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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1908
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- 1908-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1908
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- Deutsch
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^7 s, 13. Januar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 461 Nichtamtlicher Teil. Die Reform des Urheberrechts in Frankreich. Von Tony Kellen. Wie der 6il Lias (Paris, 2. Januar) mitteilt, steht wieder eine Reform des Urheberrechts in Frankreich bevor. Der Minister Briand will nämlich eine außerparlamentarische Kommission, die er schon im September ernannt hat, jetzt einberusen, um das Gesetz über das Urheberrecht zu revi dieren. Dieser Kommission gehören sowohl eigentliche Schriftsteller wie Victor Margueritle als auch in der Lite ratur bewanderte Politiker wie der Senator Couyba, sowie auch einige Schriftstellerinnen an. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die Feststellung der Dauer des Urheberrechts, und da diese Frage seit über hundert Jahren in Frankreich immer wieder angeschnitten wird und jetzt wieder Vorschläge auftauchen, die schon früher in der einen oder andern Form hervorgetreten sind, so sei hier ein kurzer geschichtlicher Rück blick geboten. Der bekannte Nationalökonom Joseph Garnier sagt in seinem Droits ä'seouomic polrtigu« (6. öäitiou, Paris, Garnier, 1868. Seite 663), nach seiner Ansicht würde die Anerkennung des absoluten, ewigen Eigentumsrechts an den Literatur- und Kunsterzeugnissen der Gerechtigkeit und der sozialen Wohlfahrt entsprechen, denn es gäbe kein Argument zu gunsten irgend eines andern Eigentumsrechts, das nicht auch für dieses Eigentum spräche. In diesem Sinne sagte auch der berühmte Schriftsteller Alphonse Karrt »Das literarische Eigentum ist ein Eigentum«. Diese Ansicht wurde von einzelnen Juristen, National- ökonomen und Schriftstellern bekämpft. Die einen bestritten das Eigentumsrecht an geistigen Werken überhaupt, während die andern dem Schriftsteller wenigstens ein beschränktes Recht auf ein Honorar für geleistete Dienste oder für feinen Anteil an einem ihm und der Gesellschaft gemeinschaftlichen Eigentum zuerkenncn wollten. Dieses Recht kam in dem Schutz gegen Nachdruck während einer gewissen Zahl von Jahren zum Ausdruck. In England wurde unter der Königin Anna der Schutz aus 14 Jahre festgesetzt (vorher war er eigentlich unbeschränkt, da das Gesetz nichts darüber sagte, in der Praxis wird der Schutz aber wohl wenig Wert gehabt haben). Später wurde er aus 42 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Werkes, und falls der Verfasser länger lebte, bis zu dessen Tode festgesetzt. In Frankreich konnte vor der Revolution der Verfasser sein Werk nur durch ein Privilegium schützen lassen, um das er beim König einkommen mußte. Die Dauer dieses Privi legiums war sehr verschieden. Das Urheberrecht wurde dann aber ein für allemal durch einen Beschluß der Regierung anerkannt, und zwar wurde durch Verordnung vom 30. Juli 1178 dem Verfasser für die Dauer seines Lebens der Urheber schutz bewilligt. Später wurde er immer weiter ausgedehnt, und zwar durch das Gesetz vom 13. Januar und IS. Juli 1791 auf 5 Jahre nach dem Tode des Veifassers, durch das Gesetz vom 1. September 1793 auf 10 Jahre, durch das Gesetz vom 5. Februar und ö. Juli 1810 auf 20 Jahre, durch das Gesetz vom 3. August i 844 auch für die dramatischen Werke auf 20 Jahre, durch das Gesetz vom 13. April 1854 auf 30 Jahre, und durch das Gesetz vom 14. Juli 1866 auf 50 Jahre nach dem Tode des Versassers. Später wurden noch Einzelheiten geregelt in dem Gesetz vom 27. Juli 1881, in dem Dekret vom 29. Oktober 1887, und dem Gesetz vom 9. Februar 1895. Die Strafbestimmungen finden sich im 6oäe peual, Art. 425—429. Vor dem Gesetz von 1844 waren wiederholt (1835, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. 1836, 1839, 1841) Vorlagen über das Urheberrecht ein gebracht worden, die in eigenen Kommissionen beraten, aber von der Kammer nicht angenommen wurden. Die Frage des Urheberrechts wurde im September 1858 auf einem internationalen Kongreß in Belgien behandelt, sowie auch in der Voltswirtschaftlichen Gesellschaft sSooist« ä'ecouomiv politiguo) in Paris eingehend erörtert. Die Mehrheit jenes Kongresses, der aus Schriftstellern der ver schiedensten Richtungen, Verlegern, Rechtsanwälten, Künstlern, Nationalökonomen usw. bestand, sprach sich für ein Urheber recht auf die Dauer von fünfzig Jahren nach dem Tode des Verfassers oder seiner Frau aus. Auf dem Kongreß wurden übrigens die verschiedensten Arten des literarischen und künstlerischen Urheberrechts erörtert. >) Dagegen befaßte sich die erwähnte Volkswirtschaftliche Gesellschaft nur mit der prinzipiellen Seite der Fraget) Ferner wurde die Frage, wenn auch nicht so gründlich, auf einem inter nationalen Künstlerkongreß in Antwerpen 1861 behandelt. Bis dahin war schon eine ziemlich reichhaltige Literatur über die Frage entstanden. Es sei nur auf folgende Schriften verwiesen: Dralls äss äroits ä'autcur von M. Renouard (1838—39, 2 Bände 8°); die Begründung einer Vorlage von Villemain (1841); der Bericht Lamartines in der Deputiertenkammer (1841); die Rede Cousins in der Kammer der Pairs (1839); die Reden Noon Talfourds und MacCaulays im englischen Unterhaus; I-» xroprists Laboulaye (1858, 8°.), worin auch die Reden Noon Talfourds von 1837 und 1838 enthalten sind; eine Schrift Ils la proprists iutellootuollo (1859, 180.) von F. Passy, Modeste und Paillottct, mit einer Vorrede von Jules Simon; I-a proprists illtelloctusllö von O. Commettant (1858, 18".; 3. Auslage 1662); I-ee Majorats littsraires von Prondhon (1863, 180.); proprists littsrairc von L. Walewski (1868, 8".), der auch die Reden MacCaulays von 1841 und 1842 wiedergibt. Von diesen Autoren sprechen sich Renouard, Cousin, MacCaulay und Walewski gegen eine unbeschränkte Dauer des Urheberrechts aus. Als 1861 eine besondere Kommission zur Reform des Urheberrechts in Frankreich eingesetzt wurde, erschienen verschiedene Schriften für und gegen die Ausdehnung des Schutzes. Die Kommission eines Verbandes für den Schutz des Urheberrechts, dem unter anderen Hachette, Jules Simon und Laboulaye angehörten, verteidigte ihren Stand punkt in den Broschüren: Ua proprists littsrairs et artistigns (1862, 80) und Ds 1'applicatiou clu äroit conunnn ä 1a proprists littsrairs et »rtistigus (1862, 8".). Anderseits schlug der Verleger Hetze! in seiner Schrift I-a proprists et Is äomaius public xaz-aut (1862, 8".) eine neue Lösung vor, wonach ein Buch fünf Jahre nach dem Tode des Verfassers Gemeingut werden sollte, jedoch mit der Maßgabe, daß die Verleger, die es neu herausgeben würden, verpflichtet wären, ein gewisses Honorar an den Staat zu zahlen, der seiner seits die Erben abfinden sollte. Diesen Vorschlag Hetzeis wird man wohl nicht süc sonderlich praktisch halten können. Die Kommission beendigte ihre Beratungen 1863, indem sie einen Schutz des Urheberrechts bis 50 Jahre nach dem Tode des Verfassers beantragte, der auch bewilligt wurde. y E8 erschien darüber ein OoMpts-reuäu in zwei Oktav bänden, ein kürzerer Bericht auch im louruai äss soonomistos (Oktober 18S8>. ') Die Berichte Uber die Sitzungen im Juli, September, Oktober, November und Dezember 1858 findet man im lournal 61
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