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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1908
- Strukturtyp
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- 1908-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1908
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- Deutsch
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7S, 31. März 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 3703 belebung könne man ein Wiedererwachen persönlicher Handwerkskunst, eine Rückkehr zur künstlerischen Durchbildung des wohlfeilen Buchein bandes erblicken. Tie einfache Herstellung ermögliche jedem Bücher freund, diese Kunst zu erlernen und dadurch seiner Bibliothek eine ur eigne Note zu geben. Frau Lilly Behrens, die Gattin von Professor Peter Behrens, habe viele Tausende prächtige Muster eigen händig geschaffen. Als die künstlerisch besten Buntpapiere seien die von Wilhelm Rauch in Hamburg zu bezeichnen; manche Papiere von ihm seien kleine Meisterwerke. Bei Verwendung der Buntpapiere müsse darauf geachtet werden, daß Überzug und Vorsatz zu einander wie auch zu den Ecken und Rücken des Buches Passen; dies gelte sowohl von der Farbe wie auch von der Größe des Musters. Man müsse darauf achten, daß das Muster des Buntpapiers im richtigen Verhältnis zur Größe des Buches stehe. Auch der Buchschnitt müsse der Farbe von Überzug und Vorsatz ent sprechen. In der äußeren Erscheinung des Buches nehme der Schnitt das bescheidenste Plätzchen ein und müsse daher in der Farbe ganz un aufdringlich sein; reizvoll könne es sich gelegentlich ausnehmen, den Schnitt in demselben Muster zu marmorieren wie das Papier des Deckels. Etwas eigenartig nehme sich aber eine kürzlich auf den Markt ge brachte Erfindung aus, mit deren Hilfe es möglich sein soll, eine »un geteilte Harmonie zwischen Vorsatzpapier, Schnitt und Gedankenwelt des Autors« herzustellcn, und zwar durch Aufdrucken und Aufprägen von Ornamenten, Vignetten, Emblemen, Symbolen aller Art auf der Schnittfläche des betreffenden Buches. Man könne in dem Bemühen, dem Buche ein individuelles Gepräge zu geben oder Künstlern ein neues Feld ihrer Betätigung zu eröffnen, auch über das Ziel hinausschießen; es gebe Dinge, denen man beim besten Willen nicht mit der Kunst beikommen dürfe. Bruno Senf. Unberufene Antastung geschäftlichen Kredits. Nachdruck verboten. Cs ist leider keine vereinzelte Erscheinung, daß ein Geschäfts mann lediglich aus Brotneid den Kredit seines Konkurrenten zu schädigen oder gar zu vernichten sucht, um dadurch den anderen lahmzulegen und sich selbst von einem lästigen Wettbewerbe zu befreien. Daß eine solche üble Manipulation dann gegen das Gesetz verstößt, wenn dis Behauptungen, vermöge der die Kreditwürdigkeit des Gegners in Zweifel gezogen werden soll, der Wahrheit widersprechen, darf als selbstverständlich und als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Wer wider besseres Wissen über einen anderen Behauptungen tatsäch lichen Inhaltes aufstellt und verbreitet, die geeignet sind, den Kredit des letzteren zu schädigen, setzt sich der Gefahr empfind licher Bestrafung wegen Verleumdung oder wegen unlauteren Wettbewerbes aus, und selbst wenn er an die Wahrheit seiner an sich unzutreffenden Angaben geglaubt hat, schließt dies seine Bestrafung wegen übler Nachrede noch nicht aus, jedenfalls aber zieht ihm ein solches Verhalten immer noch die Ver pflichtung zur Leistung von Schadenersatz zu. Aber auch ganz ohne Rücksicht darauf, ob die Angriffe auf die Kreditwürdigkeit eines Konkurrenten sich durch die Tatsachen rechtfertigen lassen oder nicht, kann in ihnen allein schon ein grober Verstoß gegen die guten Sitten erblickt werden, der auch seinerseits die Ver pflichtung zur Schadloshaltung im Gefolge hat. Diesen so wich tigen Satz zur Geltung gebracht zu haben, macht die Bedeutung eines Erkenntnisses aus, das das Reichsgericht schon im Jahre 1903 (Aktenzeichen v. VI. 142/03) gefällt hat. Man wird diesem Erkenntnisse das Verdienst beilegen müssen, daß es zur Läuterung des Geschäftsverkehrs überhaupt, zu seiner Befreiung von üblen Auswüchsen und verwerflichen Kunstgriffen erheblich beiträgt. Der Sachverhalt war in Kürze folgender: Die Parteien sind Konkurrenten, und insbesondere der Beklagte fürchtet mit Recht oder Unrecht, daß ihm durch die rührige Tätigkeit des Klägers das Absatzgebiet, das er bisher allein beherrscht hat, verengt werde. Der Kläger ist ein junger Anfänger, der an Vermögen nichts besitzt, der es aber verstanden hat, sich einen ausreichenden Bankkredit zu verschaffen. Da hat nun der Beklagte an eben diese Bank ein anonymes Schreiben folgenden Inhalts gerichtet: -Schreiber dieser Zeilen meint gehört zu haben, daß Sie in Geschäftsverbindung mit kl. kl. (Name des Klägers) stehen; sind seine pekuniären Verhältnisse Ihnen auch hinreichend bekannt?- Durch diesen Brief stutzig gemacht, kündigte die Bank dem Kläger den Kredit, und infolgedessen war der Kläger außer stände, sein Geschäft fortzusetzen; er mußte liquidieren und sich wieder in Stellung begeben. In jenem Prozesse verlangte er, daß die Ver pflichtung des Beklagten, ihn schadlos zu halten, anerkannt, einem späteren Rechtsstreite aber die Bemessung der geschuldeten Ersatz leistung ihrer Höhe nach Vorbehalten werde. Der Beklagte seinerseits leugnete nicht, der Verfasser des in Rede stehenden Schreibens zu sein, er behauptete aber, daß die Vermögenslage, in der sich der Kläger befunden habe, durch aus nicht dazu angetan gewesen sei, um die Eröffnung eines Bankkredits zu rechtfertigen. Würde das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Bank fortbestanden haben, so würde die letztere dadurch empfindlich geschädigt worden sein. Da er selbst nun wahrheitsgemäß aufgetreten sei, habe er die Bank vor Schaden behütet, und wenn darunter der Kläger zu leiden gehabt habe, so müsse er sich dies selbst zuschreiben. Würde er sich von Anfang an korrekt verhalten haben, so hätte er jenen Bankkredit überhaupt nicht in Anspruch nehmen dürfen. Es entspreche einer geläuterten sittlichen Anschauung sehr viel mehr, daß derjenige den Schaden erleide, auf dessen Seite das Verschulden liege, als ein anderer, der sonst das Opfer seiner Gutgläubigkeit würde. Der Beklagte hat sich zum Beweise der Wahrheit dafür er boten, daß der Kläger sich in mißlicher pekuniärer Lage befunden, so daß ein Bankkredit als gefährlich erscheinen mußte. Schon der Borderrichter hat ihn zum Beweise der Wahrheit jedoch gar nicht zugelassen, und das Reichsgericht hat dies vorbehaltlos gebilligt. Gewiß gibt es eine Reihe von Fällen, in denen von einer unlauteren Handlung, die zum Schadenersatz verpflichtet, nur dann die Rede sein kann, wenn Behauptungen aufgestellt werden, die nicht erweislich wahr sind. Hier muß überall natürlich der Täter zum Beweise der Wahrheit zugelasssn werden. Allein diese Fälle erschöpfen nicht das Gebiet der Verantwortlichkeit für Kundgebungen, wodurch Ehre, Kredit oder oermögensrechtliche Stellung anderer widerrechtlich angetastet werden können. Das er weist für das jetzige Recht vor allem der H 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der dazu bestimmt ist, eine Schutzwehr gegen illoyale Handlungen in umfassender Weise zu gewähren. Eine Mitteilung, die jemand einem andern über einen Dritten unberufen, ohne ein berechtigtes Interesse wahrzunehmen, lediglich in der Absicht, den Dritten zu schädigen, macht, kann als eine dolose, gegen die guten Sitten verstoßende Handlungsweise erscheinen, auch wenn sie nicht tatsächlich auf Unwahrheit beruht. Vor allem wird aber in einem Falle, wo die Kundgebung sich nicht auf Mitteilungen von Tatsachen beschränkt, sondern im allgemeinen eine Verdächtigung oder Kreditantastung enthält, der Wahrheitsbeweis das Moment der Rechtswidrigkeit noch immer nicht beseitigen. Im gegenwärtigen Falle hat der Bellagte absichtlich für seine Verdächtigung eine so unbe stimmte Form gewählt, daß eine Nachprüfung überhaupt nicht möglich war, und er hat dadurch die Vertreter der Bank glauben gemacht, es müsse mit den Verhältnissen des Klägers besonders schlecht stehen, der Briefschreiber wisse mehr, als ihnen selbst bekannt sei, und die Bank sei bei Fortsetzung der Geschäfts verbindung mit Verlust bedroht. Bet dieser Sachlage konnte dem Beklagten der Beweis der Wahrheit, selbst wenn er ihn zu führen vermöchte, nichts nützen. Der kaufmännische Kredit beruht nicht ausschließlich nur auf der objektiven Kredit würdigkeit, die in der Vermögenslage begründet ist, sondern auch auf der persönlichen Bereitwilligkeit des Kcedtt- gewährens gegenüber diesem Kunden oder Geschäftsfreunde; hierfür ist vielfach das Vertrauen in die persönliche Geschästs- tüchtigkeit und Zuverlässigkeit viel mehr entscheidend, als das Vorhandensein von Geldmitteln. Manchem wird Kredit gewährt, von dem man weiß, daß er nichts besitzt, von dem man aber überzeugt ist, daß seine geschäftlichen Unter nehmungen zum Erfolge führen werden, und daß er selbst mit dem fremden Gelde nichts unternehmen werde, was er nicht auch mit eigenem Gelde ergreifen würde. Hätte der Beklagte bestimmte Tatsachen in seinem Schreiben oorgebracht, so würde er dem Kläger noch nicht so großen Schaden zugefügt haben, denn dann wäre die Bank in der Lage gewesen, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit jener Behauptung festzustellen; eine so allgemeine Redewendung aber, wie sie der Beklagte gebraucht hat, läßt sich nicht kontrollieren, wohl aber war sie in hohem 479*
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