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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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3486 Börsenblatt s. d. Dtsch». Buchhandel. Amtlicher Teil. 71, 26. MSrz 1S08. Seine Majestät der König von Italien: Seine Exzellenz Tommaso Tittoni, Allerhöchstihren Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben: Artikel 1. Die am 20. Juni 1884 zwischen Deutschland und Italien abgeschlossene Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst wird aufgehoben und durch die gegenwärtige Übereinkunft ersetzt. Artikel 2. Zum Zwecke der Ergänzung der Bestimmungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, und entsprechend den Festsetzungen der Zusatzakte und der Deklaration von Paris vom 4. Mai 1896 sind die beiden hohen vertrag schließenden Teile über nachstehende Bestimmungen überein gekommen: Z 1. Den Urhebern von Werken, welche zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertrag schließenden Teile veröffentlicht worden sind, steht im Gebiete des anderen Teiles während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Originalwerke das aus schließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten, ohne daß es erforder lich wäre, daß der Urheber von seinem ausschließ lichen Rechte der Übersetzung innerhalb der im Artikel 5 der Berner Übereinkunft vorgesehenen Frist von zehn Jahren Gebrauch gemacht hat. Z 2. Die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht worden sind, werden im Gebiete des anderen Teiles gegen öffentliche Aufführung ihrer musikalischen Werke auch dann geschützt, wenn sie die Aufführung, auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Weckes, nicht ausdrücklich untersagt haben. Artikel 3. Die gegenwärtige Übereinkunft findet auch auf die bereits vorhandenen Werke Anwendung, sofern sie zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut geworden sind. War jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft eine Übersetzung erlaubterweise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Übersetzers zur Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung dieser Übersetzung unberührt. Die gleiche Befugnis wird dem Übersetzer auch für den Fall Vorbehalten, daß eine Übersetzung im Laufe eines Jahres nach dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft ver öffentlicht wird und der Urheber des Originalwerkes bei dem Inkrafttreten den Schutz gegen Übersetzung nicht genoß. Von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft an genießt ein bereits veröffentlichtes musikalisches Werk den Schutz, auch wenn es bis dahin mangels eineS ausdrücklichen Verbots gegen öffentliche Aufführung nicht geschützt war. Jedoch ist die öffentliche Aufführung eines solchen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn die Auf führenden Partituren oder Notenblätter benutzen, die einen Verbotsvermerk nicht tragen und die sich bereits vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Be sitze befunden hatten. Artikel 4. Die öffentliche Darstellung oder Aufführung eines nach der Berner Übereinkunft oder der gegenwärtigen Übereinkunft geschützten Bühnenwerkes oder Werkes der Tonkunst wird in Italien von Amts wegen durch die Lokalbehörden verboten werden, wenn der Urheber bei dem Königlich Italienischen Ministerium für Landwirtschaft, Industrie und Handel oder bei einer italienischen Konsularbehörde in Deutschland die Erklärung abgegeben hat, daß er die öffentliche Aufführung tm voraus jedem verbiete, der nicht durch schriftliche und be glaubigte Bescheinigungen seine Einwilligung nachweist. Für diese Erklärung ist die für die italienischen Urheber vor geschriebene Gebühr zu entrichten, die in die italienische Staatskaffe fließt. Die Urheber sind indessen zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht verpflichtet. Durch ihre Unter lassung wird keines der den Urhebern durch die italie nischen Gesetze, die Berner Übereinkunft und die gegenwärtige Übereinkunft gewährleisteten Rechte beeinträchtigt. Artikel 5. Der Genuß der Rechte, welche den Urhebern zustehen, die ihre Werke zum ersten Male in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile veröffentlicht haben, ist von dem Nachweise der Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten vor den Gerichten des anderen Teiles unabhängig. Artikel 6. Die Hohen vertragschließenden Teile sind darüber einverstanden, daß jeder weitergehende Vorteil oder Vorzug, welcher künftighin von seiten eines Derselben einer dritten Macht in bezug auf den Schutz an Werken der Literatur und Kunst eingeräumt wird, den Urhebern des anderen Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne weiteres zustatten kommen soll. Artikel 7. Die Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke ge nießen die durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Über einkunft festgesetzten Vorteile. Artikel 8. Die gegenwärtige Übereinkunft soll einen Monat nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, und ihre Wirksamkeit soll bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre von dem Tage ab, an welchem sie von einem der Hohen vertragschließenden Teile gekündigt wird, fort- dauern. Artikel 9. Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Rom ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft vollzogen und ihre Siegel bei gedrückt. So geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, den 9. November 1907. (1^.8.) (gez.) Monts. (I-.8) (gez.) Tom. Tittoni. Die vorstehende Übereinkunft ist ratifiziert worden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 25. Februar 1908 stattgefunden. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgeteilt von der I. C. HinrichS'schen Buchhandlung.) Max Albrrlt'» Verlag in Hanau. Stoppel, Lehr. V.: Zeichenhefte m. Borzeichnungen f. Volks schulen. Unter Berücksicht, der gesetzt. Besttmmgn. f. den Zeichen unterricht der preuß Volksschulen neu bearb. Ausg. ö (in 10 HesterU. 6. u 9. Heft. ,Je 20 S ) gr. 3°. (08.) bar je —. 20 6. Geradlinige Formen, welche auf dem Quadrat u. s. w beruhen. 711. Aufl. 9. Heft s. Knaben. Geometrische Konstruktionen u. darauf beruhende Formen. 701. Aufl. 9. Heft f. Mädchen. Stickmuster. 733. Aufl.
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