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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1908
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- Deutsch
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13, 17. Januar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 659 bekannten Buchbinder in Florenz ebenfalls nach Amerika auf gegeben worden war. Sie enthielt alte und neue Bücher, die die obige. In diesem Falle hatte man allerdings ein Recht zur Beschlagnahme, weil die vor 1500 gedruckten Bücher dem Aus fuhrzoll unterliegen. Es wollte aber weiter die Zollbehörde in Genua die Sendung als Konterbande behandeln, indem sie sich auf Artikel 310 berief. Tatsächlich aber konnte von einer falschen Deklaration oder einem nicht nur dem Geiste, sondern auch dem Buchstaben des Gesetzes. Anwendung konnte in diesem Falle nur der Artikel 289 finden, nach dem bei Sendungen, deren Inhaltserklärung wohl der Wahrheit entspricht, die aber nicht mit den nötigen amtlichen Ausweisen versehen sind, diese auf Kosten des Absenders an die nächste Ausfuhrbehörde gesandt werden, wo dann der Eigentümer die Erfüllung der nötigen Formalitäten zu veranlassen hat. Diese -«nächste- Ausfuhrbehörde ist nach dem Zollamt in Genua die Laurenziana in Florenz! Werke, die der Buchbinder aufgegeben hatte, waren von seinen Kunden aus dem Ausland mitgebracht worden und trugen nach der Erklärung der Behörden der Laurenziana auch alle Spuren einer ausländischen Provenienz an sich. Man mußte also dem Buchbinder um so mehr Glauben schenken, wenn er behauptete, nicht gewußt zu haben, daß sie zollpflichtig seien. Da aber der Eigentümer versäumt hatte, beim Passieren der Grenze die Vor schriften des Artikels 306 zu erfüllen und die Gesetze im all gemeinen keinen Unterschied machen zwischen in- und ausländischer Provenienz, so wird er wohl den entsprechenden Zoll bezahlen müssen. Artikel 306 bestimmt nämlich, daß Ausländer, um die von ihnen mitgebrachten unter das Ausfuhrverbot fallenden treffenden Gegenstände versiegelt an eine von dem Besitzer be zeichnet»: Ausfuhrbehörde, die die nötigen Formalitäten erfüllt, natürlich alles auf Kosten des Eigentümers. Welchen Ausgang diese Angelegenheit genommen hat, konnte der Verfasser noch nicht angeben. Doch gab er der Hoffnung Ausdruck, daß die Behörden der Laurenziana sie nach Billigkeit und nicht nach dem starren Wortlaut des Gesetzes, auf den die Zollbehörde, und noch dazu mit Unrecht sich stützt, entscheiden Welche Unannehmlichkeiten für Fremde entstehen können, die Bücher zu Studienzwecken und andre Gegenstände mit sich nehmen und nur in den seltensten Fällen etwas von dem Vorhandensein eines solchen Gesetzes wissen, liegt klar auf der Hand, um so mehr als viele für längere Zeit in Italien verweilen und so natürlich aus ihrer Heimat vieles mit sich nehmen müssen, was nur nach Entrichtung eines hohen Zolls die Grenze wieder passieren darf, wenn dem Artikel 306 nicht Genüge geschehen ist. Und selbst wenn man ihn kennt, wie umständlich sind nicht die oorgeschriebenen Formalitäten! Man wird sich nur schwer dazu entschließen, sie zu erfüllen. Der Schaden und die Einbuße an Ansehen, die durch solche Gesetze dem Lande erwachsen, wiegen doch wahrlich die wenigen Soldi nicht auf, die man durch sie erjagt. Und die ahnungslosen Reisenden laufen Gefahr, an der Grenze, vor den Augen einer neugierigen Menge, wie gewöhnliche Schmuggler aufgehalten und behandelt zu werden, während sie weiter nichts beabsichtigen, als ihr rechtmäßiges Eigentum wieder in ihre Heimat zu bringen, wozu sie sich doch im guten Recht glauben müssen. Statt dessen wird ihr Eigentum konfisziert und ihnen selbst der Prozeß gemacht. Der Verfasser richtet deshalb an die Fremden, die namentlich zu Studienzwecken nach Italien kommen, die ernste Mahnung, entweder keine alten und kostbaren Bücher mit sich zu nehmen, um sich bei ihrer Rückkehr die erwähnten Unannehmlichkeiten zu ersparen, oder sich auf das peinlichste allen Vorschriften des Artikels 306 zu unterwerfen. Er bemerkt dazu, daß das jetzt in Italien bestehende System dem in Rußland üblichen direkt ent gegengesetzt sei. In Italien stoße die Ausfuhr, dort die Einfuhr von Büchern auf die größten Schwierigkeiten. Die gleichen unliebsamen Erfahrungen können Reisende machen, die als An denken für einen aus ihrem Bekanntenkreis vielleicht ein altes Buch erstanden haben. Nach dem Verfasser müßte ein gewissen hafter Buchhändler dem Fremden sogar, trotz des in Aussicht stehenden Nachteils von einem derartigen Kaufe abraten! Noch ein drittes Faktum ist angeführt, das das eben Gesagte am besten beleuchtet. Vor einiger Zeit stand in italienischen buch verborgen gehabt hätte, um es auf diese Weise ungehindert über die Grenze zu bringen. Zufälligerweise befand sich um diese Zeit der Kultusminister am Bahnhof, der auf die Nachricht von dieser wackeren Tat es sich nicht versagen konnte, dem braven Zollbeamten die Hand zu drücken und ihm persönlich den Dank des Landes zu übermitteln. Welch ungesunder Übereifer muß gerade durch eine solche Anerkennung von höchster Stelle erzeugt werden! Der betreffende Herr wandte sich später an den Herausgeber der Lidlivülla., und der wahre Tatbestand stellte sich bei genauerer Prüfung ganz anders dar, als ihn die Tagespreffe geschildert hatte. Der Reisende hatte das Choräle keineswegs in seiner Reisetasche verborgen — es dürste zudem auch nicht leicht gewesen wortete er ohne Arg: Ein altes Manuskript. Nun ging der Tanz los. Der Deutsche verstand nicht genügend Italienisch, der Zoll beamte nicht Deutsch, und man kann sich denken, welche Konfusion großen Schar Neugieriger, 'wurde von einem Amtszimmer zum andern geschleppt und ihm seine Handschrift schließlich abgenommen. Er glaubte aber verstanden zu haben, daß man ihm die Zusiche- Formalitäten als Eilgut an die von ihm angegebene Adresse ab gehen. Das Zollamt nahm die Sache zu Protokoll und sandte das Manuskript an die Galerie zu Florenz. Das wäre auch ganz in der Ordnung und die einfache Anwendung des oben erwähnten Artikels 289 gewesen. Das Choräle wurde aber in Florenz, ob wohl man die Miniaturen für eine moderne Nachahmung er klärte, konfisziert und befindet sich noch dort zur Verfügung des Kultusministeriums. Gegen den Eigentümer wurde obendrein ein Prozeß angestrengt wegen Konterbande, indem man sich in der gleichen irrtümlichen Weise auf Artikel 313 berief wie bei den Inkunabeln, die der Buchbinder abgesandt hatte. Eine falsche Deklaration lag nicht vor, es fehlte nur die vorgeschriebene amtliche Ausfuhr-Erlaubnis, die nachträglich einzuholen war. Aber auch diese wäre nicht einmal nötig gewesen, da es sich im vorliegenden Falle ja um kein Kunstwerk, sondern um eine der gewohnten Nachbildungen handelte. Ebensowenig ist dann natür lich ein Ausfuhrzoll berechtigt. Und wenn nur durch diese Schikanen etwas Wesentliches er reicht würde! Mit beißender Ironie sagt der Jurist Carlo Lozzi in einem im Oorriers diuckiriiario (Rom) veröffentlichten Aufsatz vom 28. November, der Regierung die Worte Jobs zurufend: gtipulaw sieeaw psrsegusris. Denn, um die Wahrheit zu sagen, das Gesetz kam, um von einschneidender Wirkung zu sein, viel zu spät. Was schon seit Jahrhunderten, und namentlich in dem letzten aus Italien entführt wurde, gehört zum großen Teil dem Besten in seiner Art an und kann durch alle Erlasse und Gesetze nicht wieder hereingebracht werden. 86*
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