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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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656 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 13, 17. Januar 1908. Französische Literatur. Uaistrs, Lpiebsrsn. 8". 12 kr. Partei, 1'övolutiov eoutsrraivs. 18". 3 kr. 50 o. k'. ^UVSL in kLvi8. Oba-brisr, 65,6svs äs biso. Lilbousttss protssta-ntss. 12". 3 kr. 50 o. 6ri.närs, 1., klaisirs ä'amollr. 18". 3 kr. 50 s. ksrrin Lr 6is. in L'krig. Lcburs, H, l'swwss in3pir3.t.ries3 st postss s-nnonoiLtsurg. 16". 3 kr. 50 o. Die »Bücherjagd« in Italien. In dem September-Oktober-Hest der von dem Comm. Leo S. Olschki in Florenz herausgegebenen »Lililioülia- veröffentlicht der Herausgeber einen interessanten Artikel unter der Überschrift: 1.3. oacoia 3.1 libro in ltnlia, woraus man ein wenig erfreuliches Bild gewinnt von der Art und Weise, wie das seit einigen Jahren in Italien bestehende Ausfuhrverbot für Altertümer und Kunst- gegenstände, worunter auch Bücher und Handschriften fallen, von den dortigen Zollbehörden gehandhabt wird. Mit gütiger Er laubnis des Herausgebers, der schon wiederholt in seiner Zeitschrift gegen das bestehende Gesetz und namentlich gegen seine Ausfüh rung Stellung genommen hat und auch bereits persönlich beim Ministerium vorstellig geworden ist, ohne bisher nennenswerten Erfolg zu erzielen, teile ich daraus den Lesern des Börsen blatts einige besonders auffällige Tatsachen mit, die ohne langen Kommentar die Unhaltbarkeit der betreffenden Gesetze und die Un stellen. Es wird auch wohl schon der eine oder andre der deutschen Kollegen die Folgen und Unannehmlichkeiten dieses Gesetzes an sich selbst erfahren haben. Wer schon einmal mit der Trambahn von Prato Poggio a Cojano oder einem andern Nachbarorte nach Florenz gefahren ist, wird sich erinnern, daß man an der Stadtgrenze eine strengere Zolloisilation zu bestehen hat, als der aus Italien kommende Reisende an der deutschen oder österreichischen Landesgrenze. Es darf kaum etwas für den städtischen Magen Bestimmtes die Zoll grenze passieren, ohne daß ein verhältnismäßig sehr hoch be messener Obolus dafür entrichtet wird. Ebenso werden jedem Be- genommenheit, die in allem, was das eigne Land auf dem Ge biete der Kunst usw. erzeugt hat, etwas Außergewöhnliches er blickt, so wird man die in dem erwähnten Artikel angeführten Tatsachen vielleicht weniger hart beurteilen; rechtfertigen kann man sie natürlich nicht. Man wird auch den Unwillen des Herrn Olschki, der alle Buchhändler, die unter dem Gesetze zu leiden haben, auf seiner Seite hat, wie aus verschiedenen Artikeln des kann man auch grundsätzlich gegen eine Bestimmung, wodurch ein Land sich seine Kunstschätze zu erhalten sucht, nichts einwcnden, so darf eine solche Bestimmung doch nicht ausarten in kleinlichen Absicht des Gesetzgebers entsprechen können. Vielleicht ist es gut, den Inhalt der hauptsächlich in Betracht kommenden Verordnungen kurz anzuführen. Artikel 255 des am 17. Juli 1904 in Kraft getretenen Gesetzes bestimmt, daß sämt liche Bücher, die von Erfindung der Buchdruckerkunst an bis Ende daß Bücher und Handschriften aus der Zeit von 1500 bis 1800, 310 bis 313, daß die Zollbehörde berechtigt ist, die betreffenden Ausführungsbestimmungen. Doch nun zu den Tatsachen selbst! Zu Anfang des Monats August des verflossenen Jahres wurde von der Firma Leo S. Olschki als Eilgut eine nach Amerika bestimmte Kiste aufgegeben, die einen im Jahre 1712 in London gedruckten Kommentar zu Julius Cäsar in 2 Bänden enthielt. Die Zollbehörde in Genua belegte am 27. August — 13 Tage nach Aufgabe der Kiste in Flo renz! — die Sendung mit Beschlag, nahm die Angelegenheit zu Protokoll und schickte dem Absender eine Kopie davon. Das Zoll amt berief sich für sein Vorgehen auf die eben erwähnten Artikel 256 und 310, wonach für Bücher und Handschriften aus der Zeit von 1500 bis 1800 die Ausfuhcerlaubnis der betreffenden Biblio thek notwendig ist. Diese Erlaubnis war nicht gegeben, und so Nationalbibliothek in Florenz zurückgeschickt, damit diese die weiteren Schritte veranlasse. Es scheint also die Zollbehörde in Genua, dem Haupthandelsplatz Italiens, von der am 18. Juni 1906 erfolgten Modifizierung des Artikels 256 nicht die geringste Kenntnis gehabt zu haben. Oder wollte sie nichts davon wissen? l auch noch, statt an die Laurenziana, an die Nationalbibliothck in Florenz. Denn die Erteilung des HuIIa. 08tu ist Sache der crsteren! Das Protokoll war nicht mit gesandt worden, und so mußte man sich wieder um Auskunft an die Zollbehörde in Genua wenden. Bis diese eintraf, verging reichlich eine Woche. So gelangte end lich die als -Eilgut« aufgegebene Kiste gegen Ende September glücklich an die Laurenziana, während sie schon Ende August hätte zu Händen des Adressaten sein sollen. Während der Artikel schon im Druck war, kam vom Ministerium endlich der Bescheid an die genannte Bibliothek, die Kiste freizugeben, jedoch mit der Bedin gung, daß der Absender sämtliche entstandenen Kosten tragen müsse. Dieser Bescheid berechtigt fast zu der Meinung, daß auch der Minister von der Modifikation des Artikels 256 keine Kenntnis gehabt hat. Denn wie konnte er sonst dem Absender Kosten aus- bürden, die nur durch die Schuld oder Unwissenheit seiner Beamten entstanden sind! Mit viel mehr, ja mit vollem Recht hätte doch der Absender Schadenersatz verlangen können. Gleichzeitig mit der Sendung des Herrn Olschki wurde der Zollbehörde in Genua eine andre Kiste präsentiert, die von einem
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