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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1908
- Strukturtyp
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- Band
- 1908-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1908
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- Deutsch
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öffentlichen Bewegungen in Westeuropa. 2. Aust. 8". 208 S. M. 1 N. 20 K. Wladimirskij-Budanow, M., Chrestomathie zur Geschichte des russischen Rechts. Lsg. 3. 4. Aust. 8°. 234 S. Kijew. 1 R. 25 K. Woblyj, K., Statistik. Vorlesungen in der Universität des Heiligen Wladimir. 8°. 343 S. Kijew. 2 R. 25 K. Zichowitsch, Wie das fünfte Schützenregiment bei Mulden umkam. Erinnerungen. 8°. 85 S. Pg. 50 K. Kleine Mitteilungen. * -Katholische Weltanschauung und freie Wissenschaft-, von vr. Ludwig Wahrmnnd. — (Vgl. Nr. 5 7, 71 d. Bl.) — Am 26. März hat vor einem Preßsenat des Wiener Landesgerichts unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Hofrat vr. Feigl die Ver handlung über den Einspruch Professor vr. Ludwig Wahrmunds (Innsbruck) gegen das Verbot der Weiteroerbreitung seiner Schrift -Katholische Weltanschauung und freie Wissenschaft- (vgl. Nr 57 d. Bl.) stattgefunden. Von der Verlesung der Schrift wurde im Einverständnis der Parteien Abstand genommen. Der Vorsitzende beschränkte sich auf die Feststellung, daß die Schrift ihrem eigent lichen Inhalt nach 45 Seiten umfaßt und daß daraus im ganzen fünf Stellen mit dem Verbot der Weiterverbrettung belegt worden sind. Der Cinspruchswerber, Herr Professor vr. Wahrmund, war erschienen und begründete neben seinem Vertreter, Herrn vr. Posteiberg, seinen Einspruch persönlich. Nach fünfstündiger Verhandlung erging das folgende Urteil': Im Namen Sr. Majestät des Kaisers! Das k. k. Landes gericht Wien als Preßgericht hat über den von Herrn Unioersi- tätsprofessor vr. Ludwig Wahrmund erhobenen Einspruch gegen das landesgerichtliche Verbotserkenntnis vom 2. März 1908 nach Anhörung der Parteien zu Recht erkannt: Dem Einspruch gegen das Verbotserkenntnis vom 2. März 1908 wird in Ansehung der ersten und zweiten inkriminiertcn Stelle sowie des ersten Satzes der vierten inkrtminierten Stelle keine Folge gegeben, dagegen in Ansehung der dritten und fünften inkriminierten Stelle und der weiteren Absätze der vierten inkriminierten Stelle stattgegeben. Das Erkenntnis gründet sich auf folgende Erwägungen: Universitätsprofessor vr. Wahrmund hat den durch Druck legung verbreiteten Vortrag »Katholische Weltanschauung und freie Wissenschaft- nicht in Ausübung seines akademischen Lehr amtes an der juridischen Fakultät in Innsbruck gehalten. Cs ist demnach bei Beurteilung des Inhaltes dieses Vortrages, respektive der Druckschrift jedwede Relation zu seinem akademischen Lehramte auszuschalten. Universitätsprofeffor vr. Wahrmund hat aber diesen Vortrag nicht als Late, sondern als Mann der Wissenschaft gehalten; als solchem muß ihm nicht nur das Recht der freien Forschung, sondern auch das Recht der Verwertung der Ergebnisse seiner Forschungen zugebtlligt werden, und bezieht sich dies selbstverständlich auch auf das jus oavoniouw als eine an der juridischen Universität gelehrte Disziplin. Insoweit daher die streng wissenschaftliche Behandlung und Form der Darstellung nicht unterlassen wird, wird sich eine Kollision mit dem Strafgesetz nicht ergeben, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um die Bekämpfung von gesetzlich geschützten Institutionen handelt, vr. Wahrmund hat aber diesen Vortrag einem Hörer kreis von Laien gegenüber gehalten, nennt ihn selbst einen populär wissenschaftlichen Bortrag, dessen Massenverbreitung intendiert war, wie dies auch aus der Fußnote des Titelblattes heroorgeht. Hierdurch war aber auch die objektive Möglichkeit gegeben, daß der Inhalt des Vortrages nicht nur den Anhängern der freien Wissenschaft, sondern auch den Anhängern der sogenannten katho lischen Weltanschauung zur Kenntnis komme und letztere in ihren religiösen Gefühlen sich verletzt erachten. Bei der Prüfung des Inhalts dieser Druckschrift auf das Vorhandensein eines straf gesetzlich zu ahndenden Strafbestandes durfte der Gerichtshof alle diese Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt lassen. Der Verfasser nimmt nun zum Ausgangspunkt seiner Bro schüre den Kampf zwischen Glauben und Erkenntnis und kommt dann zur Besprechung der Göttlichkeit und Menschlichkeit Christi. In dieser Stelle erblickt die Staatsanwaltschaft mit Recht den Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7K. Jahrgang. Tatbestand des Vergehens gegen H 303 des Strafgesetzes. Weiter geht die Form, in der die Bekämpfung dieser Lehre ge halten ist, über den Rahmen einer wiffenschaftlichen Kritik hinaus und ist geeignet, durch die hierbei gewählten Ausdrücke diese Lehre tatsächlich herabzuwürdigen. Die Begründung beschäftigt sich sodann mit der zweiten der inkriminierten Stellen, die den Gottesbegriff behandelt, und er klärt, daß auch darin wohl eine Verspottung und Herabwürdigung der kirchlichen Lehre enthalten ist. In der dritten beschlagnahmten Stelle, die den Wunder- und Reliquienglauben behandelt, erblickte die Staatsanwaltschaft gleich falls das Vergehen gegen den 8 303 des Strafgesetzes. In dieser Richtung konnte jedoch der Gerichtshof den Anschauungen der Staatsanwaltschaft nicht beipflichten, weil aus dem nach folgenden Inhalt auch selbst hervorgeht, daß der Verfasser hier mit nur Auswüchse und nicht die eigentlichen Lehren der Kirche gemeint hat. An die Darstellung der Moral als des vierten Hauptbestand teils des chrtstkatholischen Religionssystems schließt der Verfasser ein Resümee, das im Hinblick darauf, was vorausgegangen ist, gleichfalls als eine Herabwürdigung befunden wird. Dagegen konnte der Gerichtshof in den weiteren Sätzen dieser beschlag nahmten Stelle nichts anderes als eine Kritik erblicken, ein Zu sammenfassen dessen, was der Autor in dem früheren Teil der Broschüre bereits ausgeführt hat und was auch von seiten der Anklage vielfach gänzlich unbeanstandet geblieben ist. Was endlich die fünfte Stelle anbelangt, in der der Verfasser, ausgehend von der Entwicklung der Bekämpfung der Welt anschauung seit dem siebzehnten Jahrhundert, zur Erörterung des Reiches Gottes auf Erden, wie solches von Rom geschaffen worden sei, zu der inkriminierten Stelle kommt, konnte der Gerichtshof der Darstellung des Cinspruchswerbers nicht ent gegentreten, da sie eine historische Reminiszenz und eine Heran ziehung des Hexenglaubens ist, der noch dem Mittelalter angehört hat. Mit Rücksicht darauf konnte auch in dieser Darstellung nicht eine Herabwürdigung der Lehre einer gesetzlich anerkannten Kirche gefunden werden. * Kerb. Flinsch G. m. b. H., Leipzig, Berlin, Hamburg, Buenos AireS. — Die Firma Ferd. Flinsch in Hamburg und Buenos Aires ist laut Rundschreiben vom März 1908 mit allen Aktiven und Passiven in den Besitz der'Gesellschaft in Firma Ferd. Flinsch G. m. b. H., Leipzig und Berlin, übergegangen. Die Firma Ferd. Flinsch G. m. b. H., Leipzig, Berlin, Hamburg, Buenos Aires, hat ihr Stammkapital auf 4 Millionen Mark erhöht. Für die Gesellschaft zeichnen rechtsverbindlich die Geschäfts führer Herren Alexander Flinsch, Berlin; Gustav Flinsch, Ham burg; Emil Teichmann, Leipzig; — ferner die Einzel-Prokuristen Herren Ernst Salzmann, Berlin; Bruno Schütz, Hamburg; — und die Kollektiv-Prokuristen Herren Richard Rehn, Leipzig; Eduard Steiff, Leipzig; Alfred Mordt, Berlin; Hans Georg Kutzner, Berlin. Ausstellung tu Karlsbad. — Anläßlich des Regierungs- Jubiläums Sr. Majestät des Kaisers soll in Karlsbad in der Zeit vom 25. Juli bis 30. August eine Internationale Aus teilung für Handel, Gewerbe und soziale Hygiene statt- inden. Programmgemäß sollen den Badegästen nicht nur die derzeitigen Vorzüge und mustergültigen Einrichtungen der Stadt Karlsbad als Weltkurort, sondern auch die der übrigen Badeorte und Nachkurstationen, Sanatorien im In- und Auslande, be ziehungsweise die Methoden der unterschiedlichen Heil- und Spezial ärzte usw. gezeigt werden. Dem Handel und Gewerbe soll Ge legenheit geboten sein, ihre Produkte und Erzeugnisse, insoweit sie mit Hygiene und Wohlfahrt im Zusammenhänge stehen, vorzuführen; auch die Erzeugnisse der Hausindustrien des Erzgebirges sollen im Rahmen der Ausstellung Unterkunft finden. Die Ausstellung wird in den Sälen des -Internationalen Pensionates» untergebracht werden. Durch Zubauten wie durch Ausgestaltung und Anpassung weiterer Objekte und Räume können Belegflächen im jeweilig nötigen Aus maße geschaffen werden. Während der Ausstellung ist die Ab haltung von Wohltätigkeitsfesten historischen und sportlichen Cha rakters geplant, die mit dem 18. August, dem Geburtslage Sr. Majestät des Kaisers, ihren Höhepunkt erreichen sollen. Zur 473
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