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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1908
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- Ausgabe
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- 1908-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1908
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- Deutsch
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1002 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 20, 25. Januar 1908. (Nacken) Organisationen hat in erster Linie der kaufmännische Verband wiederholt ein Scheckgesetz verlangt zu einer Zeit, wo der Deutsche Handelstag ein Vorgehen des Reichs nicht für erforderlich hielt. Wie weit wir in Deutschland auf diesem Gebiet noch zurück sind, zeigt ein Blick auf England, wo 84 Prozent aller Zahlungen in Schecks oder Anweisungen erfolgen. In Deutsch land fallen nur 56 Prozent auf Schecks und Überweisungen. Immerhin ist es erfreulich, daß die Bedeutung des Schcckwesens auch in den Kreisen der kleinen Gewerbetreibenden, Handwerker und Landwirte erkannt wird. Namentlich in Hamburg hat das Scheckwesen sich Geltung verschafft. Der Vorteil des Fortfallens größerer Barsummen, des Transports usw. läßt sich auf die Dauer nicht verkennen. Es ist ein Verdienst der Reichsbank und des Präsidenten Koch, immer wieder auf die Vorteile des Schecks hin gewiesen zu haben. Aber auch andre Banken haben in dankens werter Weise auf die Vorzüge des Scheckverfahrens hingewiesen, wie die Deutsche Diskontobank und die Seehandlung. Der Scheck verkehr hat sich im letzten Jahrzehnt mehr als verdoppelt. Staat und Gemeinde sollten mit gutem Beispiel vorangehen und den Scheck verkehr akzeptieren. Der gegenwärtige Gesetzentwurf ist zu begrüßen; die gesetzliche Fixierung der Rechtsnormen für den Scheckverkehr ist die Vorbedingung für eine weitere Ausbreitung des Scheckverkehrs. Meine politischen Freunde stehen diesem Gesetzentwurf durchaus sympaihisch gegenüber; er trägt in kurzer, bündiger Form allen Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung. Einige Bestimmungen be dürfen vielleicht einer Änderung. Deshalb beantragen wir die Überweisung des Entwurfs an eine Kommission von 14 Mit gliedern. Der Redner führt mehrere dieser Bedenken an und gibt anheim, das Gesetz in einigen Beziehungen zu erweitern. Die Bestimmung, daß der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck binnen 10 Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte vorzulegen ist, sei zu beanstanden. Die Frist müsse auf 15 Tage erweitert werden. Seine Fraktion erkenne im übrigen in dem Entwurf eine durchaus brauchbare Arbeit und erwarte von dem Gesetz einen Segen für Handel und Verkehr. Die Regierung sollte aber recht bald an eine Regelung des Postscheck- Hindernissen gescheitert. Selbstverständlich müßte vermieden werden, daß sich dabei eine Postsparkasse herausbilde. Abgeordneter Arnold (dkons.): Bei der wirtschaftlichen Ent- Wicklung der letzten Jahrzehnte und bei der Knappheit des Geldes erscheint die Hebung des Scheckwesens dringend geboten. In genügen nicht. Schon 1892 haben die verbündeten Negierungen einen Scheckentwurf vorgelegt, er ist gescheitert im wesentlichen an den hohen Strafbestimmungen. Der vorliegende Entwurf im Juli vorigen Jahres veröffentlicht worden und hat in Fach- kreisen Zustimmung gefunden. Das Reichsjustizamt hat die Mängel des früher vorgelegten Gesetzes vermieden. Bemerkens wert ist die präzise, jeden Zweifel ausschließende Begriffs bestimmung des Wortes -Scheck-. Die zehntägige Vorlegungssrist Kommission von 14 Mitgliedern zu Überweisen. Abgeordneter Or. Weber (nl.): Der Entwurf entspricht durch aus den Anforderungen, die der moderne Verkehr stellt, und wir weise sieht der Entwurf von Strafbestimmungen und einer neuer lichen Belastung ab. Vor allem schafft er rechtliche Grundlagen und eine Rechtssicherheit im Verkehr, die dem bisherigen Scheck verkehr mangelte. Wir können unserseits die Vorlage ohne Kommissionsberatung akzeptieren. Unter allen Umständen wollen wir die Vorlegungsfrist von 10 Tagen nicht weiter ausgedehnt wissen, damit der Scheck nicht als Kreditpapier benutzt wird. Die Einrichtung des Postscheckoerkehrs, die auch wir sehr befürworten, weil sie sich in andern Staaten aufs glänzendste bewährt hat, darf nicht zur Einrichtung von Postsparkassen ausarten. Auch auf die Vermehrung der Scheckabrechnungsstellen werden die beteiligten Kreise Bedacht zu nehmen haben. Unterstaatssekretär im Reichsamt des Innern Wermuthr Ich möchte mich nur ganz kurz der Bitte des Vorredners anschließen, die Vorlegungsfrist nicht über lOTage auszudehnen. Der Scheck soll ein Zahlungsmittel sein, also muß er der Zahlung, seinem praktischen Zweck, baldigst zugesührt werden. Der Entwurf schlägt hier den richtigen Mittelweg ein, er geht hierin weiter als die frühern Ent würfe und die meisten ausländischen Staaten. Der frühere Entwurf hatte nur eine Frist von 5 Tagen; der Entwurf, wie er im vorigen Herbst veröffentlicht wurde, hatte 7 Tage. Jetzt schlagen wir nach den Wünschen der beteiligten Kreise 10 Tage vor; das ist aber das Äußerste, was konzediert werden kann. Die Ältesten der Berliner Kaufmannschaft hatten 7 Tage für völlig ausreichend erklärt. Auch wird der Bundesrat nach Möglichkeit Abrechnungs stellen über alle Teile des Reiches verbreiten. Was im Aus lande Rechtens ist, würde weit übertroffen, wenn wir 15 Tage gewähren würden. Belgien hat nur 3 Tage für Platzwechsel, 6 für Distanzwechsel; in den nordischen Staaten sind es 3 und 10; in Frankreich 3 und 8, Schweiz und Österreich ebenso, nur England hat eine unbestimmte Frist, dort gilt rs8.8ova.bl6 tiws; 15 Tage mären aber ganz außergewöhnlich für unsre deut schen Verhältnisse. Der Scheck kann sich nur einbürgern, wenn er auf ein kaufmännisch ausgestaltetes Recht sich stützt. Der Ent wurf soll nur die privatrechtliche Regelung des Scheckverkehrs bringen; der Postscheckoerkehr liegt auf dem Gebiet der materiellen Förderung des Scheckwesens, es empfiehlt sich also nicht, auf diesen hier einzugehen. Abgeordneter vr. Frank (Soz.): Die Arbeiterschaft hat nur ein indirektes Interesse an der Vorlage; der Arbeiter hat in der heutigen kapitalistischen Wirtschaft ebensowenig sein Sckeckbuch in der Tasche, wie er in der Feudalzeit sein Huhn im Topfe hatte. Wir stimmen aber der Vorlage zu, weil sie dem Mangel an Hartgeld etwas Abhilfe schaffen kann. Wir hätten auch Kommissions beratung nicht für erforderlich gehalten, widersetzen uns aber einer solchen nicht, weil dort einige Punkte, wie der Postscheckoerkehr, einer näheren Prüfung unterzogen werden können. Vielleicht wäre richtiger gewesen, schon in diesem Entwurf die Regelung des Postscheckoerkehrs vorzubereiten. Hoff.ntlich werden die deutschen Arbeiter nicht in die unangenehme Lage ihrer amerikanischen Ge nossen kommen, die sich in der jetzigen Krisis mit Schecks bezahlen lassen müssen, die nachher nicht einlösbar sind. Die zehntägige Vorlegungssrist und die Fortlassung von Strafbestimmungen scheinen auch uns das Richtige zu treffen. Abgeordneter Raab (wirtsch. Vgg.): Wir würden eventuell die Vorlage auch ohne Kommissionsberatung annehmen. Wir ver- wollen es aber denen, die sich Gutes davon versprechen, nicht ver weigern. In einer Zeit des Mißtrauens, des Zusammenbruchs wird der letztere nur um so katastrophenhaster sein, je mehr solche künstlichen Zahlungsmittel sich im Umläufe befinden. Dem kleinen Geschäftsmann auf dem Lande oder in abgelegenen kleinen Städten ist mit einem Scheck als Zahlungsanweisung sehr wenig geholfen, wenn er den Scheck nur mit großen Umständen, Kosten und Zeitverlust zur Zahlung bringen kann. Der Postscheckoerkehr in seiner bisher uns oorgeschlagenen Form wurde von uns zurück gewiesen, weil man bloß einige Großstädte als Abrechnungsstellen vorgesehen hatte. Abgeordneter Mommsen (fr. Vgg.): Der Entwurf entspricht Der Verkehr ist ja hier mit vollendeten Tatsachen vorausgegangen; der Gesetzgeber hat weiter nichts mehr zu tun, als ihm zu folgen. Kommissionsberatung erscheint uns überflüssig; jedenfalls hoffen wir, daß der Entwurf die Kommission möglichst unverändert wieder verläßt. Gewiß wird der Entwurf allein den Scheck verkehr nicht wesentlich fördern; aber ausgeschlossen ist es nicht
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