Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19231018
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192310189
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19231018
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-10
- Tag1923-10-18
- Monat1923-10
- Jahr1923
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
244, >8. Oktober 1923, Redaktioneller Teil. körskllblau I. d. DIschn. Buchhandel 7289 Meine Mitteilungen. Verein der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in Wien. — Auf den offenen Brief und Vcrpflichtungsschein, den der Verein an den deutschen Verlag unmittelbar zur Versendung gebracht und auch unter den Bekanntmachungen der heutigen Nummer S. 7284 veröffentlicht hat, sei auch hier noch besonders hingewiesen. Ter Verein hofft, das; der deutsche Verlag diesen Anregung^ des Vereins volle Würdigung zuteil werden läßt, und wird die jener Firmen, die diesen Vcrpflichtnngsschein ansgefiillt nudMMer- schrieben dem Verein einsendcn, sowohl im Börsenblatt M^auch im österr. Anzeiger ^ür den Buch-, Kunst-und MusikalieuhaDMl zur Ver öffentlichung bringen. Zur Unterrichtung des deutschen Verlags, wie ein P o st s p a r k a s s e n - K o n t o errichtet wird, teilt der Verein mit, daß die Eröffnung eines solchen eingeleitet wird durch die »Bei trittserklärung zum Scheckverkehr«, die mit einem eigenen Formular erfolgt. Bei Einzel-Firmen (nicht im Handelsregister eingetragenen) ist es notwendig, das; der Vor- und Zuname vollständig und ungekürzt angegeben wird; bei eingetragenen und Gesellschaftsfirmen ist der ans dem Handelsregister ersichtliche Firmenwortlant anzumelden und ein amtlicher Auszug aus dem Register beizuschließen. An Gebühren sind derzeit eine Stammeinlage von österr. Kronen 100 000.— und auf die notwendigen Drucksorten ein Betrag von X 3 0 000.- einznzahlen. Ter Verein (Wien I, Opernring 1) ist gern bereit, ans Ansuchen den Verlagen den Vordruck: Beitrittserklä rung zum Scheckverkehr zuzusenden. Zur Nachahmung empfohlen. Im »Oschatzer Gemeinnützigen - nimmt Herr Buchhändler B r u n o K e i l h o l z (B. Krasemann Nachf.) in Oschatz in nachstehender Einsendung Stellung gegen die üblichen, die ganze Sachlage verkennenden Bemerkungen, die sehr häufig den Mit teilungen über die Buchhändler-Schlüsselzahl angeschlossen werden: Sind Bücher zu teuer? Seit einiger Zeit wird in der Tagespresse die Steigerung der Buchhändler-Schlüsselzahl mit Randbemerkungen veröffentlicht, die den Anschein erwecken können, als ob die Schlüsselzahl unberechtigt hoch sei. So wird in der Nr. 236 des »Oschatzer Gemeinnützigen« in dem unter der Überschrift: »Der Buchhändlerschlüssel klettert mit Gewalt« ver öffentlichten Hinweis die Frage aufgestellt, wer bei einer Schlüsselzahl von 100 Millionen noch in der Lage sei, Bücher zu kaufen. Der Frage steller scheint erfreulicherweise keine anderen Bedürfnisse zu haben als Bücher und hat scheinbar auch noch keine Goldmarkrechnung bezahlen müssen, wie sie längst für die meisten anderen Waren üblich sind; oder er ist kein guter Rechner, sonst hätte er als Bücherfreund die erfreuliche Feststellung machen müssen, das; die Schlüsselzahl für seine geistige Nahrung am 9. Oktober 1923 kaum die Hälfte oder ein Drittel der jenigen für die Lebensmittel usw. erreicht. Aus dem Hausfrauen- Knrszettel einer Leipziger Zeitung vom 9. Oktober kann man folgende Schlüsselzahlen errechnen (in Millionen): Butter 250. Eier 360, Mar garine 200, Schweinefleisch 300, Weizen 180—190, Kohlen 470 usw. usw. Selbstverständlich ist jede Preissteigerung schmerzlich, weil das Ein-- kommen ständig nachhinkt, das; aber auch die geistige Nahrung etwas mehr kosten mus; als die Herstellungskosten, daran mus; sich auch der Bücherkäufer gewöhnen. Daß die Buchhändler-Schlüsselzahl im Ver hältnis zu der Steigerung der Herstellungskosten im Druckgewerbe zu niedrig ist, zeigen ja auch die Bezugspreise der Tageszeitungen, die über die Buchhändler-Schlüsselzahl hinaus erhöht werden mußten, weil sie nicht, wie manche Verleger, einen Ausgleich in Vorräten finden. »Die Preisentwicklung — wenn man von einer Entwicklung noch reden kann — überstürzt sich« heißt es in dem oben erwähnten Hin weis. Daß sich heute alles überstürzt, bedarf keines besonderen Hin weises, aus welchem Grunde man aber ausgerechnet den Buchhändler schlüssel mit dieser Überstürzung zusammenbringt, ist mir unerklärlich. Die Überstürzung der Goldmarkerhöhung, die sich auf die Preissteige rung fast aller anderen Waren sofort auswirkt, ist doch viel offensicht licher und die Preisentwicklung der allernotwendigsten Nahrungs mittel (z. B. Kartoffeln in kurzer Zeit von 50 auf 180 Millionen!) für die Allgemeinheit sicherlich fühlbarer als die auch heute noch mä ßigen Bücherpreise. Die bedauerliche Tatsache des zurückgehenden Bü- chcrabsatzes hat also nicht die Erhöhung des Buchhändlerschllissels zur Ursache, sondern die im Verhältnis meist doppelt und dreifach so hohen Preise für Lebensmittel und alle notwendigen Bedarfsgegenstände, für die in vielen Fällen das Einkommen nicht ausreicht. B. Keilholz. Die Ncntcnmark, die Zwischenlösung in der WährnngSfrage. - Ans Grund des Ermächtigungsgesetzes hat die Ncichdrcgierung die Errichtung einer Deutschen Nentenbank beschlossen. Die Pavierinark bleibt das gesetzliche Zahlungsmittel. Neben der Papicrmark ist in der von der Deutschen Nentenbank ausgegebenen Nentenmark ein Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel, so Jahrgang. wertbeständiges umlaufendes Zahlungsmittel geschaffen, das von allen öffentlichen Kassen in Zahlung genommen werden wird. Die Nenten mark ist gesichert durch auf Goldmark lautende erststellige Gruud- schulden auf den gesamten deutschen Grundbesitz und erstrangige Goldobligationen der Industrie, des Handels und der Banken. Sic istiederzeit einlösbar gegen verzinsliche Goldrenteubricfe. ^ Betriebsstillegungen und Arbcitsstrecknngcn. — In Nr. 240 des Bbl. ist eine Ausnahmevcrordnung der Sächsischen Negierung über Entlassungen von Arbeitnehmern veröffentlicht worden. Fetzt hat die Neichsregieruug auf Grund von § 1, Abs. 1 des Er mächtigungsgesetzes nachstehend abgedruckte Verordnung über Betriebsstillegungen und A r b e i t s st r e ck u n g unterm 13. Oktober erlassen. Danach (Art. IV) ist die oben erwähnte sächsische Ausnahmeverordnuug außer Kraft getreten. Tie Reichs- Verordnung hat folgende 6 Artikel: Artikel I. Zu § 2 der Verordnung betreffend Maßnahmen gegenüber Be- triebsabbrllchen und -stillegungcn vom 8. November 1920 (RGBl. S. 1901) treten die folgenden Abs. 2 bis 5: Abs. 2: Entlassungen, die über die Grenzen des 8 1 Abs. 1 Ziffer 2 hinausgehen, sind innerhalb der Fristen des 8 1 Abs. 2 nur mit Genehmigung der Demobilmachungsbehörde wirksam. Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer während der bezeichneten Fristen voll zu beschäftigen, so kann die Demobil machungsbehörde für die Dauer der Fristen eine Verkürzung der Arbeitszeit (Streckung der Arbeit) anordnen. Hierbei darf je doch die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht unter 24 Stunden herabgesetzt werden. Abs. 3: Der Arbeitgeber ist im Falle der Arbeitsstreckung be rechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäf tigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen, jedoch erst von dem Zeitpunkt an, in dem ihr Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vertraglichen Bestimmungen enden würde. Abs. 4: Das Recht zur fristlosen Kündigung aus einem Grunde, der nach dem Gesetze zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, bleibt unberührt. Abs. 5: Entlassungen, die bei Einhaltung der Anzeigepflicht unwirksam wären, sind auch daun unwirksam, wenn der Anzeige- pslicht nicht genügt ist. Artikel II. Die 88 12 bis 15 der Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar 1920 (RGBl. S. 218) werden aufgehoben. Artikel III. Mit den Änderungen, die sich aus Artikel I und II ergeben, gelten die Verordnungen vom 12. Februar und vom 8. November 1920 über den 31. Oktober 1923 hinaus. Artikel IV. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten landesrcchtliche Vorschriften über Betriebs stillegung, Arbeitsstockung sowie über Erhaltung der Arbeitnehmer in den Betrieben außer Kraft. Artikel V. Streitigkeiten wegen Entlassung von Arbeitnehmern, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß 88 12 bis 15, 22, 25 der Verordnung vom 12. Februar 1920 beim Schlichtuugsausschuß oder Demobilmachungskommissar bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen entschieden. Artikel VI. Der Neichswirtschafts- und der Neichsarbeitsminister sind er mächtigt, die Verordnung vom 8. November 1920 in ihrer neuen Fassung zu veröffentlichen. Vorträge in Leipzig. — Herr Buchhändler Leopold Hagemann (früher i. Fa. Serig'sche Buchhandlung) in Leipzig wird demnächst zwei Vorträge halten, die auf seinen, aus längerem Aufenthalt in Spanien geschöpften Kenntnissen und Erfahrungen fußen. Am 19. Oktober, abends 7'/2 Uhr, wird er im »Volkswohl« über das Thema sprechen: »Was Spanien uns war und ist«, und am 24. Oktober, abends 8 Uhr, hält er im Deutschnationalen Hanölungs- gehilscn-Verband, Dittrichriug 17, 3. Stock, einen Vortrag: »Fern im Süd das schöne Spanien«. Der letztere Vortrag wird von Licht bildern schöner Gegenden Spaniens und eindrucksvoller Städtebilder 976
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder