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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1908
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 9. 13. Januar 1908. Gegenwärtig sind als Besonderheiten des französischen Rechts hervorzuheben: 1. Von Schrift-, Musik- und in ähnlicher Weise ver vielfältigten Werken sind 2 oder 3 Exemplare in Paris bei dem Ministerium des Innern, in den Provinzen auf der Präfektur, der Untcrpräfcktnr oder dem Bürgermeisteramt zu hinterlegeu, ehe ein etwaiger Nachdruck gerichtlich verfolgt werden kann. Sobald die Hinterlegung erfolgt ist, tritt der Schutz auch mit rückwirkender Kraft ein. 2. Die Dauer des Urheberrechts physischer Personen endigt 50 Jahre nach ihrem Tode. Das Urheberrecht juri stischer Personen erlischt überhaupt nicht, sällt vielmehr nach deren Untergang an den Staat. Seit dem Erlaß der jetzt noch gültigen Bestimmungen hat sich nicht auf gesetzlichem Wege, sondern durch ein privates Übereinkommen eine wesentliche Veränderung ein gestellt. Die dramatischen Autoren haben sich nämlich zu einem gut organisierten Verband zusammengeschlossen und sich verpflichtet, keinem Theaterdirektor ein Stück zu über lassen, der für die Aufführung sreigewordener Autoren nicht dieselben Tantiemen wie für schutzberechtigte Stücke zahlt und zwar in die Kasse des Verbandes dramatischer Autoren. Dieser Bedingung haben sich sämtliche Theater in Frankreich unterworfen, so daß jetzt kein Direktor mehr aus Spar samkeitsgründen Stücke alter Dichter, wie Molidre, Corneille, Marivaux, Beaumarchais usw., aufführt. Es lag nun nahe, ein Gleiches von den Verlegern zu fordern, die ältere abdrucks freie Romane und andre Werke wieder herausgeben, worunter sich übrigens viele befinden, die noch recht zugkräftig sind. Allein die bisherigen Bemühungen jüngerer Autoren waren von keinem Erfolg begleitet, weil es an der erforderlichen Macht fehlte. Sodann ist ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Verband der dramatischen Dichter und dem Schriftstellerver band. Ein dramatischer Dichter überläßt seinem Verband jedes neue Stück von vornherein, sobald es zur Aufführung fertig ist. Ein Schriftsteller veröffentlicht dagegen sein Werk tunlichst zuerst in einer Zeitung oder Zeitschrift und dann in Buchform, um ein möglichst hohes Honorar herauszu schlagen. Dann erst, wenn er also das Fett von der Suppe abgeschöpft hat, stellt er das Werk dem Schriftstellerverband zur Verfügung, der es zum zweiten Abdruck an die Zeitungen vertreibt. Infolgedessen hat es der Schriststellerverband gar nicht in seiner Macht, einen Druck auf die Buchoerleger aus zuüben, um diese zu veranlassen, auch für alte abdruckfreie Werke ein Honorar an die Verbandskasse zu zahlen. Um aber trotzdem den Verlegern die Herausgabe solcher Werke zu erschweren, die den Absatz der neueren Werke schädigen, hat jetzt der Abgeordnete Maurice Ajam, der nicht bloß aus volkswirtschaftlichem Gebiet tätig ist, sondern auch mehrere Romane veröffentlicht hat (die allerdings keinen °h Von der einschlägigen Literatur seien noch erwähnt: bl. pouillot: Iraito tbeoriqus ot pratigus de la prvprioto littörairo — Oouüiv: l,a proprietö industrielle, artistique ot litteraire. Paris 1894—98. 3 VLvds. llaarä et Ltaelr: liepertoire äs lögislatioo, de dootrine 6t äo zurisprudeves 6n watiörs de proxrietä industrielle, litteraire 6t artistique. Paris 1895. — dl. Lsrtraud: Du droit de rspresevtation SU pravoe des «Luvres drawatiquos 6t rvusioales kraa^aisss. Paris 1896. — dlareol daillst-Laiat-bagsr: propriötd littörairo et artistigus. In dlaurioo lllooü: Viotiovvaire de l'admiuistratioa kraocaise. 4. editiov. Paris 1898. 8. 1963 kl. — Erfolg hatten), in der französischen Deputiertenkammer eine Vorlage eingebracht, wonach der Staat eine Taxe von den neuen Ausgaben abdrucksfreier Werke erheben soll. Dies ist eine veränderte Form des Vorschlags, den 1863 Gras Walewski, der Vorsitzende der vom Kaiser eingesetzten Kom mission, gemacht hatte, wonach die Verleger aus ewige Dauer 5 Prozent von den neu aufgelegten Werke» an die Familie des verstorbenen Verfassers zu entrichten gehabt hätten. Wenn es auch nicht sonderlich wahrscheinlich ist, daß die Vorlage Ajams durchdringen wird, so ist es doch immer hin nicht ausgeschlossen, daß sie eine größere Anzahl Freunde finden wird, zumal der Staat jede neue Einnahmequelle willkommen heißt. Eine Reform, d. h. eine Verbesserung des Urheberrechts würde eine solche Änderung aber nicht bedeuten. Es würde dadurch lediglich eine Mehrbelastung der Verleger und des bücherkaufcnden Publikums herbeigeführt, während die Schriftsteller und die Literatur gar keinen Vorteil davon hätten. — Der erwähnte Abgeordnete hat übrigens in einer Unter redung mit einem Mitarbeiter des 8,1 Llas, Georges Höroult, bestritten, daß man in Frankreich von einer Bücherkrisis reden könne. Er sagt, es seien nie soviel Bücher erschienen wie jetzt, und es habe sich noch nie so wie jetzt gezeigt, daß es eine Menge Leute in Frankreich gibt, die sich das Ver gnügen leisten, einen Roman auf ihre Kosten drucken zu lassen. Im übrigen, sagte er, hätten die jungen Autoren außer dem von ihm vorgeschlagenen Weg noch ein andres Mittel, sich gegen die Konkurrenz älterer Autoren zu schützen; sie brauchten nur zu zeigen, daß auch sie wirklich Talent haben. ... — Außer dem Vorschlag des Abgeordneten Ajam werden auch noch andre Forderungen in der Presse geltend gemacht. So wird jetzt z. B. die Forderung Lamartines wieder her vorgeholt, der verlangte, daß das geistige Eigentum ebenso wie das Eigentum am Grundbesitz von unbeschränkter Dauer sei. Von andrer Seite wird lediglich gefordert, daß das Eigentumsrecht fünfzig Jahre seit Erscheinen des Werks daure; es würde dies aber nur für die nach dem Tode des Verfassers veröffentlichten Werke eine Besserung bedeuten, für die andern Werke, die die Mehrzahl bilden, dagegen eine Verschlechterung. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Ver gehens gegen das Gesetz beir. das Urheberrecht an Werken der Düsseldorf der Kunsthändler Heinrich Schlieper zu 200 Geld strafe verurteilt worden, während der Kunstschüler Freitag frei- gesprochen wurde. Freitag pflegte Kopien von Bildern bekannter Maler zu Studienzwecken anzusertigen; aber es ist erwiesen, daß Schlieper zwei Nachbildungen von Waldlandfchaften des Malers Böhme verkauft hatte. Nach dem alten Gesetz konnte Freitag nicht bestraft werden; Schlieper dagegen war der strafbaren Ver vielfältigung von Kunstwerken schuldig. — Die Revision Schliepers, der seine Handlungsweise als straflos hinstellte, weil er an den Bildern einige Veränderungen habe vornehmen lassen (l), wurde am 10. d. M. vom Reichsgericht verworfen. (Lentze.) ' «esamtauSgab« »er Werke ElcmenS VreataaoS. — Eine neue vollständige Ausgabe der Werke von Clemens Brentano, einschließlich seiner Briefe, soll im Verlag von Georg Müller in München erscheinen, herausgegeben von vr. Carl Schüdde- kops unter Mitwirkung von Professor vr. B. Michels, vr. I. Petcrsen, Professor vr. A. Sauer, Professor vr. Erich Schmidt, vr. F. B. Schultz, R. Steig und anderen. Verlag und Herausgeber ersuchen alle diejenigen, die sich im Besitz von Handschriften und unbekannten Drucken Brentanos befinden, um gefällige Mit teilungen an die Adresse des Herausgebers: Weimar, Grunstedtcr Straße 16, oder des Verlags: München, Josephplatz 7.
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