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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1908
- Strukturtyp
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- 1908-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1908
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2968 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 61, 13. März 1908. Die Meistbegünstigungsklausel in den Urheberrechts-Schutzverträgen und Abkommen. (übersetzt aus -Droit ä'^utsur«, orxails msnsusl äa Lursau ivter- oatiooal äs l'Oaiou pour Is, protsotion äss csuvrss littsiklirss st artisti^uss, 1908, Nr. 1 u. 2, S. 2 u. 17.) I. In einem besonderen, die Meistbegünstigungsklausel be handelnden und dem Antwerpener Kongreß der ^.seooistion littsrairs st srtistigus intsrnatioug-ls im Jahre 1894 ein gereichten Bericht wird von A. Darras zunächst festgestellt, daß man diese Bestimmung fast in allen zwischenstaatlichen Abmachungen und insbesondere in den Handelsverträgen finde, so daß es nicht auffallen könne, »wenn sie manchmal auch in den die Rechte der Schriftsteller und Künstler regelnden Vereinbarungen erscheine, zumal letztere nur zu häufig einen integrierenden Bestandteil der Handelsverträge bildeten«. Sodann werden vom nämlichen Autor die seiner Ansicht nach sehr empfindlichen Nachteile dieser Klausel, die durch ihre übrigens sehr ungewissen Vorteile kaum verhüllt würden, folgendermaßen aufgezählt: -Ihr geringster Fehler besteht darin, daß sie in ihrer Fassung und damit in ihren Wirkungen unendlich verschieden ist; manchmal bezieht sie sich nur auf die künftigen Verbesserungen; bisweilen gestattet sie, auch die bedeutenderen Vorteile zu be anspruchen, die man den Autoren oder Künstlern einer dritten Macht schon eingeräumt hat; bald können die Beteiligten die Vorschriften der innern Gesetzgebung ebenfalls in den Kreis ihrer Berechnung ziehen; hinwieder dürfen sie ihre Ansprüche nur auf die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abmachungen aufbauen; manchmal werden die Wirkungen der Klausel von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht; mitunter treten sie im Gegenteil ein, ohne daß ein Staat, dessen Autoren oder Künstler in den Genuß neuer Vorzüge treten, den Autoren des andern Staates gleichartige Vorzüge einräumen müßte, usw.» Nachdem wir derart ganz allgemein über die Klausel und vornehmlich über ihre schwachen Seiten unterrichtet sind, wollen wir das (alphabetisch geordnete) Verzeichnis der jenigen Abkommen, und zwar der eigentlichen Literarverträge wie der Vereinbarungen irgendwelcher andern Art, aufstellen, die diese Klauseln enthalten: Belgien—Deutschland, 16. Oktober 1907. Belgien—Mexiko, 7. Juni 1895. Belgien—Niederlande, 30. August 1858. Belgien—Spanien, 26. Juni 1880. Columbien—Spanien, 28. November 1885. Cuba—Italien, 29. Dezember 1903. Deutschland—Frankreich, 8. April 1907. Deutschland—Italien, 9. November 1907. Dominikanische Republik—Mexiko, 29. März 1890. Ecuador—Frankreich, 1. Juli 1905. Ecuador—Mexiko, 10. Juli 1888. Ecuador—Spanien, 30. Juni 1900. Frankreich—Italien, 9. Juli 1884. Frankreich—Mexico, 27. November 1886. Frankreich—Rumänien, 6. März 1907. Frankreich—Spanien, 16. Juni 1880. Guatemala—Spanien, 25. Mai 1893. Italien—Mexico, 16. April 1890. Italien—Spanien, 28. Juni 1880. Mexico—Spanien, 26. März 1903. Portugal—Spanien, 9. August 1880. Die Klausel findet sich also in 21 Verträgen, von denen zwei Drittel, also 14, eigentliche Literarverträge und nur ein Drittel allgemeine Verträge sind (6 Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge und ein Handelsabkommen). Verschiedene dieser Verträge enthalten in dieser Materie entweder wörtlich gleiche oder materiell völlig gleich bedeutende Bestimmungen, so daß die Vielgestaltigkeit der Klausel bedeutend zusammenschrumpft und eigentlich nur 12 verschiedene Fassungen übrig bleiben, die im Anhang mit geteilt werden sollen. Nach der Zahl der mit der Klausel versehenen Ab machungen können wir, wenn diese für jedes Vertrags land besonders gezählt werden, die Staaten nach folgendem Range einteilen: Spanien 8 Abkommen, Frankreich 6, Mexiko 6, Italien 5, Belgien 4, Deutschland 3, Ecuador 3, Columbien, Cuba, Dominikanische Republik, Guatemala, Niederlande, Portugal, Rumänien je ein Abkommen. Die Tatsache, daß Spanien an der Spitze dieser Auf zählung steht, erklärt sich durch Artikel 51 seines Grund gesetzes betreffend das geistige Eigentum vom 10. Januar 1879, der vorschreibt, die bestehenden Literarverträge zu kündigen und mit möglichst vielen Nationen in Übereinstim mung mit den Vorschriften des Gesetzes und gemäß folgenden Grundlagen neue Verträge zu schließen: ». . . . 2. Verpflich tung, sich gegenseitig auf dem Fuße der Meistbegünstigung zu behandeln«. Dieses Programm wurde von Spanien auch ausgefllhrt, ausgenommen in den Beziehungen mit Costa Rica, Salvador und den Vereinigten Staaten, denen gegenüber die Meistbegünstigung nicht vorgesehen wurde. Auch Mexiko hat eine erklärte Vorliebe - für diese summarische Lösung; es sind hieraus sogar einige Schwierig keiten entstanden, indem man von einem gewissen Zeitpunkt an, in dem der spanisch-mexikanische Literarvertrag gekündigt worden war, in Wirklichkeit nicht mehr wußte, ob überhaupt in Mexiko noch ein Land das bevorzugtere genannt werden könne. Erst als mit Spanien am 26. März 1903 ein neuer Literarvertrag abgeschlossen wurde, der als Basis für die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel auf dritte Mächte dienen konnte, war eine normale Auslegung wiederum möglich geworden (s. Droit ä'^utour, 1903, S. 23; 1904, S. 122). Die ausführlichste Fassung in diesem Punkt hat bis jetzt Frankreich gefunden, und zwar im Zusatzprotokoll zu der mit Ecuador am 9. Mai 1898 vereinbarten Literarkonvention, welches Zusatzprotokoll am 1. Juli 1905 in Quito unter zeichnet und von Ecuador und Frankreich im Jahre 1907 vollzogen wurde (s. Droit ä'^utsur, Dezember-Nummer 1907, S. 149). Es besteht einzig und allein aus einer wohlüber dachten Fassung dieser Klausel. Die Meistbegünstigungsklausel ist ebenfalls in den inter nationalen Beziehungen Deutschlands von einer gewissen Wichtigkeit geworden. Sie war nämlich in die vom Deutschen Reiche in den Jahren 1883 und 1884 mit Belgien, Frank reich und Italien abgeschlossenen Lireraroerträge ausgenommen worden, und durch Anrufung derselben war es Frankreich gelungen, die vollständige Gleichstellung des Übersetzungs rechts mit dem Vervielfältigungsrecht, die im neuen deutschen Gesetze vom 19. Juni 1901 eingeführt worden und somit ohne weiteres auch den Autoren der Vereinigten Staaten zugefallen war, ebenfalls zu beanspruchen. (Notenaustausch zwischen Deutschland und Frankreich vom 2. Juni — 13. Juli 1903.) Die Klausel wurde sodann, jeglicher Bedingung der Gegenseitigkeit entkleidet, in die drei neuen vereinfachten Literarverträge hinübergenommen, die Deutschland mit den genannten Ländern im Jahre 1907 unterzeichnet hat und von denen der mit Frankreich abgeschlossene bereits in Kraft getreten ist (s. Droit ä'^utsur, 1907, S. 121 u. f., und be sonders S. 132 und 123).
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