient, kann auch nicht Anlaß zn der Kirchenstrafe geben. Deshalb ver fallen dieser Strafe nicht die Leser. Aufbewahrer. Ver teidiger, Drucker, Verleger von Schriften kleineren Umfangs, Broschüren, Zeitungen, noch auch die Leser, Aufbewahrer und Verteidiger von Handschriften selbst größeren Umfangs, wie schwer sich diese dabei auch im übrigen versündigen mögen. Ja sogar größere lithographierte Werke und die sogenannten »als Manuskript gedruckten Bücher- können im strengen Sinne des Wortes und des Gesetzes nicht als eigent liche Bücher gelten. Unter häretischen Büchern sind nach Artikel 47 solche Bücher gemeint, die eine oder mehrere Irrlehren vortragen, diese zu beweisen und zu begründen suchen und so die Häresie verteidigen. Das verbotene Buch braucht nicht ein ausgesprochen religiöses oder theologisches Werk zu sein; auch ist es nicht erforderlich, daß das nach katholischer Auf fassung schlechte Buch vorher namcutlich von der Kirche verboten und auf den Judex gesetzt ist. Vom Artikel 47 sind auch diejenigen Bücher ausgeschlossen, die zwar eine Häresie verteidigen, jedoch etwa von einem Katholiken ver faßt wurden, der sich, ohne dessen bewußt zu werden, von einer Irrlehre beherrschen ließ. Erscheint ein häretisches Buch ohne den Namen des Verfassers, oder ist der Verfasser zwar genannt, aber als Jrrlehrer oder Apostat nicht bekannt, so zieht es die Strafe nur dann nach sich, wenn es alle andern Merkmale der im Artikel 47 betroffenen häretischen Bücher an sich hat. Nach der heute von den Theologen allgemein angenommenen Ansicht gelten die Werke der alten Häretiker wie Tertullian, Pelagius u. ä., sowie die Schriften der mittelalterlichen Häretiker nicht mehr als streng verboten, sind also den Gelehrten jetzt erlaubt. Daraus folgt auch, daß die Lesung usw. häretischer Bücher aus der dem Prote stantismus vorangehenden mittleren Zeit nicht mehr mit der Exkommunikation bedroht sind. So darf z. B. die Lesung und Benutzung der Labbeschen Konziliensammlung und der Migneschen Ausgabe der Väterschriften wohl ohne besondere Erlaubnis als gestattet betrachtet werden. Die von Exkommunikation bedrohten Bücher müssen eigentliche Bücher in dem oben ausgesührten Sinne und durch eigentliche apostolische Schreiben verboten sein. Unter einem solchen Schreiben ist nicht ein vom Papste gut geheißener Erlaß irgend einer römischen Kongregation, nicht einmal ein Dekret der römischen Inquisition, sondern nur eine unmittelbar vom Papst erlassene schriftliche Ur kunde zu verstehen, ob diese nun als Bulle oder Breve, als allgemeines Rundschreiben oder als einfacher Papstbrief er scheint. Damit aber die in solchen päpstlichen Schreiben verbotenen Bücher die schwere Zensur des Artikels 47 nach sich ziehen, ist nicht nur erforderlich, daß diese Urkunden mit der darin verhängten Strafe heute noch in voller Geltung stehen, sondern es muß auch in dem betreffenden Papstbrief ausdrücklich die dem Papst vorbehaltene Ex kommunikation auf die Lesung der verbotenen Bücher gesetzt sein; ferner müssen die Bücher namentlich, im einzelnen, mit ihrem Titel unter dieser Strafe verurteilt sein. Fehlt eine der genannten drei Bedingungen, so ziehen die im b3
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