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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080122
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190801229
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080122
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-01
- Tag1908-01-22
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Nichtamtlicher Teil. ^ 17, 32. Januar 1908. angegeben ist, für Pakete bis 5 k^ 20 (25 Frcs.), für Pakete über 5—10 k^ 40 ^ (50 Frcs.); über 3 bis 5 kx 20 über 5 bis 10 k^ 4 für jedes Türkei (einschließlich asiatische): b) über Österreich-Ungarn und Rumänien für die rumänische Strecke wie bei Rumänien, im übrigen wie im Verkehr mit Österreich-Ungarn; e) über Hamburg ist die Ersatzleistung wie im innern deutschen Verkehr. Bei Verlust oder Beschädigung während der See- besörderung für Pakete bis 5 Meistbetrag 20 Ge währleistung nur bis zur Übergabe an die Zollämter der Landungshäfen. Frist zur Anbringung von Ansprüchen ist ein Jahr, vom Tage der Einlieferung an gerechnet; ä) über Bremen: Meistbetrag des Ersatzes, wenn kein Wert angegeben ist, bis 5 k§ 20 über 5 kx 4 für jedes durch höhere Gewalt verursacht wurde; s) über Beirut, Jaffa, Jerusalem, Smyrna Gewähr bis 5 kx wie für Postpakete, für schwerere Pakete wie unter o.); Gewährleistung in jedem Falle nur bis zum Wohnorte des Spediteurs, der die Weiterbeförderung besorgt. L. Übrige Erdteile (Afrika. Amerika, Asien, Australien) (Algerien, Tunis siehe Frankreich, Asiatisches Rußland siehe Ruß land, Asiatische Türkei siehe Türkei). I. über Bremen oder Hamburg a) unmittelbarer Austausch 1. mit Postanstalten in den deutschen Schutzgebieten wird Ersatzleistung wie im innern deutschen Verkehr gegeben; jedoch gelten im Verkehr mit Deutsch-Südwest-Afrika, Kamerun, Togo für die Seebeförderung folgende Be stimmungen: Meistbetrag des Schadenersatzes ist, wenn kein Wert angegeben, für Pakete bis 3 k§ 12 über 3—5 k^ 20 über 5 k§ 3 ^ für je */g k§. Ersatz leistung bleibt ausgeschlossen, wenn Verlust oder Be schädigung durch Krieg, höhere Gewalt (nicht Seegefahr) mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn nicht gehaftet. Frist zur Anbringung von Ansprüchen ist ein Jahr, vom Tage der Einlieferung an gerechnet; 2. mit den deutschen Postanstalten: in China Ersatzleistung wie im innern deutschen Verkehr; in Marokko Ersatz leistung wie im innern deutschen Verk.hr, doch gelten für die Seebeförderung dieselben Bestimmungen wie im Verkehr mit Griechenland über Hamburg. d) Beförderung durch: 1. Woermann-Linie Ersatz wie im innern deutschen Verkehr. Für die Seebeförderung wie bei Deutsch-Südwest-Afrika, bei verzögerter Empfangnahme am Bestimmungsort oder nach Ablieferung an die Zollstelle des Bestimmungsorts keine Ersatzverbindlichkeit; 2. durch Levante-, Ostafrika-, Hansa- oder Atlas-Linie wie im Verkehr mit Griechenland über Hamburg oder Bremen. 3. durch verschiedene Schiffsgesellschaften nach Gebieten in Amerika beträgt der Meistbetrag des Ersatzes, wenn kein Wert angegeben ist, bis 5 k§ 20 bis 10 kx 40 Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, n)enn der Schaden durch höhere Gewalt oder durch die Schuld des Ab senders herbeigeführt wurde. Frist zur Anbringung von Ansprüchen ist ein Jahr, vom Tage der Einlieferung an gerechnet. o) Durch Spediteure wie im Verkehr mit Großbritannien über Hamburg. II. über Triest: Wie bei Griechenland über Triest; jedoch wird bei Ländern, bei denen ein Umschiffungshafen angegeben ist, für die Be förderung von diesem Hafen ab nur dann gehastet, wenn der Ersatzbctrag von den Spediteuren usw., die die Be lli. Über Brig (Simplon)—Genua: s.) auf deutschem und schweizerischem Gebiete wie bei der Schweiz; b) für die weitere Strecke: Ersatzleistung für Verlust, Beraubung, Beschädigung (nicht auch bei Verzögerung, höherer Gewalt, Seegefahr) ist der Meistbetrag, wenn kein Wert angegeben, bis 5 kx 20 (25 FrcS ), über 5 k§ 4 (5 Frcs.) für jedes IV. über Belgien und England: wie im Verkehr mit Großbritannien über Belgien. V. über Rußland (Landweg) nach Persien: Gewähr leistung nur bis zur russischen Ausgangsgrenze sDjulfa) wie im Verkehr mit Rußland. kibliolliek ile8 kürsenvereins 6er veulzclien kucliliändler ru l.eipri§. seit Lksclüuss äes ÜLtLloxes ÜLiiä II. No. 13.*) (ölai bis Dsssmber 1907.) I. Linleitenäes imä Allgemeines. ^Vitlrowslri, li, V^uttks. üeipri^ 1907. 8. II. Die materielle Herstellung äes Luelies. Vilavova ^ Osltrü, Uaäriä, bonäres 1907. 4. 24it 19'1'rrkeln Oevövs 1907. 4. ^vec 39 klares 60.118 ls textsei 16,112 2 ll'akeln. 6es ^llttslaltsrs. 8trg.3sburx 1902. 4. LIit 50 laksln in in ^nt^verpen 1856—1906. Antwerpen 1907. 8. *) No. 1 v^l. Lör86nbl».tt No. 61 v. 16. Nä.r2 1903; No. 2 v»1. Lörsenblatt No. 101 v. 7. ^lai 1903; No. 3 vßl. LorssoblLtt No. 228 v. 1. Oktober 1903; No. 4 vxl. Börsenblatt No. 15 v. 20. 6anuar 1904; No. 5 v§1. Ilör86vblatt No. 103 v. 5. ^lai 1904; No. 6 v^l. LörZSnblatt No. 232 v. 5. Oktober 1904; No. 7 v§1. Lörrzenblatt No. 288 v. 23. Oerewber 1904 unck öörsenblatt No. 289 v. 24. Oerernber 1904; No. 8 v§1. Lör3snblatt No. 81 v. 7. ^pril 1905 unä öörsenbliitt No. 82 v. 8. ^pril 1905; No. 9 v^I. 6ör8enblatt No. 237 v. 11. Oktober 1905; No. 10 vgl. Lör86nblntt No. 78 v. 4. ^.pril 1906; No. 12 v§1. Lörsonblatt No. 106 v. 8. Nai 1907.
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