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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080122
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nichtamtlicher Teil. ^7 17. 22. Januar 1908. Nichtamtlicher Teil. Gewährleistung für Postpakete und Postfrachtstücke nach dem Auslande. (Nach dem neuen deutschen Paketposttaris.) Von Ober-Postassistent Langer. I. Postpakete. Dem Absender und in dessen Ermangelung oder auf sein Verlangen dem Empfänger wird im Falle des Verlustes, der Be raubung oder der Beschädigung eines Postpakets für den wirklich entstandenen Schaden gehaftet, sofern nicht der Schaden durch höhere Gewalt, durch die Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist. Ansprüche auf Schadenersatz müssen im außerdeutschen Paketverkehr innerhalb eines Jahres, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet, erhoben werden. Bei Postpaketen mit Wertangabe wird bis auf Höhe des angegebenen Wertes Ersatz geleistet. Bei Postpaketen ohne Wertangabe beträgt der Meist- betrag des Schadenersatzes: »>) im Verkehr mit Bolivien, Brasilien u. Paraguay 12 b) im Verkehr mit allen übrigen Ländern 20 Geht ein Postpaket verloren oder ist sein Inhalt ohne Ver schulden des Absenders unterwegs vollständig verdorben, un brauchbar geworden, so hat der Absender außerdem Anspruch auf Erstattung der Beförderungsgebühren und der Laufzettelgebühr. Die etwaige Versicherungsgebühr verbleibt aber der Postoerwaltung mit Ausnahme im Verkehr mit Österreich-Ungarn, sowie Liechten stein, Bosnien, Herzegowina und Sandschak-Novibazar. Diese Bestimmungen finden bis zur Aushändigung an den Empfänger auch für Postpakete mit Nachnahme Anwendung. Abweichende Bestimmungen über die Gewährleistung für Post pakete gelten im Verkehr mit folgenden Gebieten (die Kolonien sind jedesmal hinter dem Mutterlande aufgeführt): Bosnien, Herzegowina mit Sandschak-Novibazar: Die Gewährleistung geschieht wie im innern deutschen Verkehr; jedoch wird für die durch Krieg herbeigeführten Verluste oder Be schädigungen kein Ersatz geleistet. Cuba: Bei Versendung von der Einfuhr ausgeschloffener Gegenstände keine Gewähr. Dänemark mit Grönland: Bei Postpaketen nach Grönland hört die Verbindlichkeit mit der Übergabe der Sendungen an daS Grönländische Handelsamt in Kopenhagen auf. Griechenland: Für die deutsch-österreichische Strecke wie im Verkehr mit Österreich. Für die weitere Strecke: s,) über Triest ist der Meistbetrag des Ersatzes, wenn kein Wert angegeben bis 5 lr^ 25 L (20^), bei höherm Gewicht für jedes weitere Kilogramm 4 L (3 ^ 20 H). Ersatz leistung ist ausgeschlossen, wenn Verlust oder Beschädigung durch Krieg, höhere Gewalt, natürliche Beschaffenheit des Gutes oder eigne Fahrlässigkeit des Absenders herbei geführt wurde; d) über Hamburg: Ersatzleistung wie im innern deutschen Verkehr. Tritt der Verlust oder die Beschädigung ein, so lange sich die Sendung im Gewahrsam der Schiffsgesell schaft befindet, so wird für Pakete bis 5 eine Ent schädigung von höchstens 20 ^ gewährt. Ersatzleistung bleibt ausgeschloffen, wenn Schaden durch höhere Gewalt an die Zollämter der Landungshäfen; o) über Bremen: Meistbetrag des Schadenersatzes, wenn kein Wert angegeben ist, bis 5 20 über 5 lrx für jedes kx 4 Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde. Gewährleistung nur bis zur Übergabe an das Zollamt des Landungs hafens. Großbritannien und Irland: Soweit die Pakete durch Privatbeförderungsanstalten (^^enes Oontiventals, Niederländische Staatseisenbahn, Elkan L Co.) befördert werden, Gewähr wie für Postfrachtstücke. Britische Besitzungen: 1. Australischer Bund: Keine Gewähr für gewöhnliche Post pakete und für solche Pakete mit Wertangabe, die zerbrech liche Gegenstände enthalten. 2. Bermuda-Inseln: Keine Gewähr für Pakete ohne Wert angabe. 3. Britisch - Betschuanaland (Schutzgebiet): Keine Gewähr ab englischen Hafen. 4. Britisch - Ostasrika: Keine Gewähr für Pakete ohne Wert angabe. 5. Britisch-West-Jndien: Nur Cayman-, Turks-Jnseln und Jamaika keine Gewähr. 6. Britisch-Nyaffaland (Schutzgebiet): Keine Gewähr ab eng lischen Hafen. 7. Canada: Keine Gewähr. 8. Capkolonie mit Betschuanaland (Kolonie): Keine Gewähr ab englischen Hafen oder ab Grenze Mozambik. 9. Cypern: Durch britische Postanstalten voll, durch Öster reichischen Lloyd Gewähr wie für Postfrachtstücke über Triest. 10. Fidschi-Inseln: Keine Gewähr. 11. Goldküste: Keine Gewähr für Pakete ohne Wertangabe. Bei Paketen durch Woermann-Linie Gewähr wie für Post frachtstücke. 12. Natal: Wie Capkolonie. 13. Neue Hebriden mit Banks- und Santa Cruz-Inseln: Keine Gewähr. 14. Neu-Seeland mit Insel Fanning, Cook-Inseln usw.: wie Australischer Bund. 15. Nigeria: Keine Gewähr für Pakete ohne Wertangabe. 16. Oranjefluß-Kolonie: Wie Capkolonie. 17. Rhodesia: Keine Gewähr ab englischen Hafen oder ab portu giesische Grenze. 18. Salomon-Jnseln (britisch): Bis Sidney Gewähr wie bei Australischem Bund; ab Sidney keine Gewähr. 19. Sarawak: Keine Gewähr für Pakete ohne Wertangabe. 20. Straits Settlements: Keine Gewähr für Pakete ohne Wert angabe. 21. Tonga-Inseln (britisch): Bis Sidney Gewähr wie Australi scher Bund; ab Sidney keine Gewähr. 22. Transvaal: Wie Capkolonie. Kongostaat: Zwischen Deutschland und Antwerpen Gewähr, wie eingangs angegeben; für die weitere Strecke Meistbetrag des Schadenersatzes 5 Frcs. (4 für jedes lr§. Keine Gewähr für Verluste oder Beschädigungen durch Krieg. Für Pakete nach Oberkongo (jenseits Matadi und Vivi) keine Gewähr. Luxemburg: Jede Verwaltung haftet für ihre Beförderungs strecke nach ihren inländischen Gesetzen und Verordnungen. Für ein in Verlust geratenes eingeschriebenes Paket wird ohne Rück sicht auf den Wert der Sendung eine Entschädigung von wenigstens 40 ^ bezahlt. Mexiko: Keine Gewähr. Österreich-Ungarn mit Liechtenstein: Gewährleistung wie im innern deutschen Verkehr, jedoch wird für die durch Krieg herbeigeführten Verluste oder Beschädigungen keine Gewähr geleistet. Portugiesische Kolonien: Bei Paketen nach Angola und Portugiesisch-Guynea durch Woermann-Linie Gewähr wie für Post- srachtstücke. Spanische Besitzungen: Bei Paketen durch Woermann- Linie Gewähr wie für Postfrachtstücke. Vereinigte Staaten von Amerika: a) Durch die Postoerwaltung der Vereinigten Staaten (ein schließlich Guam, Hawai, Kanalzone von Panama, Phi lippinen, Porto Rico, Tutuila): Eine Verpflichtung zur Er satzleistung besteht weder für die deutsche, noch für die amerikanische Postverwaltung. Die deutsche Postoerwaltung behält sich aber vor, den Absendern von Postpaketen nach den Vereinigten Staaten usw. für die auf deutschem Gebiete vorgekommenen Verlust- oder Beschädigungssälle Entschädi gungen zu gewähren. b) Durch deutsche Spediteure: Gewähr wie für Postfrachtstücke nach Großbritannien -über Hamburg..
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