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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1908
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- Deutsch
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2970 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 61, 13. März 1908. lung mit den Einheimischen verlangen können, dagegen wichtige Folgen auf seilen Spaniens; indem nämlich der spanisch-mexikanische Vertrag erst in der vorletzten Reihe der von Spanien überhaupt abgeschlossenen Verträge steht, so können die Mexikaner in Spanien zu ihren Gunsten auch alle Vorteile beanspruchen, die Spanien den übrigen Ländern, mit denen es früher Verträge Unterzeichnete, möglicherweise bereits zugebilligt hat; nur der zwischen Ecuador und Spanien im Jahre 1900 Unterzeichnete Vertrag wurde später, d. h. erst am 15. Januar 1905 in Kraft gesetzt; seine Vor teile fallen den Mexikanern nun ebenfalls zu. Die Auslegung könnte für den spanisch-belgischen Ver trag zweifelhaft erscheinen, da dort die Formel lautet: »wenn einer der beiden vertragschließenden Teile in einem Vertrage einem andern größere Vorteile einräumt (oonedäs)« usw.; der spanische Wortlaut zeigt aber deutlich, daß es sich hier nur um künftige Zugeständnisse handeln kann (8i on euslguisr eonvsnio s« vonoexli vrvn wklzwrss vontajs.8), was UM so weniger bestritten werden kann, als in dem zwei Tage später Unterzeichneten spanisch-italienischen Vertrag der gleiche spanische Text in die offizielle Vertragssprache, das Franzö sische, so übersetzt wurde, daß ein Zweifel nicht mehr bestehen kann (»8l l'uns äv8 kartiee all alt eonelurs vte.«). Diese zweite Gruppe von Verträgen umfaßt somit fol gende 9 Abkommen: Mexiko mit Belgien, Ecuador, Domini kanischer Republik, Frankreich, Italien und Spanien; Cuba mit Italien; Frankreich mit Ecuador und Rumänien. 5. Es ist ferner nicht unerheblich, ob die Vorteile, die, als einem Dritten zugestanden, ebenfalls gefordert werden dürfen, auf dem Wege der vertraglichen Abmachung oder aber einer Durchsicht der innern Gesetzgebung, durch welche die Autoren gewisser Länder begünstigt werden könnten, ins Leben getreten sind. So z. B. wurde den Autoren des Deutschen Reichs durch das österreichische Gesetz von 1895 eine Sonderstellung eingeräumt; das columbianische Gesetz begünstigt ganz ausnahmsweise die Autoren der Länder spanischer Zunge; einzelne Gesetze, wie diejenigen von Mexiko und Portugal, sehen hinwieder eine Bescvneidung des Urheberrechts, aber nur desjenigen der fremden Autoren vor. Da kann es denn vor kommen, daß durch die Anwendung der Meistbegünstigungs klausel diese Einschränkungen hinfällig werden. In dieser Beziehung bedient sich das Zusatzprotokoll zum französisch - ecuatorianischen Vertrag der am weitesten gehenden Fassung, mit den Worten: »jedes durch Ver trag, Abkommen oder auf irgend eine andere Weise gemachte Zugeständnis«. Dagegen sprechen vier von den durch Spanien abgeschlossenen Verträgen, nämlich diejenigen mit Belgien, Columbien, Guatemala und Italien, nur von den günstigeren Bestimmungen, die in zweiseitigen Abmachungen stehen. Der spanisch-italienische Vertrag sieht sogar bloß den Fall vor, wo eins der Vertragsländer mit einem Dritten ein »Abkommen betreffend das geistige Eigen tum« schlösse und darin dem Dritten höhere Vorteile zu gestehen sollte. Der spanilch-columbianische Vertrag bedient sich des Ausdrucks »irgend eine Abmachung zum Schutze des geistigen Eigentums«; der Vertrag Spaniens mit Guatemala endlich ermähnt einzig und allein die Verabredungen (oti- pulatwnch mit der meistbegünstigten Nation. Da ist nun Raum genug für allerlei Jnterpretationskniffe, die sich bei gerichtlichem Austrag die Verteidiger der Beklagten nicht werden entgehen lassen. Glücklicherweise ist in den vier ge nannten Fällen die Anwendung der einheimischen Lokal gesetzgebung durch den ersten Artikel der Verträge vor gesehen, und zwar ohne daß nach den Verträgen mit Belgien, Columbien und Italien ein Unterschied zwischen dem gegenwärtigen oder einem zukünftigen Gesetze gemacht wäre, und unter ausdrücklicher Einbeziehung beider Gesetzgebungen (»Vorteile, die durch die Gesetzgebung eingeräumt sind oder eingeräumt werden«) durch den Vertrag mit Guatemala. 6. Wie soll man einen mit der Meistbegünstigungsklausel versehenen Vertrag, der auf bestehende oder noch zu er lassende, alte und künftige internationale Abmachungen und gesetzgeberische Akte verweist, auslcgen, wenn in diesem Vertrage selbst in irgendeinem Punkt, z. B. in bezug auf das Ubersetzungsrecht, eine weniger fortgeschrittene Lösung ver einbart ist, während im Grunde diese Lösung tatsächlich und rechtlich schon dadurch überholt wurde, daß zugunsten der Autoren eines der beiden vertragschließenden Länder sowie eines dritten Landes etwas Besseres ausbedungen worden war, dessen besondre Wirkungen man aber beim Abschluß des erstgenannten Vertrags übersah? Wird sich der Richter alsdann an die Willensäußerung der beiden Parteien halten, wie sie sich in der ausdrücklichen, zuletzt vereinbarten Bestimmung offenbart, oder aber an die Willens äußerung, die ganz allgemein darin ihren Ausdruck fand, daß sich die Parteien gelobten, je und je und in allen Fällen ich das Höchstmaß der einem Dritten gemachten Konzessionen ebenfalls zuzubilligen? Beide Ansichten können ihre Ver teidiger finden. Hier genügte es, auf die Möglichkeit einer solchen Verwicklung hinzudeuten. 7. Welches sind die Verpflichtungen, die der einem Dritten größere Vorteile gewährende und daran partizipierende Staat gegenüber seinem ersten Mitkontrahenten eingeht? Auch hier wieder scheiden sich die Abkommen je nach der auf diese Frage gegebenen Antwort deutlich in zwei Gruppen. In die erste Gruppe gelangen 11 Abkommen, nämlich die jenigen, die dem genannten mitkontrahierenden Staat gar keine Ausgleichungspflichten auferlegen, so daß er ohne weiteres und ohne Einschränkung der Wohltaten des neuen Verhältnisses zu Dreien teilhaftig wird. Die übrigen Abkommen hingegen räumen ihm diese Begünstigungen nur unter gewissen Vorbehalten ein, und zwar »unter der Bedingung der Gegenseitigkeit« oder »unter den nämlichen Bedingungen«. Wollen diese zwei Formeln das Gleiche besagen? Die Frage ist schwer zu beantworten. Wir neigen zu der Meinung hin, daß jede Formel auf ein anders geartetes System hinausläuft, und zwar aus folgenden Gründen: Nehmen wir an, die Staaten und 8 seien durch eine die Meistbegünstigungsklausel enthaltende Abmachung zu einander in ein Vertragsverhältnis getreten; nun räumt der Staat ^ dem Staat 0 irgend ein Vorrecht ein, und der Staat 8 soll desselben ebenfalls teilhaftig werden, aber »unter der Bedingung der Gegenseitigkeit«*). Diese Bedingung scheint uns sagen zu wollen, daß die Zu geständnisse, die der Staat ^ dem Staat 0 gemacht, vom Staat 8 ebenfalls dem Staat gemacht werden müssen, so daß also die ersten von eingeräumten Zugeständnisse gleichsam den Maßstab bilden, um das Rechtsverhältnis zwischen ^ und 8 neu zu regeln; hierbei übt die Haltung, die 6 gegenüber^, eingenommen hat, gar keinen Einfluß aus. Wenn jedoch 8 »unter den nämlichen Bedingungen« in den Genuß der zwischen und 6 vereinbarten günstigern Rechtslage tritt, so scheint uns dies soviel zu bedeuten, als daß 8 diese Vorteile nicht einheimst, wenn er nur die von ^ vereinbarten Bedingungen erfüllt, sondern bloß dann, wenn er obendrein auch noch diejenigen erfüllt, unter denen 0 die genannten Vorteile errungen hat. Es ist nämlich sehr wohl möglich, daß die Zubilligung der zwischen ^ und 0 *) Deutsche Leser mögen sich unter dem Staat ^ Deutschland, unter 8 Frankreich, unter 0 die Vereinigten Staaten vorstellen und ein Vertragsverhältnis annehmen, wie es unter dem deutsch französischen Vertrag von 1883 (Meistbegünstigung unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit) bestand, (übers.)
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