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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1908
- Sprache
- Deutsch
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610 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 12, 16. Januar 1908. klärung; 2. durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle, daß der Scheck vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist; 3. durch einen Protest. Auf die Vorlegung des Schecks und den Protest finden die Vorschriften der Artikel 87 bis 88 a, 89 a, 90 bis 91a und des Artikels 92 Abs. 2 der Wechselordnung (Reichsgesetzbl. 190 . . S ) sowie die §Z 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Er leichterung des Wechselprotestes, vom (Reichsgesetzbl. 190 . . S ) entsprechende Anwendung*). Enthält der Scheck die Aufforderung, keinen Protest zu er heben, so finden die Vorschriften des Artikels 42 der Wechsel ordnung entsprechende Anwendung. 8 17. Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und ihres Ein- lösungsrcchts sowie wegen des Umfanges der Rcgreßfordcrung und der Befugnis zur Ausstreichung von Indossamenten finden die Vorschriften der Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und des Artikels 55 verpflichtet ist, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach der Ausstellung der in § 16 Absatz 1 bezeichnten Er klärung, Bescheinigung oder Protesturkunde, spätestens aber inner halb zweier Tage nach dem Ablaufe der Vorlegungsfrist von der Nichtzahlung des Schecks zu benachrichtigen. 8 18- Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner ganzen Regreßforderung an alle Verpflichtete oder auch nur an einige oder einen halten, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Es steht in seiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in An spruch nehmen will. Dem Inhaber des Schecks kann der Schuldner nur solche Ein wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in dem Scheck betreffen oder sich aus dem Inhalt des Schecks er geben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. 8 19. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Schecks, der zum Nachweise der rechtzeitigen Vorlegung und der Nicht einlösung oder des vergeblichen Versuchs der Vorlegung dienenden Urkunden und einer quittierten Rechnung Zahlung zu leisten verbunden. 8 20. Die Negreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren, wenn der Scheck in Europa mit Ausnahme von Island und den Färöern zahlbar ist, in drei Monaten, Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Schecks mit dem Ablause der Vorlegungsfrist, gegen jeden Indossanten, wenn er, bevor eine Klage gegen ihn erhoben worden ist, gezahlt hat, mit der Zahlung, in allen übrigen Fällen mit der Erhebung der Klage. D A st ll d R ^ ^'b dl k t d U t l rechtzeitiger Vorlegung oder durch Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks soweit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde. 8 22. In den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 21 verjährt der Anspruch in einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks. 8 23. Aus einem Scheck, auf dem die Unterschrift des Ausstellers oder eines Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt sind, verpflichtet. 8 24. Auf die Anfechtung einer auf einen Scheck geleisteten Zahlung finden die Vorschriften des § 34 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. *) Zu vergleichen Drucksache des Reichstags Nr. 471 (Session 1907/08). 8 25. Im Auslande zahlbare Schecks dürfen auch auf solche Bezogene lauten, auf die nach dem ausländischen Rechte ein Scheck gezogen werden darf. § ^ Die wesentlichen Erfordernisse eines im Ausland ausgestellten Schecks sowie jeder im Ausland auf einen Scheck gesetzten Er klärung werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Ausstellung oder die Erklärung erfolgt ist. Entspricht jedoch der im Ausland ausgestellte Scheck oder die im Ausland auf einen Scheck gesetzte Erklärung den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß nach ausländischem Gesetz ein Mangel vorliegt, kein Einwand gegen die Rechtsver bindlichkeit der später im Inland auf den Scheck gesetzten Er klärungen entnommen werden. Auch ist die im Ausland erfolgte Ausstellung eines im Inlands zahlbaren Schecks sowie die auf einen solchen Scheck im Auslande gesetzte Erklärung wirksam, wenn sie auch nur den Anforderungen des inländischen Gesetzes 8 27. Abhanden gekommene oder vernichtete Schecks unterliegen der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Die Auf gebotsfrist muß mindestens zwei Monate betragen. Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Berech tigte, falls der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem leistet. 8 28. Bürgerliche Rechtsstreitigkellen, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammer für Handelssachen. gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsoerfassungs- gesctz dem Reichsgericht zugewiesen. Auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen aus einem Scheck finden die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der gemacht w.rd, ge er as ^rlensachen. Im Sinne des §24 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempel steuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 193 ff.) sind als Schecks, für welche die Befreiung von der Wechselstcmpclabgabe bestimmt ist, diejenigen Urkunden anzusehen, die den Anforde rungen der§§ 1, 2,7,25, 26 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechen. Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schecks, welche vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Um- Uussteüungstage terlgenommen h t Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Die Kleine Mitteilungen. * Vom Reichstag. UrhtberrechtSverträge mit Bettzien und mit Italien. (Vgl. Nr. 1 d. Bl.) — Der Deutsche Reichstag beschäftigte sich in seiner 78. Sitzung am 13. Januar mit den in Nr. 1 d. Bl. im Wortlaut mitgeteilten llrheberrechtsverträgen. Dem Deutschen Reichsanzeiger von demselben Tage entnehmen wir folgenden Bericht: In der heutigen 78. Sitzung des Reichstags, der der Staats sekretär des Innern vr. von Bethmann-Hollweg, der Staats sekretär des Neichsjustizamts vr. Nieberding und der Staats sekretär des Auswärtigen Amts von Schoen beiwohnten, standen die in Brüssel am 16 Oktober 1907 mit Belgien und die in Rom am 9. November 1907 mit Italien abgeschloffene Über einkunft, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, zur ersten und eventuell zweiten Beratung.
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