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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080326
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71. 26 März 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel 3497 angabe in dem Lieferungsschreiben ober eines sonstigen Versehens des Verlegers einer unrichtigen Bestell-Postanstalt zugeführt werden, überweist diese kostenlos an die richtige Bestell- Postanstalt, und die Verlags-Postanstalt benachrichtigt im eigenen Interesse den Verl.'ger davon. Wenn Zeitungs exemplare für gewonnene Bezieher sowie Tausch- oder Freiexemplare den vom Verleger bezeichneten Empfängern nicht zugestellt werden können, wird allgemein, also auch für den deutschen Verkehr mit Österreich-Ungarn, die Einstellung der Lieferung für den Rest der Bezugszeit von den Absatz - Post anstalten durch Vermittelung der Berlags-Postanstalten bei den Verlegern kostenlos in Anregung gebracht. Dabei teilen die Absatz-Postanstalten auch den Grund der Unbestellbarkeit, sowie zutreffendenfalls auch die neuen Adressen der Bezieher mit, soweit sie hierzu ohne Vornahme besonderer Ermittelungen in der Lage sind. Die Bücher und Versandlisten bei den Postanstalten werden indes erst berichtigt, nachdem der Verleger die Einstellung der Lieferung angeze'gt oder sich damit einverstanden erklärt hat. Wünscht ein Verleger die Lieferung von Tausch- oder Frei exemplaren und von Exemplaren für gewonnene Bezieher im Laufe der Bezugszeit einzustellen oder Anmeldungen von solchen Exemplaren vor Beginn der Lieferungszeit zurückzuziehen, so nimmt die Verlags-Postanstalt das Erforderliche wahr, bei der diese Wünsche auch schriftlich anzubringen sind. Die bei der Ab- satz-Postanstalt nicht abgeholten oder unanbringlichen Zeitungen für gewonnene Bezieher und Empfänger von Tausch- oder Frei exemplaren werden nach Ablauf einer zweiwöchigen Lagerfrist be seitigt, bezw. bei kostspieligen Zeitungen dem Postamlsvorsteher zur weiteren Bestimmung vorgelegt. Ober-Post-Ass. Langer. Beschlagnahmt« Druckschrift. — Die in dem Berliner Ver lage -Die Einigkeit- erschienene Druckschrift: »Der Sieg bei Jena, ein Beitrag zur Geschichte Preußen- Deutschlands; die letzte Schlacht; eine zukünftige Begebcnheit- ist durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts zu Berlin auf Grund von ß IlO des Reichsstrafgesetzbuches beschlagnahmt und die Beschlagnahme auch in Leipzig ausgcführt worden. § 110 bedroht den, der öffentlich zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen obrigkeitliche Anord nungen ausfordert, mit Strafe. (Leipziger Ztg.) * Zola im Pautheo«. (Vgl. Nr. 69 d. Bl.) — Der hier gemeldete Beschluß der französischen Abgeordnetenkammer findet lebhaften Widerspruch. Die Inxus äs Is, xatris krang-Uss hat einen Aufruf anschlagen lasten, in dem gegen die vom Parlament beschlossene Überführung der Überreste Zolas nach dem Pantheon in heftigen Worten Einspruch erhoben wird. Für den 27. d. M. wird eine Protestoersammlung angekündigt, in der der Deputierte und Akademiker Maurice Barrss sprechen wird. Am 2. April, dem Tage der Überführung der Überreste Zolas, soll eine natio nalistische Straßenkundgebung vor dem Pantheon veranstaltet werden. Zoll «ach Österreich. — Das (österreichische) Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, XXlII. Stück (ausgegeben zu Wien am 20. März 1908) veröffentlicht fol gende Verordnung: (Nr. 51) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 14. März 1908 betreffend die Wahrung des Reklamationsrcchtes bei Verzollungen durch die k. k. Post. Mit Beziehung auf tz 17, Alinea 2 und 3, der Durchführungs vorschrift zum Zolltarifgesetze vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, wird verordnet, wie folgt: Bei Verzollungen, welche die Post ohne Intervention der Par teien vornimmt, steht es den letzteren im Sinne des tz 17, Alinea 2, der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesetze frei, die Ver zollung wegen unrichtiger Tarifierung anzufechten. Doch können derartige Reklamationen nur dann in meritoiflche Verhandlung genommen werden, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Ware nachträglich in unzweifelhafter Weise sei es durch Nachrevision der ganzen Sendung, durch Produzierung von Mustern, deren Identität von dem Beschaubeamten anerkannt wird, oder durch andere Behelfe festgestellt werden kann. Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. ?b. Jahrgang. In jenen Fällen jedoch, wo die Partei im vorhinein auf eine ganz bestimmte Verzollung reflektiert, kann sich dieselbe die mcrito- rische Überprüfung im Reklamationswege dadurch sichern, daß sie die gewünschte Tarifierung durch ausdrückliche Ansetzung der Tarifnum mer und des Zollsatzes in der Zollinhaltserklärung mit dem Bei satze ersichtlich macht, daß im Falle einer anderen Abfertigung die Tarifierungskontroverse von Amts wegen wahrgenommcn werde. Gleichzeitig ist auch in der Zollinhaltserklärung die Ermächtigung der Postanstalt auszusprechen, von der Sendung die zur meri- torischen Erledigung der Reklamation erforderlichen Muster zu entnehmen, im Einvernehmen mit dem abfertigenden Zollamte zu indentifizieren und dieselben erforderlichenfalls der Untersuchung zuzuführen. Auch hat sich die Partei zur Tragung der Analysen kosten zu verpflichten, wenn durch die meritorische Entscheidung der Befund des Zollamtes bestätigt wird. Dieser Vermerk, welchem der Charakter einer mündlichen Parteienerklärung zukommt, ist auf den Zollinhaltserklärungen in auffallender Weise mit folgendem Wortlaute anzusetzen: »Zu verzollen nach Tarifnummer mit .... L .... b, andernfalls Reklamationsvorbehalt und Gestattuug der Muster entnahme. Vergüte etwaige Analysenkosten, wenn Zollamtsbesund bestätigt wird.» Dieser Vermerk ist von der Partei zu unterfertigen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. (gez.) Korytowski w. p. (gez.) Fiedler m. x. * UrhebekrechtSübereiukuust zwischen Deutschland und Italien. — Im amtlichen Teile der heutigen Nr. 71 d. Bl. geben wir (nach dem Reichsgesetzblatt Nr. 13, ausgegeben zu Berlin am 21. März 1908) den deutschen Wortlaut der Übereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, vom 9. November 1907 bekannt. Die Auswechselung der Ratifikations urkunden hat am 25. Februar 1908 stattgefunden; die Über einkunft ist also am 25. März 1908 in Kraft getreten. * Penfionsanstalt deutscher Journalist««» und Schrift steller. — Nach dem Geschäftsberichte für 1907 stehen den regelmäßigen Einnahmen an Beiträgen der Mitglieder von 89 212 229 920 an außerordentlichen Einnahmen zur Seite. Von dieser letzteren Summe kommen 119 352 ^ auf den Ertrag der Lotterie zum Besten der Witwen- und Waisen versorgung, 89 780 -F auf Vermächtnisse und 18 859 auf Bei träge der unterstützenden Mitglieder und auf die aus Veranstal- tungen und Festlichkeiten erzielten Einnahmen. Die Bilanz fürs Geschäftsjahr 1907 verzeichnet an Prämienreseroen 1013 000^, an Reserven und sogenannten freien Fonds — Reserve-, Zuschuß-, Stiftungsfonds rc. — 509 000 Der Prämienrcserve, die die Gesamtheit derjenigen Mittel umfaßt, die zur Deckung der fest stehenden rechnerischen Verpflichtungen notwendig sind, stehen somit mehr als 50 Prozent an Reserven und sonstigen Fonds gegenüber. Mit dem Jnslebentreten der Witwen- und Waisen- verstcherung hat das verflossene Jahr wohl den größten und be deutendsten Erfolg gebracht, den die Anstalt seit ihrer Gründung zu verzeichnen hatte. — Der Bericht (AuSzug) wie auch die übrigen Drucksachen der Anstalt sind durch die Geschäftsstelle (München, Max-Joseph-Straße 10) kostenlos zu beziehen. Abrechnung der Post mit dem Zeilungsverleger. — Jetzt kommt wieder die Zeit, in der manche Verleger-Rechnung von der Verlags-Postanstalt zurückgegeben werden muß, weil die Quit tungsleistung nicht den Postbestimmungen entspricht. Allgemeine Norm ist, daß der in Spalte 6 (Bezugspreis im ganzen) der von der Verlags-Postanstalt dem Verleger zugestellten Abrechnung über Zeitungsbezugsgelder in Summe angeführte Betrag in jedem Falle darunter in Zahlen und Buchstaben (^) vom Verleger quittiert wird, unbeschadet der abzüglichen Zeitungsgebühr und etwaiger Abschlagszahlungen während der Bezugszeit. Angenommen: der Bezugspreis im ganzen beträgt (Spalte 6) 4100 -6, die Zeitungsgebllhr (Spalte 7) 925 und die Abschlagszahlung im vorigen Monat 1800 so darf die Quit tung nicht über den Betrag von 1375 lauten, der tatsächlich gezahlt wird, sondern muß über 4100 in Zahlen und Buch staben lauten. Die Quittung über die inzwischen gezahlte Ab- 454
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