Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080316
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190803168
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080316
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-03
- Tag1908-03-16
- Monat1908-03
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3070 Börsenblatt s. d Dlschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 63, 16. Marz 1908. Dieses Zusatzprotokoll wurde in Ecuador bereits etwa drei Monate nach der Unterzeichnung, nämlich am 8. Oktober 1905, vom dortigen Kongreß und dann am 23. Oktober 1905 von der Exekutive ratifiziert. Dagegen erlitt seine Annahme in Frankreich eine beträchtliche Verspätung, so daß die Ratifikationsurkunden in Quito erst am 29. August 1907 (llournal okkicisl vom 24. November 1907) ausgetauscht werden konnten. Nun bestimmt Artikel 2 des genannten Zusatzprotokolls, es »solle in Quito sobald als möglich ratifiziert werden und solle die gleichen Wirkungen und die gleiche Dauer haben wie der Literarvertrag, dem es beigegeben sei-. Nach Artikel 17 des Literarvertrags vom 9. Mai 1898 sollte dieser zwei Monate nach erfolgtem Ratifikationsaustausch in Kraft treten und seine Wirksamkeit bis zur Kündigung durch eine der beiden Parteien und noch ein Jahr nach er folgter Kündigung beibehalten. Somit ist das unter den gleichen Bedingungen zu vollziehende Zusatzprotokoll vom 1. Juli 1905 zwei Monate nach dem am 29. August 1907 erfolgten Austausch der auf dasselbe bezüglichen Ratifi kationsurkunden in Kraft getreten, also am 29. Oktober 1907, und es wird so lange in Kraft bleiben, wie der Literarvertrag überhaupt. Das Vollziehnngsdekret, welches das Zusatzprotokoll in Frankreich in volle Wirksamkeit setzt (rscsvra 8g, xlsivs st svtldrs sxscution), wurde allerdings noch später, nämlich erst am 20. November 1907, vom Präsidenten der französischen Republik unterzeichnet und im llournal ok kicisl vom 24. November 1907 veröffentlicht (s. Droit ä'^uteur 1907, S. 149). Große Veränderungen bringt das Zusatzprotokoll für die Franzosen in Ecuador nicht mit sich; denn einmal ist sogar der französisch-ecuatorianische Vertrag in einzelnen Punkten (Schutz der nicht veröffentlichten Werke, Untersagung der indirekten Aneignung nicht nur der dramatischen und künstlerischen Werke, sondern überhaupt aller Werke) günstiger als der spanisch - ecuatorianische. Sodann ist im französisch- ecuatorianischen Vertrag sowohl die Frage der Schutzdauer, die durch das Gesetz des Ursprungslandes bestimmt wird, wie die Frage der Förmlichkeiten (bloßes Vorweisen eines von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes aus gestellten Zeugnisses) sehr glücklich gelöst. Höchstens ist ein kleiner Nachsatz in Artikel 13 des ecuatorianisch - spanischen Vertrags, wonach die Abänderung des Titels eines Werks oder der Fassung desselben einen erschwerenden Umstand bei Nachdruck bildet, insofern neu, als er nicht im französisch- ecuatorianischen Vertrage vorkommt und nun vermöge der Meistbegünstigung von den Franzosen in Ecuador angerufen werden darf. Ganz anders aber gestaltet sich die neue Rechtslage für die Ecuatorianer in Frankreich seit dem 29. Oktober 1907, denn sie genießen dort nunmehr alle Vorteile, die Frankreich bis jetzt sowohl in seinen 19 mit andern Ländern abge schlossenen Abkommen wie auch durch Anwendung seiner Landesgesetze auf fremde Nationen Dritten eingeräumt hat (tont avanta^s concsäs sto.). So können sie die Gleich behandlung mit den Einheimischen verlangen, die Frankreich z. B. den Autoren der Vereinigten Staaten von Amerika und Bolivien zugestanden, ferner sämtliche Vorzüge, die Frankreich den Autoren der Länder der Berner Union auf Grund der revidierten Berner Übereinkunft zuteil werden läßt, ja auch alle Vergünstigungen, die es über den Unions vertrag hinaus den deutschen Autoren durch den neuen Literarvertrag vom 8. April 1907 zuerkannt hat.*) Die Veränderung ist eine radikale und erstreckt sich namentlich auf folgende Materien: *) S. unsere Abhandlungen im Börsenblatt, Nr. 218 v. 18. Sept. 1907 u. f. 1. Schutzdauer. — Frankreich schützt die amerikanischen Autoren wie seine eigenen ohne Einschränkung bis 50 Jahre post mortem auctoris; es hat diese Schutzdauer übrigens auch vereinbart mit Spanien im französisch-spanischen Literarvertrag von 1880 und mit Costa-Rica im Literar vertrag von 1896. Während der französisch-ecuatorianische Vertrag auf die Schutzfrist des Ursprungslandes abstellte, so daß für die Ecuatorianer in Frankreich alle die ver schiedenen Schutzfristen galten, die in meinem Buch »Der interne und internationale Schutz des Urheberrechts«, Seite 42 und 43 aufgezählt sind, ist dies seit dem 29. Oktober 1907 anders geworden, indem nur noch eine einheitliche Schutz frist, diejenige von 50 Jahren post mortsm auctoris an wendbar ist. Freilich enthält die französische Gesetzgebung keine Bestimmung über die Schutzdauer anonymer und pseudonymer Werke und ebensowenig über die Schutzfrist von Werken, die eine juristische Person herausgibt. Ferner ist in Frankreich die Schutzdauer für nachgelassene Werke un sicher (entweder 10 oder 50 Jahre nach dem Tode des Eigentümers). 2. Förmlichkeiten. — Frankreich gewährt nach dem Vertrag vom 8. April 1907, Artikel 4, den deutschen Autoren den Genuß der Urheberrechte unabhängig von dem Nachweis der Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten vor den französi schen Gerichten. Die Ecuatorianer brauchen deshalb in Frankreich nicht mehr einen mit genügenden Vollmachten versehenen Mandatar zu stellen, wie Artikel 15 des französisch - ecuatorianischen Vertrags dies verlangte. 3. Entlehnungen. — Die französische Jurisprudenz hat in bezug auf die erlaubten Entlehnungen sehr scharfe Grundsätze aufgestellt, die die Autoren wirksam schützen*); somit brauchen sich die Ecuatorianer in Frankreich nicht mehr die von Artikel 7 des französisch-ecuatorianischen Ver trags aufgestellten Einschränkungen ihrer Rechte gefallen zu lassen, wonach es erlaubt war, Auszüge und ganze Bruch stücke mit erklärenden Bemerkungen in Veröffentlichungen zu Lehr- und Studienzwecken abzudrucken. 4. Artikel der periodischen Presse. — In dem sehr fortgeschrittenen spanisch-französischen Vertrage vom 16. Juni 1880 ist der völlige, von irgendwelchen Vor behalten befreite Schutz aller Zeitungsartikel mit Aus nahme derjenigen politischen Inhalts vereinbart. (Art. 4: »Die in Lieferungen erscheinenden Werke, sowie die Artikel literarischen, wissenschaftlichen und kritischen Inhalts, Chroniken, Romane oder Feuilletons und im allgemeinen alle Schriftwerke mit Ausnahme der jenigen mit politischen Erörterungen, die in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften von Autoren eines der beiden Länder veröffentlicht werden, dürfen im andern Lande ohne die Genehmigung der Autoren oder ihrer Rechtsnachfolger weder wiedergegeben noch übersetzt werden«). Was die Artikel politischen Inhalts anbelangt, so genießen z. B. hierin die Nordamerikaner in Frankreich die Behandlung, die dem Einheimischen zuteil wird; sie besteht durchaus nicht etwa in der Schutzlosigkeit solcher Artikel, sondern in deren vollem Schutz, sofern sie nur eine Geistesarbeit und nicht nur eine Nachricht darstellen, wobei allerdings das Zitations recht Vorbehalten ist**). Diese weitherzigen Vorschriften können nunmehr die Ecuatorianer in Frankreich an Stelle der einschränkenden Bestimmungen des Artikels 8 des Ver trages von 1898 anrufen. 5. Rückwirkung. Grundsätzlich hat Frankreich sowohl denjenigen fremden Autoren gegenüber, die sich auf seine *) S. Droit ä'^utsur 1903, S. 12<Q Literatur in RöthliS- berger, Berner Übereinkunft, S. 211. **) S. Pouillet, Nr. 44 u. f.; G. Huard, S. 62; Couhin, II, S. 386 u. f.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder