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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1908
- Sprache
- Deutsch
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^ 17. 22, Januar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 869 II. Postfrachtstücke. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung eines Post frachtstückes hat der Absender oder auf dessen Verlangen der Empfänger nach Maßgabe des wirklich erlittenen Schadens An spruch auf Schadenersatz. Ist eine Wertangabe geschehen, so wird diese bei Feststellung des Schadenersatzes zugrunde gelegt. Ist die Angabe des Wertes unterblieben, so wird bis auf Höhe der folgend angegebenen Sätze gehaftet. Geht ein Postfrachtstück verloren, vollständig verdorben oder unbrauchbar geworden, so hat — aus genommen bet Paketen nach Schweden — der Absender außerdem Anspruch auf Erstattung der Beförderungsgebühren und der Lauf zettelgebühr. Die Versicherungsgebühr bleibt mit derselben Aus nahme wie bei Postpaketen der Postverwaltung. Für die Aus schlußgründe der Ersatzpflicht und die Frist für die Anbringung von Ansprüchen auf Schadenersatz gelten, wenn im Folgenden nichts anderes angegeben ist, die Bestimmungen des innern deutschen Verkehrs. Für folgende Länder und Gebiete gelten be sondere Bestimmungen über Gewährleistung: Europa. Belgien: Ersatzleistung wie im innern deutschen Verkehr; doch darf der Schadenersatz bei Paketen ohne Wertangabe bis 5 kA nicht mehr als 20 betragen. Ersatzleistung an den Emp fänger auf Verlangen des Absenders und wenn dieser nicht auf zufinden ist. Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen in den im deutschen Postgesetz vorgesehenen Fällen, auch wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Krieg herbeigeführt worden ist, oder wenn bei Paketen ohne Wertangabe die Verpackung äußerlich keine Spuren einer Verletzung oder Durchnässung zeigt. Frist zur An bringung von Ansprüchen ist ein Jahr, vom Tage der Cinlieferung an gerechnet. Bosnien-Herzegowina und Sandschak-Novibazar wie Postpakete. Bulgarien: Für die deutsch-österreichisch-ungarische Strecke wie im Verkehr mit Österreich-Ungarn. Für die bulgarische Strecke beträgt der Meistbetrag des Schadenersatzes, wenn kein Wert an gegeben ist, 4 ^ (5 Frcs.) für jedes l^. Weist die Postverwaltung bei Wertangabe nach, daß der angegebene Betrag den gemeinen Wert der Sache übersteigt, so braucht sie nur diesen zu ersetzen. Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Be schädigung durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist oder wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter die Sendung ordnungsmäßig übernommen hat, d. h. ohne daß bei der Aushän digung ein Gewichtsunterschied oder eine Verletzung der Siegel festgestellt worden ist. Dänemark mit Färöer, Grönland, Island: Bis 5 kx wie für Postpakete. Bei schwereren Postfrachtstücken haftet jede Postverwaltung für ihre Strecke nach ihren inländischen Gesetzen und Verordnungen. Nach Grönland hört die Haftpflicht der Post auf mit der Übergabe der Sendungen an das grönländische Han delsamt in Kopenhagen. Finnland: a.) Uber Rußland wie im Verkehr mit Rußland. b) Uber Schweden hastet jede Verwaltung für ihre Strecke nach ihren inländischen Gesetzen und Verordnungen. Frankreich mit Algerien, Korsika, Monaco (Tunis über die Schweiz oder Elsaß Lothringen sAltmünsterolj): Bei Ver lust oder Beschädigung auf französischem Gebiete, mit Ausnahme des Bereichs der französischen Nordbahn, wird nach den franzö sischen Landesgesetzen Gewähr geleistet. Im übrigen einschließlich des Gebiets der französischen Nordbahn wie im innern deutschen Verkehr. Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Krieg oder höhere Gewalt herbeige führt worden ist. Bei Leitung über die Schweiz ist eine Ersatz leistung ausgeschlossen, wenn ein Ersatzanspruch nicht binnen 90 Tage, vom Tage der Einlieferung an gerechnet, erhoben wird. Für die über die Schweiz beförderten Postfrachtstücke ohne Wert angabe von mehr als 5 bis 10 nach Algerien und Korsika sowie nach Tunis beträgt der Meistbetrag eines Schadenersatzes 32 ^ (40 Frcs.). Bei Leitung über Altmünsterol Ersatzleistung für die Strecke ab Münsterol bei Paketen ohne Wertangabe höchstens 4 ^ für jedes Gibraltar: siehe Spanien. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Griechenland: Wie Postpakete. Großbritannien und Irland: a) Uber Belgien: Für die deutsch-belgische Strecke wie im Ver kehr mit Belgien. Für die weitere Strecke ist der Meist betrag des Schadenersatzes, wenn kein Wert angegeben ist, 3 ^ für je '/, kx oder einen Teil davon. Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn Verlust oder Beschädigung durch Krieg oder höhere Gewalt herbeigeführt oder nicht schon beim Eingang am Bestimmungsorte oder wenigstens vor der Annahme durch den Empfänger festgestellt ist, oder wenn Verschluß und Verpackung äußerlich keine Spuren einer Verletzung oder Durchnässung zeigen. b) Uber Hamburg: Ersatzleistung wie im innern deutschen Ver kehr. Ersatzleistung an den Empfänger auf Verlangen des Absenders und wenn dieser nicht zu ermitteln ist. Ersatz leistung bleibt ausgeschlossen außer in den im deutschen Postgesetz vorgesehenen Fällen, auch wenn Verlust oder Be schädigung durch Krieg oder höhere Gewalt (nicht Seegefahr) herbeigeführt wurde. Frist für die Anbringung von An sprüchen ist ein Jahr, vom Tage der Einlieferung ab. e) Uber die Niederlande (Kaldenkirchen—Vlissingen): Ersatz leistung wie im innern deutschen Verkehr mit Ausnahme in den Fällen des Kriegs oder der höheren Gewalt. Ersatz leistung an den Empfänger auf Verlangen des Absenders und wenn dieser nicht zu ermitteln ist. Italien mit San Marino: Ersatzpflicht für die deutsch schweizerische Strecke wie im Verkehr mit der Schweiz; für die italienische Strecke nach den italienischen Gesetzen und Verord nungen. Frist zur Anbringung von Ansprüchen ist drei Monate, vom Tage der Einlieferung ab gerechnet. Kreta (österreichische Po st an st alt): a) über Triest wie im Verkehr mit Griechenland; b) über Constanza für die rumänische Besörderungsstrecke wie im Verkehr mit Rumänien. Im übrigen wie im Verkehr mit Österreich-Ungarn. Luxemburg: wie Postpakete. Malta: a) über Hamburg oder Bremen (Deutsche Schiffsgesellschaft) wie im Verkehr mit Griechenland über Hamburg; b) über Hamburg (Spedition) wie im Verkehr mit Groß britannien über Hamburg; o) über Belgien und England wie im Verkehr mit Groß britannien über Belgien. Montenegro: wie im Verkehr mit Griechenland über Triest. Niederlande: Meistbetrag des Ersatzes beträgt 3 für je wenn kein Wert angegeben ist. Norwegen: Jede Verwaltung haftet für ihre Strecke nach ihren inländischen Gesetzen und Verordnungen. Für Seeschaden wird Gewähr nicht geleistet. Österreich-Ungarn mit Liechtenstein: siehe Postpakete. Portugal: a) via Hamburg oder über Belgien und England wie im Ver kehr mit Großbritannien; b) über Elsaß-Lothringen: für die deutsch-französische Strecke wie im Verkehr mit Frankreich; weiterhin keine Ersatz verbindlichkeit. Rumänien: Deutsch-österreich-ungarische Strecke wie im Ver kehr mit Österreich-Ungarn; rumänische Strecke Ersatzleistung bei Paketen bis 5 20 >6 ohne Rücksicht auf das Gewicht, sonst 2 ^ 40 ^ für je '/, Rußland (einschließlich asiatisches): Ersatzleistung wie bei Postpaketen. Meistbetrag für Pakete ohne Wertangabe von mehr als 5 4 ^ für jedes Kilogramm. Schweden: Jede Verwaltung haftet für ihre Strecke nach ihren inländischen Gesetzen und Verordnungen. Für Seeschaden wird Gewähr nicht geleistet. Frist zur Anbringung von Ansprüchen ist ein Jahr, vom Tage der Einlieferung an gerechnet. Schweiz: für Postfrachtstücke bis 5 Lx siehe Postpakete; schwerer gelten die Bestimmungen des innern deutschen Verkehrs. Serbien: Deutsch-österreich.-ungarische Strecke wie bei Öster reich Ungarn. Serbische Strecke wie bei Rumänien, rumänische Strecke. Spanien: a) über Hamburg und Frankreich oder über die Schweiz be- 113
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