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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1908
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 13, 17. Januar 1908. Daß aber die italienische Regierung keineswegs gesonnen zu sein scheint, eine Besserung dieser unhaltbaren Zustände eintreten zu lassen, kann man aus einem neuerdings vom Verkehrs- Ministerium herausgcgebenen Erlaß entnehmen, den ich Ende Dezember in einer Nummer der -Uroviveia äi kaäova,« ver- Altertümer enthalten könnten, zu ermöglichen, wird den Post beamten folgendes zur Pflicht gemacht: Wenn sie aus der Person des Absenders oder des Adressaten oder aus andern vernünftigen Indizien — es ist also wiederum der Willkür der Beamten der weiteste Spielraum gelassen! — Verdacht schöpfen, daß die für das Ausland bestimmten Pakete unter falscher Deklaration Kunst gegenstände oder Altertümer enthalten, so sollen sie sowohl auf der Adresse als auch auf dem Paket selbst den Vermerk anbringen: Logpstto äi eoutravvenLiovs äa aeoortarsi. Die Grenzbeamten haben dann die strenge Pflicht, derartige Pakete dem Zollamt zu überweisen. Jakob Menth. Beratung des Gesetzentwurfs*) Änderung des § 63 des Handelsgesetzbuches im Deutschen Reichstag (Nach dem Deutschen Neichsanzeiger.) Deutscher Reichstag. 77. Sitzung vom 11. Januar 1908. Tagesordnung: Erste Beratung des Gesetzentwurfs be treffend Änderung des § 63 des Handelsgesetzbuchs. Staatssekretär des Reichsjustizamts vr. Nirberdittgr Meine verbündeten Negierungen einem Zustand abzuhelfen, der nach ihrer Ansicht weder dem sozialen Frieden förderlich ist, noch auch die Autorität unserer Rechtspflege heben kann. Es handelt sich um die Frage: was soll der Geschäftsherr aus seinen eigenen Mitteln zahlen an den Handlungsgehilfen, wenn der Handlungs gehilfe durch Krankheit verhindert wird, die Dienste, die er dem Prinzipal schuldet, zu leisten. Diese Frage sollte enschieden werden durch den ß 63 des Handelsgesetzbuchs; allein, meine Herren, Sie wissen ja alle, der § 63 des Handelsgesetz buchs hat eine so verschiedene Auslegung erfahren, daß er hier die nötige Anleitung für das praktische Leben nicht mehr gibt, namentlich hat die verschiedene Auslegung dieser Be stimmung durch die Kaufmannsgerichte dazu beigetragen, und da bekanntlich die Urteile der Kaufmannsgerichte nur in beschränk tem Umfange der Berufung unterliegen, so sind viele dieser Urteile trotz der Verschiedenheit der darin vertretenen Rechtsauffassung rechtskräftig geworden, und so hat sich ein widersprechender Rechtszustand in den Bezirken der verschiedenen Gerichte entwickelt. Nach Ansicht der verbündeten Regierungen kann dieser Zustand nicht länger ertragen werden. Dies ist auch wohl die Ansicht in diesem hohen Hause; denn schon vor einiger Zeit sind Vertreter verschiedener Parteien mit Anträgen hervorgetreten, welche eine Remedur des bestehenden Rechts und die Wiederherstellung der Rechtssicherheit bezweckten. Diese Anträge sind in einer Kommission, der sie vom Reichstag überwiesen wurden, beraten worden, und *) Entwurf eines Gesetzes, betreffend Änderung des §63 Handelsgesetzbuchs: Der § 63 des Handelsgesetzbuchs wird durch die nachstehenden Vorschriften ersetzt: Wird der Handlungsgehilfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen An spruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteile des Handlungsgehilfen abgewichen wird, ist nichtig. Der Handlungsgehilfe muß sich den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit, für welche er den Anspruch auf Gehalt und Unterhalt behält, aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Gehalt, aber weiter nichts zu beanspruchen, dahingegen haben sie für die Zeit ihrer Erkrankung, wo sie dem Prinzipal keine Dienste leisten, neben dem vollen Gehalt noch die Hälfte des Gehalts mehr zu verlangen — das entspricht wenigstens in vielen Fällen unge fähr dem Krankengelde —, also im ganzen das Anderthalbfache ihres Gehalts, außerdem natürlich Arzneimittel und ärzt liche Sorge. Wenn dieser Vorschlag der Kommission in Schoße der ver bündeten Regierungen nicht ernste Bedenken geweckt hätte, dann wären die Negierungen sicher bereit gewesen, ihn einfach zu akzep tieren; denn noch ihrer Ansicht sind die Übelstände, die jetzt herrschen, so leidiger Art, daß man Meinungsverschiedenheiten von untergeordneter Bedeutung zurückstellen muß, um hier endlich einmal Abhilfe zu schaffen. Aber die verbündeten Regierungen fühlten im Interesse eines gerechten Ausgleichs der Interessen gegenüber den Geschäftsherren, deren Interesse bei der Frage doch auch ein Wort mitzusprechen hat, gegenüber demjenigen Teil des Kaufmannsstandes, der nicht Dienste leistet, sondern Dienste empfängt, doch eine so große Verantwortlichkeit, daß sie es für nötig hielten, zunächst ausführliche Erhebungen bei den einzelnen Bundesregierungen über ihre Auffassung und über die wirkliche Lage der Verhältnisse zu veranstalten. Und das Ergebnis dieser Ermittelungen ist dahin aus gefallen, daß es für die verbündeten Negierungen unmöglich er schien, dem Vorschlag der Kommission des Reichstags beizutreten. Da aber auf der andern Seite die Notwendigkeit einer Abhilfe außer Zweifel stand, so haben sich die verbündeten Negierungen entschlossen, ihrerseits die Initiative in der Sache zu ergreifen, und sie sind zu dem Vorschlag gekommen, der jetzt Ihrer Würdi gung unterliegt. Dieser Vorschlag geht dahin, daß den Handlungs gehilfen für die Zeit ihrer Krankheit nicht weniger gewährt wer den soll als für die Zeit, in der sie dem Geschäftsherrn Hilfe leisten, aber auch nicht mehr. Meine Herren, die ganze Frage spitzt sich dahin zu: was kann billigerweise von dem Geschäftsherrn verlangt werden in Fällen, wo ihre Gehilfen erkranken? Kann man von den Geschäftsherren billigerweise in Anspruch nehmen, daß sie in der Zeit, in der sie von den Gehilfen keine Dienste empfangen, mehr zahlen als in der Zeit, wo sie Dienste von ihnen haben, oder genügt es allen billigen Ansprüchen, die Gehilfen darin sicherzustellen, daß sie für die Zeit ihrer Erkrankung in ihren Bezügen jedenfalls nicht verkürzt werden? Die Regierung hat sich für die letztere Alternative entschieden, mit der Maßgabe, daß natürlich über dasjenige hinaus, was die Gehilfen in den Zeiten ihrer Arbeitsfähigkeit beziehen, auch noch die freie Arznei und die ärztliche Hilfe gewährt wird. Dieser Stand punkt ist eigentlich der Standpunkt des Bürgerlichen Gesetzbuchs; denn im Z 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in etwas andrer Formulierung der allgemeine Grundsatz ausgesprochen, daß Dienst verpflichtete während einer Krankheit ihre Bezüge unverkürzt weiter empfangen sollen. Aber ein großer Unterschied liegt hier allerdings vor: während im Bürgerlichen Gesetzbuch das nur als eine im Vertragswege abänderungsfähige Vorschrift hingestellt ist, soll es nach dem Gesetzentwurf unbedingt bindend sein und durch kein Abkommen zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen zum Nachteil des Gehilfen abgeändert werden können. Darin drückt sich die besondere Stellung aus, die auch nach dem Vor schläge der verbündeten Regierungen den Handlungsgehilfen zuteil werden soll. Nun würde ich der Meinung sein, daß man die Frage nicht so schwer zu nehmen brauchte, wie es auf seiten der Negierung
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