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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
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2594 Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 53, 4. März 4908. ZU tz 4 ist als s.l. l» einzuschieben: »Bei Preisermäßigung für Vereine, Behörden, Abon nenten einer Zeitschrift rc. ist der Verleger verpflichtet, davon im Börsenblatt und auf den Lieferungsfakturen Anzeige zu machen. In jedem Falle steht dem Sorti menter das Remissionsrecht zu.« Motive: Der Sortimenter ist nicht imstande, jederzeit zu wissen, was im Börsenblatt gestanden hat. »I. d des 8 4 erhält die Bezeichnung v. Zu 8 5. Der § 5 erhält hinter »I. s. folgenden Zusatz: »Festsetzung verschiedener Nettopreise bei eingeführten Schulbüchern je nach der beziehenden Firma gilt als unmoralisch und verboten.« Motive: Wir haben festgestellt, daß von einem und demselben Verleger drei verschiedene Kategorien von Nettopreisen (geradezu ein Differenzial-Tarif) für seine Schulbücher ein geführt sind, um in immer höherem Grade die Eifersucht der Sortimenter wachzurufen. Es ist offenbar, daß, wenn diese Bahn weiter beschritten wird, der Geist der Loyalität und Kollegialität aus dem deutschen Buchhandel verschwinden und eine allgemeine Charakterlosigkeit in unserm Stande platz greifen muß. Zu 8 6. In Z 6 sind die Worte »und gegen bar« zu streichen. Motive: Die Abgabe eines Lieferungswerkes ist für den Sorti menter eine Pflicht gegen seinen Subskribenten, die er erfüllen muß und wovon irgendeine Differenz mit dem Verleger ihn nicht entbindet. Wenn der Verleger gegen ihn ander weitige Forderungen oder Beschwerden hat, so ist das Gericht und die Kommission für die Überwachung der Verkehrs ordnung (siehe den neuen 8 35 der Verkehrsordnung) dazu da, um ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Zu 8 7. Der 8 7 erhält als Zusatz: »e. Bei Differenzen muß auf Antrag eines Teiles ihm zur Prüfung sein Bestellzettel vorgelegt werden, wobei vom Kommissionär beglaubigte Abschrift zurück behalten werden mag.« Zu 8 8- Der 8 8 »l. » soll jetzt heißen: »Feste Bestellungen sind solche, die als feste aus drücklich bezeichnet oder als solche zu erkennen sind.« »I. ä soll jetzt heißen (unter Streichung des Übrigen): »Hat der Verleger auf Grund von Bestellungen, die er irrtümlich für fest oder gegen bar erfolgt an gesehen hat, fest oder gegen bar geliefert, oder hat er ein anderes als das bestellte Werk geliefert, so ist er verpflichtet, das Gelieferte zurückzunehmen, auch die Kosten für Hin- und Hersendung zu tragen.« Motive: Für ein Unrecht, welches dem Sortimenter geschieht, hat derjenige aufzukommen,f der es verursacht; und es liegt kein Grund vor, dem Sortimenter die Möglichkeit der Abwendung dieses Unrechts gegen das sonst übliche Recht zu verkürzen. In al. k fallen die Worte: »ohneBekanntmachung« bis »im Börsenblatt« aus. Motive: Der Sortimenter ist nicht in der Lage, jedes Buch auf seinen Rabattsatz zu untersuchen. Zu 8 11. Hinter »kann der Verleger jederzeit« ist einzuschallen: »durch spezielle Mitteilung«. Zu 8 12. In »I. b heißt es in der ersten Zeile: »darf nur an«. Bei 8 12 ist hinter »linsa ä hinzuzufügen: »Besteht dann noch ein Zweifel, so kann der Sor timenter die persönliche Einsichtnahme seines Zettels verlangen.« Bei alinea e ist der Schluß von »vorausgesetzt, daß« ab zu streichen. Motive zu al. s: Die unverlangten Sendungen sind erfahrungsgemäß die Quelle unzähliger ärgerlicher Streitigkeiten, so daß ein be sonderer Schutz für dieselben geradezu eine Unterstützung dieses Mißbrauchs bedeutet. ZU 8 16. Bei 8 16 ist folgender Absatz hinzuzufügen: »Der Verleger hat jedoch die Pflicht, zu vermeiden, daß die Sortimenter derselben Stadt von ihm für denselben Verkaufstermin gleichzeitig mit Exemplaren der neuen und alten Auflage versehen werden und somit die Empfänger der alten Auflage zu Käufern unverkäuflicher Ware gemacht werden.« Motive: Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung verstößt um so mehr gegen die buchhändlerischen Grundsätze, als der Verleger von dieser Schädigung des Sortimenters doppelten Vorteil zieht. Zu 8 17. In 8 17 heißt Llins«. L jetzt: »Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter nicht statt.« ^.lives, b ist zu streichen. ^.linös. e erhält die Bezeichnung »1. K. Motive: Mit der alten Fassung »eine Berechnung findet in der Regel nicht statt« ist mehrfach der größte Mißbrauch ge trieben worden. Große und hochrentable Verlagshandlungen berechnen bei dürftigem Rabatt für jedes direkte Post-Paket, das sie versenden, Emballage-Gebühren. Es kommt sogar vor, daß einzelne Hefte mit einem Stückchen Schutzpappe versehen werden, das mit 10 oder gar 15 ^ berechnet wird und kaum den reellen Wert von einem Pfennig hat. Wer eine Ware verkauft, hat die Pflicht, sie verpackt zu liefern, aber darf nicht unter Umständen bei 25°/„ Brutto-Rabatt noch loo/g für Emballage abziehen. Blinks, b des 8 17 gibt gewöhnlich nur den Vorwand ab, solche Nebengeschäfte in Pappen rc. zu betreiben. Zn 8 23. 8 23 erhält als alivss. e den Zusatz: »o. Direkt Verlangtes dem Kommissionär zu über geben mit dem Aufträge, es »direkt« auszuführen, gilt nicht als Erfüllung der Bestellung, sondern ist ein eingerissener Mißbrauch.« ZU 8 33. rQiusL e ist der seitherige Passus »nach der ersten Auf forderung im Börsenblatt« umzuändern in: »nach direkt ergangener Aufforderung zuzustellen«. I Motive: wie zu tz 3.
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