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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080115
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558 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^5 11. 15. Januar 1908. wegen Verbreitung verbotener Bücher auf die Festung, sein sein Geschäft ging infolgedessen zu Grunde. Er trat als Gehilfe bei Herrn. Hoppe ein, dem Verleger der russischen Jllustrirten Zeitung und der Modenwelt, und ist längst gestorben. Das wäre nun alles, was ich aus der Vergangenheit und zum Teil auch aus der Gegenwart des deutschen Buch handels und seiner Repräsentanten in St. Petersburg zu berichten weiß. Die Anregung zu dieser Schilderung gab mir das oben erwähnte Widmungsblatt zum fünfzigjährigen Jubiläum der Schmitzdorffschen Buchhandlung, auf dem sich auch mein Porträt befindet. Eine Kopie dieses Blattes er hielt ich erst kürzlich von Frau Witwe Emilie Haessel durch die gefällige Vermittlung des Herrn G. W. Sorgenfrey in Leipzig. Ihnen und den Herren Ernst Nötiger in Kassel, Karl Freymuth in Dorpat und K. F. Köhler in Leipzig, die mir zur Ergänzung meiner Erinnerungen wertvolle Mit teilungen machten, sage ich hierdurch meinen verbindlichsten Dank. Sollten sich in diesen Aufzeichnungen Jrrtümer und Mängel vorfinden, so bitte ich um Nachsicht; für jede Ergänzung und Berichtigung wäre ich sehr dankbar und ersuche darum. Kleine Mitteilungen. Das neue Schcckgesctz. — Das dem Reichstage zugegangene neue Scheckgesetz bestimmt in den Hauptpunkten: § 1 (wesentliche Erfordernisse des Schecks): Der Scheck muß enthalten die in den Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck, die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Aus stellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, die Unterschrift des Ausstellers, die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung. ß 2 (Beschränkung der passiven Scheckfähigkeit): Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden: diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechts, diejenigen unter staatlicher Aussicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Genossenschaftsregister ein getragenen Genossenschaften, welche sich nach den für ihren Ge schäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung be fassen; die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben. 8 3 (Guthaben): Als Guthaben ist der Geldbetrag an zusehen, bis zu welchem der Bezogene nach dem zwischen ihm und dem Aussteller bestehenden Rechtsverhältnisse Schecks einzulösen verpflichtet ist. 8 4 (Zahlungsempfänger): Als Zahlungsempfänger kann entweder eine bestimmte Person oder Firma oder der Inhaber des Schecks angegeben werden. Der Aussteller kann sich selbst als Zahlungsempfänger bezeichnen. 8 5 (Zahlungsort): Der beim Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt als Zahlungsort. Ist kein Ort angegeben, so gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort. 8 6 (Betrag): Ist die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buch staben ausgedrückte Summe. 8 7 (Zahlungszeit): Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer andern Zahlungszett macht den Scheck nichtig. 8 8 (Indossament): Der auf einen bestimmten Zahlungs empfänger gestellte Scheck kann durch Indossament übertragen werden, wenn nicht der Aussteller die Übertragung durch die Worte »nicht an Order« oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat. In betreff der Form des Indossaments, der Legi timation des Besitzers eines indossierten Schecks und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. Ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indossament ist jedoch unwirksam. Das gleiche gilt von einem Indossament des Bezogenen. Ein Indossament an den Bezogenen gilt als Quittung. 8 9 (Mehrere Ausfertigungen): Duplikate von Schecks sind zulässig, müssen aber die Bezeichnung »1., 2., 3. usw. Aus. fertigung« tragen. Ist eine Ausfertigung bezahlt, so verlieren die übrigen die Kraft.' 8 10 (Annahmeerklärung): Der Scheck kann nicht an genommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmeoermerk gilt als nicht geschrieben. 8 11 (Vorlegungsfrist): Der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsort zur Zahlung vorzulcgen. Für im Ausland ausgestellte, im Inland zahlbare Schecks bestimmt der Bundesrat die Vorlegungsfrist. Bei Sonntagen gilt als zehnter Tag der Montag. 8 12 (Abrechnungsstellen): Die Einliefcrung des Schecks in eine Abrechnungsstelle, bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt als Vorlegung zur Zahlung am Zahlungsort. 8 13 (Zahlung durch den Bezogenen): Der Bezogene, der den Scheckbetrag bezahlt, kann die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen. Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist auf das Recht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluß. 8 14 (Verrechnungsscheck): Der Aussteller sowie jeder Scheckinhaber kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk: »Nur zur Verrechnung, verbieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Der Bezogene darf diesen Scheck nur durch Ver rechnung einlösen. Zurücknahme des Verbots ist unzulässig. Die 88 15 bis 20 behandeln die Haftpflicht des Aus stellers und des Indossanten, beide haften für die Einlösung. Hat ein Indossant dem Indossamente die Bemerkung »ohne Ge währleistung- hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit. Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner ganzen Negreßforderung an alle Verpflichtete oder auch nur an einzelne halten, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Es steht in seiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in An spruch nehmen will. 8 21 regelt den Bereicherungsanspruch. Der Aussteller, dessen Regreßverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Bor des Schecks soweit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden be reichern würde. Nach 8 22 verjährt der Anspruch in einem Jahre nach Aus stellung des Schecks. Nach 8 23 bleiben aus einem Scheck, auf dem eine Unterschrift gefälscht ist, die Inhaber der echten Unterschriften verbindlich. Nach 8 25 dürfen im Ausland zahlbare Schecks auch aus solche Bezogene lauten, auf die nach dem ausländischen Recht ein Scheck gezogen werden darf. Nach 8 27 unterliegen abhanden gekommene oder vernichtete Schecks der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsver fahrens. Die Aufgebotsfrist muß mindestens zwei Monate be tragen. 8 28 regelt die Zuständigkeitsfrage bei Rechtsstreitigkeiten, 8 29 die Stempelfreiheit. Ein bestimmtes Inkrafttreten des Ge setzes ist noch nicht in Aussicht genommen. Dem Entwurf sind Übersichten über den Giroverkehr der Neichsbank (1876—1906), über die Bestimmungen des Giroverkehrs mit der Neichsbank und die ausländischen Scheckrechte beigegeben. (Nationalztg.) »Remittenderrfaklur-Vordrucke O.-M. 1908. (Vergl. 1907 Nr. 291, 293—303; 1908 Nr. 1—10 d. Bl.) — Weitere Eingänge: H. A. Ludwig Degener, Leipzig; Ernst Hofmann L Co., Berlin; Wilhelm Reuter, Dresden. Zum Gedächtnis Friedrich Eduard Mcyerheims. (Ge boren den 7. Januar 1808.) — Seit geraumer Zeit hat die Direktion der National-Galerie keine Sonder-Ausstellungen ihrer jüngst so bedeutend reicher gewordenen Schätze an Zeichnungen und Skizzen veranstaltet. Mangel an Raum soll die Ursache sein. Einem volkstümlichen Berliner Künstler gegenüber hat man zur Wiederkehr seines hundertsten Geburtstages nicht umhin gekonnt, einen Teil seiner Zeichnungen den Schränken zu entnehmen und in einem kleinen Zimmer zu vereinigen — ohne weitere Umstände durch Etikettierung und Benennung. Friedrich Eduard Meyerheim, der Vateer unseres großen Tier- und Zigeunermalers Paul Meyerheim, ist in Danzig als Sohn
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