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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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1046 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 21, 27. Januar 1908. Verlag Eonlinent, <A. m. b. H in Berlin. 1067 *L1n.ä6l6iuo, k ttsr. 7.-9. l'a.UZ. 3 ^ 50 c); sei). 5 *— k'rivol. 8.—9. l'rruZ. 3 ^ed. 4 >tc. *— ^U8 kn-ulow 80I2S. 6.—7. 1rru8. 2 ^ 50 c-; xed. 3 ^ 50 c^. *— Oio 6ou8inft. 3. u. 4. 1U.U8. 2 Zsd. 3 „Vita" Deutsches VerlagShauS G. m. b. H. 1069 in Berltn-Eh. *v. Lablonderx, »vor lisds 6ott«. 3 xob. 4 Friedrich Waguer'S Hofbuchhandlung in Brauuschweig. 1054 Thoms, Die Entstehung der Zünfte in Hildesheim. 2 50 Gustav Winter BerlagSbuchh. in Bremen. 1070 Berbvtene Druckschriften. Die Strafkammer dcS hiesigen Landgerichts hat am 17. Dezember 1907 für Recht erkannt, daß alle Exemplare der Nr. 12 der Zeitschrift »SmiguS« vom 15. Juni 1907 (Verleger und Redakteur Alexander Milski in Lemberg), sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Das Urteil ist rechtskräftig und bezieht sich nur auf die im Besitz des Verfassers, Druckers, Heraus gebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotcnen Exemplare. Ostrom 0, 21. Januar 1908. (gcz.) Der Erste Staatsanwalt. Durch Urteil der hiesigen Strafkammer vom 12. November 1907 ist die Unbrauchbarmachung der Bücher: ^Vo li^vorvio. klirlrlrräom Llaeiorr^ Uolskioj 1900« und zwar aller Exemplare, die sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befinden und die öffentlich ausgelegt oder öffentlich angeboten werden, an- geordnct worden. Kreuzburg (Oberschl.), 14. Januar 1908. (gez.) Der Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2688 vom 24. Januar 1908) Nichtamtlicher Teil. Wie beschafft sich der Absender einer Postsendung vom Empfänger sicheren Empfangsnachweis? Von Ober-Postasststent Langer. Wünscht der Absender eines Pakets ohne Wertangabe, einer Einschreibsendung oder einer Brief- oder Paketsendung mit Wert- angabe eine von dem Empfänger selbst auszustellende Empfangs bescheinigung (einen Rückschein) zu erhalten, so muß er auf der betreffenden Sendung sowohl, als auch bei Paketen auf der Paket- adresse den Vermerk »Rückschein« deutlich niederschreiben oder an bringen, muß auch seine Adresse angeben oder die Adresse des- jenigen, an den der Rückschein sonst abzuliefern ist. Bei Post anweisungen sind solche Rückscheine nicht zulässig. Uber gewöhn liche Briefsendungen mit Zustellungsurkunde später. Für die Beschaffung eines Rückscheins seitens der Deutschen Postverwaltung ist eine besondere Gebühr von 20 H vom Absender im voraus zu entrichten. Gehören mehrere Pakete zu einer Paketadresse, so wird nur ein Rückschein ausgefertigt und die Gebühr von 20 H auch nur einmal erhoben. Bestimmung ist, daß alle Sendungen mit Rückschein vom Absender bei der Aufgabe zur Postbesörderung frankiert werden müssen. Unfrankierte Sendungen mit Rückschein find unzulässig. Im allgemeinen sind bei Post paketen nach dem Auslände des Weltpostvereins Rückscheine (20 H) auch zulässig. Die Ausnahmen finden sich in den Tabellen des Posttarifs im Offiziellen Buchhändler-Adreßbuch. Zu beachten ist nur, daß für Rückscheine zu Postpaketen (nur bei Einschreib paketen zulässig) nach den Vereinigten Staaten von Amerika nebst Guam, Hawai, Philippinen, Porto Rico, Tutuila und der Kanalzone von Panama eine Gebühr überhaupt nicht erhoben wird. Nach der Auflieferung fertigt die Annahme-Post anstalt ein entsprechendes Rückscheinformular aus und befestigt dieses durch krcuzweises Umschnüren an der Sendung. Bevor der Empfänger nun eine solche Sendung am Bestimmungsort aus gehändigt bekommt, hat er auf diesem Rückscheinformular über den Empfang der Sendung Quittung zu leisten. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt gleichzeitig als Verweigerung der Annahme der Postsendung. Hat der Empfänger den Empfang der Sendung auf dem Rückschein bestätigt und der bestellende Bote oder Ausgabe-Postbeamte seinen dienstlichen Vermerk über die Aushändigung an den richtigen Empfänger gemacht, so wird dieser Rückschein, da er den Charakter einer Urkunde angenommen hat, als postdienstlicher Einschreib brief an die Aufgabe- oder Absendungs-Postanstalt zurückgesandt. Solche vollzogenen Rückscheine werden alsdann dem Empfänger (Absender der Sendung oder die von demselben ursprünglich be nannte Person) ins Haus gesandt oder zur Abholung am Post schalter bereit gestellt, je nachdem die gewöhnlichen Briefe an diesen Empfänger bestellt oder von ihm abgeholt werden. Rückscheine vollzogen werden nur gegen Vollziehung eines Abliefcrungsscheins, genau wie bei Wert- oder Einschreib sendungen, ausgehändigt. Aber nicht nur sofort bei der Auf lieferung einer solchen Postsendung kann der Absender einen Rück schein verlangen, sondern auch später als bei der Auflieferung steht ihm das Recht dazu zu. Gegen Erstattung von 20 H Gebühr be schafft ihm die deutsche Postverwaltung unter Zugrundelegung des Ausgabetags der Postsendung über jede Aushändigung einer solcken Sendung einen vollzogenen Rückschein. Das ist eine Ein richtung der deutschen Postoerwaltung, die viel zu wenig bekannt ist und viel unnötiges Hin- und Herschreiben überflüssig macht. Vollzogene Rückscheine sind Urkunden. Schon im innern deutschen Verkehr ist den Rückscheinen Wichtigkeit beizulegcn, ungleich mehr aber im Verkehr mit dem Auslande. Auch da beträgt die Gebühr nur 20 H. Auch da wird pfänger oder dessen Bevollmächtigten (nicht von der Postanstalt) ausgestellt. Die Formalitäten sind dieselben. Der Vermerk -Rückschein« oder »^.vig äs roesptiov« ist nötig; natürlich nur, wenn sofort bei der Auslieferung ein Rückschein verlangt wird. Auch im AuSlandsvcrkehr kann der Absender nachträglich die Be schaffung eines Rückscheins gegen die Gebühr von 20 H verlangen. Für Einschreib- und Wertbriefsendungcn sind Rückscheine im Ver kehr mit den gesamten Weltpostvereinsländern zulässig, für Ein schreibbriefsendungen sogar im Verkehr mit den britischen Be sitzungen in Australien (Salomon - Inseln, Tonga- oder Freund schafts-Inseln, Banks-Inseln, Gilbert- und Ellice-Jnseln, Neue Hebriden und St. Cruz-Inseln) und den chinesischen Postanstalten in China, die bis jetzt noch außerhalb des Weltpostvereins stehen. Innerhalb dcS Deutschen Reichs kann auf Verlangen deS Ab senders die Zustellung eines jeden gewöhnlichen Briefs an den Empfänger postamtlich beurkundet und die aufgenommene Zu stellungsurkunde dem Absender übersandt werden. Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden: 1. die gewöhnliche Zustellung, 2. die vereinfachte Zustellung. Im Falle zu 1 wird dem Empfänger des Briefs bei der Zu stellung eine beglaubigte Abschrift der Zusiellungsurkunde mit übergeben, im Falle zu 2 nur der Tag der Zustellung aus dem Briefe vor seiner Aushändigung vermerkt. Briefe mit Zustellungs urkunde müssen verschlossen sein und auf der Aufschriftseite die Angaben von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder durch Stempelabdruck tragen. Der Absender hat dem Brief zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift) im Falle der gewöhnlichen Zustellung (1.)
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