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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1903
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- Deutsch
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^ 281, 4. Dezember 1903. Nichtamtlicher Teil. 10077 daß ihm in derJobsiade Teil II, Kapitel 24, ein literarisches Denk mal gesetzt wurde. Wenn sich I. B. Hamann und seine Nachfolger auch vielleicht weniger als Buchhändler gefühlt haben, so sind sie doch für einen Zweig des Buchhandels so charakteristische und bedeutsame Ver treter, daß man wohl berechtigt ist, sie gleich den Merians mit in eschichtlichen Bildern aus dem Buchhandel zu behandeln. Kleine Mitteilungen. Rechtsprechung. (Mitgeteilt in der Fachzeitschrift »Das Recht« (Hannover, Helmings, VII. Jahrg. Nr. 22 v. 25. XI. 1903.) Zu ß 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein bei einer Preisofferte untergelaufener Irrtum, der auf einem Rechenfehler bei der Preiskalkulation beruht, die zu der Offerte geführt hat, ist kein Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung im Sinne des K 119 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und kann daher die Anfechtung der Erklärung mit Erfolg nicht begründen. In der Annahme einer solchen Offerte ist an sich auch nicht ein Ver stoß gegen K 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden. Ins besondere ist dieses dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Annahme um die Ausübung eines gutgläubig erworbenen Ver tragsrechts handelt. »Die Rücksicht auf die Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Ver kehrs läßt nicht zu, jedem bei einer Willenserklärung unterge laufenen Irrtum Einfluß auf die Gültigkeit der Erklärung beizu messen. Deshalb berechtigt der Irrtum gemäß Z 119 B. G.B. zur Anfechtung einer Willenserklärung nur dann, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, und anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Dem Irrtum über den Inhalt der Er klärung ist der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache gleichgestellt, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Der H 119 setzt somit einen Mangel der Übereinstim mung des Willens mit der Erklärung voraus. Dieser Zwiespalt zwischen Wille und Erklärung kann seinen Grund darin haben, daß bei der Erklärung des Willens ein Irrtum unterläuft, der bewirkt, daß die Erklärung der beabsichtigten Willenskundgebung nicht enspricht (Irrtum in der Erklärungshandlung), oder darin, daß die Erklärung den Willen zwar wicdergibt, der Wille aber auf falscher Vorstellung beruht, die die Willenswirklichkeit ausschließt (Irrtum über den Inhalt der Erklärung). Unter den Irrtum in der Erklärungshandlung fallen die Fälle des Sich- versprcchcns, Sichvcrschrcibens, kurz alle die Fälle, in denen mit der Erklärung ein andrer Sinn verbunden wird, als dem ge wählten Ausdruck des Willens zukommt. Vgl. Motive 1 S. 196. Im Fall der ersten Alternative des H 119 muß die irrige Vor stellung auf einen Bestandteil des rechtsgeschäftlichen Tatbestandes, auf den sachlichen Inhalt der Erklärung sich beziehen. Der Irrtum über Umstände, die außerhalb des Rahmens der Willenserklärung liegen, ist kein beachtlicher Irrtum im Sinn des H 119. Der angebliche Irrtum in der Preisberechnung, der die Klägerin zu der spätern von 8 ^ 90 ^ statt 9 ^ 35 ^ veranlaßt haben soll, ist nun aber weder ein Irrtum in der Erklärungshandlung noch ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung. Denn die Klägerin wolltcin Wirklichkeit den Preis von 8^90 fordern, den sie gefordert hat; auch war ihr die Höhe und die Bedeutung des geforderten Preises völlig klar. Mithin bestand ein Irrtum über den Inhalt der Offerte nicht, sondern Wille und Erklärung stimmten in beiden rechtserheblichen Beziehungen überein. Der Irrtum in der Preis kalkulation betrifft vielmehr nur einen der Preisofferte voraus gegangenen, außerhalb des Rahmens der rcchtsgeschäftlichen Er klärung liegenden Umstand, wodurch die Klägerin bewogen worden ist, die Offerte auf Grundlage ihrer Preiskalkulation zu machen und nicht einen höheren Preis zu fordern, als sie ge fordert hat. Ein solcher Irrtum im Beweggrund kann aber nach H 119 keine Beachtung finden, da die Preiskalkulation der Klägerin in keiner Weise zum Gegenstand der rechtsgcschäftlichen Erklärungen der Parteien gemacht worden ist.« (Reichsgericht II, 16. Oktober 1903. 88/03.) — Zu 8 59 des Handelsgesetzbuchs. Reisespcsen sind zur Deckung des gesamten Lebensunterhalts des Reisenden während der Reise bestimmt. Wird der Reisende vertragswidrig von der Reise abgehalten, so wird er daher insofern geschädigt, als er nunmehr seinen Lebensunterhalt aus eignen Mitteln bestreiten muß. In Höhe dieser Aufwendungen bilden die Spesen einen wesentlichen Bestandteil der vertraglichen Bezüge des Reisenden und können ihm daher nicht willkürlich entzogen werden. (Ober- landcsgericht Frankfurt a. M., 25. Juni 1903.) (Birkenbihl.) — Zu Z 5 Gesetz vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Kunstwerken. Hierdurch ist nur die Nach bildung ohne Genehmigung des Berechtigten verboten. Ein Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Aufgeben des künstlerischen Eigentums seitens des Urhebers eines Kunstwerkes ist durch die Bestimmungen des Gesetzes nicht ausgeschlossen. Ebenso wie der Urheber eines Kunstwerkes seine Urheberrechte durch Vertrag einem Dritten übertragen kann (Z 2 des Gesetzes) oder aber durch Gestattung der Nachbildung des Kunstwerkes an einem Werke der Industrie ohne weiteres das Recht auf Schutz des Kunstwerkes nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. Januar 1876 aufgibt, steht auch nichts im Weg, nicht nur einem einzelnen gegenüber, sondern auch gegenüber dem gesamten Publikum die Kunstleistung zur freien Benutzung preis- zugcben. Die bloße Kenntnisnahme einer Verletzung des Urheber- reckts rechtfertigt allerdings weder für sich allein noch in Ver bindung mit der Tatsache, daß der Künstler oder dessen Rechts nachfolger sich gegen die ihm bekannte Verletzung indifferent ver hält, ohne weiteres die Annahme einer Gestattung der Nachbildung, die bloße Passivität des Berechtigten ist nicht ausreichend. Cs muß vielmehr eine positive, sei es ausdrückliche oder stillschweigende, wörtliche oder tatsächliche Willensäußerung des Berechtigten gegen über dem einzelnen oder dem Publikum hinzutreten, die die Absicht des ganzen oder teilweisen Verzichts auf das Urheberrecht konkludent zum Ausdruck bringt. (Reichsgericht III, Urteil vom 22. Oktober 1903. Nr. 1190/03.) Rechtsprechung. Urteile des Kammergerichts zu Berlin, mitgeteilt vom Scnatspräsidenten Lindenberg, Berlin. (Mit geteilt in der »Deutschen Juristenzeitung (Berlin, Liebmannj VIII. Jahrgang Nr. 23 v. 1. XII. 1903). — Zuständigkeit in Nachdrucksachen. Die Strafkammer des Landgerichts I in Berlin hat unter Bezugnahme auf H 7 Absatz 2 der Strafprozeßordnung (Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 1902) die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil der Nachdruck, den Angeklagter unberechtigt veranstaltet haben sollen, nicht in Berlin erschienen sei. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Strafsenat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts I in Berlin für begründet erklärt. Der Ort des Erscheinens einer Druckschrift ist als ausschließlicher Gerichts stand der begangenen Tat nur dann anzusehen, wenn durch den Inhalt der Druckschrift der Tatbestand einer strafbaren Hand lung begründet wird. Die Strafbarkeit eines Nachdrucks wird nicht durch den an sich straffreien Inhalt des nachgedruckten Werks, sondern dadurch begründet, daß das Werk unter Ver letzung der Urheberrechte nachgedruckt oder der Nachdruck gewerbs mäßig verbreitet wird. Die Verbreitung ist auch in Berlin er folgt. (Beschl. IV 773/03 v. 21. Scpt. 1903.) — Gesetz gegen unlautcrn Wettbewerb. — Angeklagter hatte in seiner Fachzeitschrift mehrfach Annoncen aus einem Kon kurrenzblatt abgedruckt, ohne daß ihm ein Auftrag der angeblichen Inserenten, die Stellen suchten oder anbotcn, erteilt war. Weil er dadurch seinem Blatt den Anschein eines sehr gelesenen und für Annoncen sehr geeigneten Blattes gegeben habe, wurde er auf Antrag des Konkurrenten wegen unlautern Wettbewerbs an geklagt, aber freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers ist zurückgewiesen worden. Nach Z 4 des Ges. v. 27. Mai 1896 setzt die Strafbarkeit unwahre Angaben tatsächlicher Art voraus. Hierunter sind Erklärungen zu verstehen, nicht aber Ver anstaltungen andrer Art, die darauf berechnet sind, solche An gaben zu ersetzen. Veranstaltungen in diesem Sinne werden allerdings durch Z 1 Absatz 4 des Gesetzes getroffen. Dort ist aber nur die zivilrechtliche Haftung bestimmt. In die Straf bestimmungen des H 4 ist der Tatbestand des Z 1 Absatz 4 nicht ausgenommen worden. In den Motiven wird ausdrücklich hervor gehoben, daß von einer solchen Erweiterung des H 4 abgesehen werde. (Urt. 8 874/03 v. 28. Sept. 1903.) Kunstausstellung. — Die Neunte Internationale Kunst ausstellung zu München wird im Jahre 1905 unter dem Pro tektorat des Prinzregenten Luitpold von Bayern und dem Ehrenpräsidium des Prinzen Ludwig von Bayern im Kgl. Glas palaste eröffnet werden. Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. Weihnacht 1903. Ausgewähltc Bücher und Kunstwerke aus dem Verlage von Rich. Bong, Kunstverlag und Deutsches Verlags Haus Bong L Co. in Berlin. 8". 48 S. mit vielen Reproduktionen. In Umschlag mit buntem Titelbild. Mit Platz für Aufdruck der Firma. Weihnachtsocrzeichnis 1903. Geschenkwerke für Jung und Alt aus dem Verlage von Friedrich Brandstetter in Leipzig. Gr.-8". 16 S. mit Jllustrationsproben. Mit Platz für Auf druck der Firma auf dem Umschlag. Weihnachts- u. Jahres-Katalog 1903/1904 von Heinrich Feeschc in Hannover. Gr. 8". 104 S. in Umschlag. Mit Porträts und Jllustrationsproben. 1335
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