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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1908
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- Deutsch
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708 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buch!,anbei. Nichtamtlicher Teil. 14, 18. Januar 1908. Ob die Hochkonjunktur auf dem Gebiete der Montan- und Textilindustrie noch anhält, vermag ich nicht zu sagen, aber daß der Markt für Erstausgaben der Klassiker und Romantiker fest und steigend tendiert, wie der schöne Börsenausdruck lautet, kann nicht bezweifelt werden. Allseits ertönt die Klage über die fortschreitende Verteuerung der wichtigsten Nahrungsmittel, was sollen aber erst die armen (!) Sammler von Erstausgaben sagen? Noch vor sieben Jahren konnten, wie aus einer instruktiven Notiz der Zeitschrift für Bücher freunde zu ersehen ist, die Sammler die Werther-Ausgabe 1774 für lumpige 50 erwerben; wer es damals ver säumt hat, muß jetzt dafür 420 bezahlen; in eben derselben Zeit stieg der Preis von Hermann und Dorothea, Taschenbuch 1798 von 18 auf 435 von Götz1773 von 60^ auf 750 »O, von Faust, Ein Fragment, Leipzig 1790, von 10 ^ auf 550 von Faust, Eine Tragödie II. Teil, von 40 H auf 300 Auch die kürz lich bei Malota stattgesundene Auktion einer Grillparzer bibliothek hat einige bemerkenswerte Ziffern ergeben, wenn sich auch die Preise für Grillparzer noch immer in be scheidenen Grenzen bewegen. Die Erstausgabe der Ahn srau scheint sehr selten zu sein; in den letzten Jahren fand ich sie nur einmal in einem Berliner Katalog offeriert, und zwar für 52 bei der Auktion wurde ein Exemplar mit 50 L ausgerufen und erzielte schließlich 240 X. Das goldene Vlies, erste Ausgabe, die bisher im Preise von etwa 8—10 stand, wurde für 80 L verkauft. Viel Anwert fanden auch die altmodischen Taschenbücher und Almanache, die einen poetischen Beitrag Grillparzers enthalten; bekanntlich ließ Grillparzer keine Gesamtausgabe seiner Gedichte veranstalten, ein Umstand, der den Liebhaberwert der Aglaia, Aurora, Thalia und Vesta sehr erhöht. Noch im vorigen Jahre bot ein Hamburger Antiquar einige Jahrgänge der Aglaia für 80 H pro Band an, bei der Auktion wurden für die Jahrgänge 1 — 18 nicht weniger als 300 X bezahlt; die Reihe ist eben selten so vollständig zu bekommen. Weihnachtsmärchen. An der himmlischen Pforte erscheinen zwei verstaubte Seelen; beide klopfen ungestüm, und wie der Pförtner das Guckfenster öffnet, rufen sie aus einem Mund, indem jeder auf den andern zeigt; »Laß ihn nicht herein, er ist der himmlischen Seligkeit nicht würdig.« Der Pförtner streicht sich den langen Bart und fragt; »Wer seid ihr und weshalb lärmt ihr hier so?« »Ich bin, ehrwürdiger Alter, ein Sortimenter aus deutschen Landen, also das geplagteste Wesen unter Gottes Sonne, und dieser da, den du wahrlich nicht hinein lassen solltest, gehört dem Stande der Verleger an, die, wie dir bekannt sein muß, an dem Elend der Sortimenter allein die Schuld tragen. Hat er mir doch, um Dir nur ein Beispiel zu bieten, vor zehn Jahren eine Kiste mit 1 20 berechnet und sie dann durchaus nicht zu diesem Preise zurückgeuommen. Und ich habe sie doch franko Leipzig remittiert! Nie ist einem Menschen größeres Unrecht wider fahren!« — »Glaube ihm nicht, sagte der Verleger, ich war nach den Allgemeinen Verkehrsbedingungen Z 764, Absatz 87 und meinen speziellen Bedingungen Z 972, Absatz 94 vollkommen in meinem Recht, und ich will Dir gern ein Dutzend Bücher zeigen, in denen bewiesen ist, daß wir armen Verleger von den Sortimentern aus gebeutet werden; dieser Wicht da hat z. B. einmal 50 000 Prospekte und 5000 Probehefte von mir bestellt und bezogen und nicht einen Abonnenten gemacht!« »Euer Ge zänks langweilt mich-, sagt der himmlische Pförtner; »wieviele Oftermessen mit Remittendcn und Disponenden habt Ihr mitgemacht?- — »Dreißig«, sagt derSortimenter,— »Fünfund dreißig», sagte der Verleger. — »Dann seien euch eure Sünden vergeben, kommt herein — aber, daß ihr mir hier nicht fachsimpelt! Wien, Dezember 1907.jj Friedrich Schiller. Beratung des Gesetzentwurfs') betreffend die Änderung des K 63 des Handelsgesetzbuches im Deutschen Reichstag (Nach dem Deutschen Neichsanzeiger.) (Vgl. Nr. 13 d. Bl.) Deutscher Reichstag. 78. Sitzung vom 13. Januar 1908. Fortsetzung der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, be treffend Änderung des § 63 des Handelsgesetzbuchs. Abgeordneter Singer (Soz.): Gewisse Petitionen, die wir zu dem Gegenstände erhalten haben, gehen von ganz unrich tigen Voraussetzungen aus und kommen daher zu ganz un berechtigten Forderungen. Der Staatssekretär hat seiner zeit dem Mittelstände zu Hilfe kommen wollen und damit die Vorschläge des Entwurfs begründet, während die Ge schäftsinhaber selbst in keiner Weise dahingehenden Wünschen Ausdruck gegeben haben. Er wird bereits eingesehen haben, daß er sich einer geschloffenen Phalanx des ganzen Reichstags gegen über befindet; ich hoffe allerdings, daß an diesem Block die ver bündeten Regierungen nicht scheitern werden. Endgültiges und unzweifelhaftes Recht auf dem Gebiete des § 63 muß geschaffen werden, und darum ist der Vorschlag, daß Verträge, die den Ver zicht auf das Gehalt stipulieren, ungültig sein sollen, sehr verständ lich. Aber die Meinung, daß damit den Handlungsgehilfen ein neuer Vorteil zugewendet würde, ist falsch; denn schon seit 1869 hat man dieses Recht für ein zwingendes g'halten, bis einzelne Firmen anfingen, den Versuch zu machen, die Gehaltszahlung für den Krankheitsfall auszuschließen. Nicht der kleinere und mittlere Geschäftsmann, sondern das Großkapital, vor allem die Waren häuser haben diesen leider gelungenen Schritt unternommen, die Absatz des § 63 außer Kraft setzten. Es ist nun eine Eigentümlich keit der sogenannten Sozialreform, daß die verbündeten Regie rungen stets mit der andern Hand nehmen, was sie mit der einen gegeben haben. Hier soll Absatz 1 zu zwingendem Recht erklärt werden, Absatz 2 aber, der bisher zwingendes Recht war, in sein Gegenteil verkehrt werden, indem der Handlungs gehilfe sich nunmehr den Abzug der Krankengelder gefallen lassen soll. Damit wird die Lage der Handelsangestellten außer ordentlich verschlechtert. Die weitaus überwiegende Menge der Geschäftsinhaber verlangt nicht, 98A aller Geschäftsinhaber er heben auch den Anspruch nicht, daß das Krankengeld, welches doch auf gesetzlicher Verpflichtung beruht, auf das Gehalt an gerechnet wird. Nur 2 ^ der Geschäftsinhaber nehmen eine andre Stellung ein. Zweifellos verursacht ein Kranker, auch wenn er Arzneimittel geliefert bekommt, durch die Krankheit wesentliche Unkosten; wird die Deckung derselben erschwert, so wird der Kranke wie der Geschäftsinhaber gleichmäßig geschädigt. In den allermeisten Fällen werden die Erkrankten für die Dauer ihrer Krankheit von den Kollegen vertreten; für den Geschäftsmann entstehen also gar keine oder nur sehr geringe Unkosten. Kein Handlungsgehilfe weigert sich, für *) Entwurf eines Gesetzes, betreffend Änderung des §63 Handelsgesetzbuchs: Der § 63 des Handelsgesetzbuchs wird durch die nachstehenden Vorsckriflen ersetzt: Wird der Handlungsgehilfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen An spruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteile des Handlungsgehilfen abgewichen wird, ist nichtig. Der Handlungsgehilfe muß sich den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit, für welche er den Anspruch auf Gehalt und Unterhalt behält, aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
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