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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1903
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- Deutsch
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10410 Nichtamtlicher Teil 289. 14. Dezember 1903. leute, Gewerbetreibende, Fabrikanten, Handwerker, Kunst gewerbetreibende, aber nicht für deren Geschäft oder Ge werbebetrieb betätigte. Diese Forderungen unterliegen einer zweijährigen Verjährung, erlöschen daher, wenn nicht geltend gemacht, gleichfalls am 1. Januar 1904. Endlich verjähren auch am 1. Januar 1904 gewisse der kurzen zweijährigen Verjährung unterworfene Forde rungen bestimmter Gewerbeunternehmer und Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie Kaufleute sind. Es verjähren die im Jahre 1901 entstandenen fälligen Forderungen der Eisen bahnunternehmer, der Frachtführer, Schiffer, Lohnkutscher und Boten, soweit sie auf Fahrgeld, Fracht, Fuhrlohn, Botenlohn, die im Jahre 1901 entstandenen fälligen Forderungen der Gastwirte, was Logis und Zeche und sonstiges betrifft, die Forderungen aus 1901 der Verleiher (gewerbsmäßigen) auf das Leihgeld, die Forderungen aus 1901 der Mäkler und Agenten, soweit diese nicht »Kaufleute« sind, der Stellen vermittler, Gesindeoermieter, Lohnbedienten, Haus- und Wirt- schastsbeamten, Güterverwalter, der Angestellten bei indu striellen Unternehmungen, der Handlungs- und Geschäftsgehilfen, Sekretäre, Büreauvorsteher, Schreiber, Dienstboten, betreffs der aus 1901 rückständigen Gehalts-Lohnforderungen, Tantiemen, Provisionen, desgleichen die Forderungen aller rein gewerb lichen Hilfsarbeiter, Gesellen, Lehrlinge, Gehilfen, Werkmeister, Faktoren, Fabrikarbeiter, Taglöhner, Handarbeiter auf im Jahre 1901 fällig gewordenen rückständigen Lohn und son stiger für das Arbeits- und Dienstverhältnis vereinbarter Be züge. Für letztgenannte Personenklassen kommt mithin der 31. Dezember 1903 für Rückstände aus 1901 auch in Be tracht. Dagegen kommen für Vermieter von Geschäfts räumen, Werkstätten, Magazinen, Wohnungen und die Ver pächter von Grundstücken, was rückständige Miet- und Pacht zinse betrifft, ebenso für Darlehnsgeber, was rückständige Zinsen anbelangt, nur das Jahr 1899 und die aus diesem Jahr sich herschreibenden Rückstände für den Verjährungsfrist- ablauf am 31. Dezember 1903 in Betracht. Ähnliche An sprüche dieser Personenklassen aus den Jahren 1900, 1901, 1902 verjähren noch nicht mit Beginn 1904, weil hier eine vierjährige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung läuft. Daß Gewerbetreibende jeder Art, deren Betrieb kauf männische Einrichtung erfordert und deren Name im Handelsregister eingetragen ist, seit 1. Januar 1900 unter die Klasse der »Kaufleute« fallen, daher von der kurzen Verjährung (2 oder 4 Jahre) betroffen werden, was Außenstände betrifft, dürfte allgemein bekannt sein. Die zu I—III genannten Forderungsrückstände müssen noch bis zum 31. Dezember d. I. durch Klage oder Zahlbefehl geltend gemacht oder vom Gläubiger gestundet oder vom Schuldner durch eine schriftliche Erklärung oder eine be stätigende Handlung (Teilzahlung, Zinszahlung) vor dem 1. Januar 1904 anerkannt sein, sonst sind sie dem Einwand ausgesetzt, daß sie am 31. Dezember 1903 erloschen seien. Es ist daher, wenn man seine säumigen Schuldner aus 1899 und 1901 nicht verklagen oder gerichtlich zur Zahlung auffordern lassen will, auf die »Hemmung« oder »Unterbrechung« der Verjährung durch einen privatgeschäst- lichen Akt rechtzeitig Bedacht zu nehmen. Zu diesem Zweck sind die Geschäftsbücher jetzt zu kontrollieren, es sind die für die Verjährung in Betracht kommenden Forderungs rückstände auszuziehen und den betreffenden Schuldnern ent weder Stundungsschreiben oder Aufforderungen zur Leistung einer Teilzahlung oder Zinszahlung bei Vermeidung der sofortigen Klagestellung zuzusenden. Es genügt voll ständig, wenn Gläubiger nicht stunden will, daß der Schuldner ihm ein schriftliches Anerkenntnis über die Forderung vor dem 31. Dezember d. I. zusendet. Dieses unterbricht die Verjährung und gibt dem Gläubiger eine vollständig von neuem laufende 2- bezw. 4-jährige Ver jährungsfrist. o Bei der schriftlich vom Gläubiger dem Schuldner angezeigten »Stundung« dagegen, die als ein seitiger Akt der Annahmeerklärung des Schuldners nicht bedarf, läuft indes die bisher in Lauf gesetzte Verjährungs frist, so lange nicht weiter, als die Forderung gestundet ist.*) Kleine Mitteilungen Deutscher Buchgewerbeverein. - Neben der Weihnachts ausstellung, die sich eines fortgesetzt steigenden Besuchs erfreut, sind im Deutschen Buchgewerbehause zu Leipzig in dieser Woche wieder zwei neue, sehr beachtenswerte Sonderausstellungen er öffnet worden. Im Erdgeschoß ist eine prächtige Ausstellung von Originallithographien, Radierungen und Holzschnitten des »Künstlerbundes Karlsruhe« veranstaltet, dessen Mit glieder sich seit Jahren für die Wiederbelebung der graphischen Künste mit großem und allseitig anerkanntem Erfolg bemühen. Die ganz ausgezeichneten Kunstblätter bilden als Werke hand schriftlicher originaler Kunst eine Zierde sowohl für den Schmuck der Wände, als auch für die Mappe des Sammlers. Kunstfreunde seien auf die Arbeiten des Karlsruher Künstlerbundes besonders aufmerksam gemacht, da die ausgestellten Blätter zu verhältnis mäßig billigen Preisen durch die Geschäftsstelle des Deutschen Buchgewerbevereins käuflich erworben werden können. Die Mit glieder des Karlsruher Künstlerbundes beschäftigen sich aber auch mit gewerblichen Arbeiten, was aus den trefflichen Plakaten, den Tisch-, Wein-, Speise- und Tanzkarten, den Etiketten, den Reklame karten und den Postkarten zu ersehen ist. Im III. Obergeschoß hat die Firma F. Volckmar in Leipzig eine kleine vornehme Auswahl von Liebhaberhalbfranzbänden zur Schau gebracht, die geeignet ist aus dem Gebiete des feinen Ver lagsbandes neue, glückliche Wege zu weisen. Das Umschlagpapier ist von Frau Professor Behrens eigenhändig hergestellt und zeigt durchweg zarteste Farbenstimmung und unerschöpfliche Phan tasie in der Erfindung origineller, reizvoller Muster. Die Leder rücken und die Lederecken sind höchst geschickt zum Papier gestimmt und von Künstlerhand mit einfachen, ruhig wirkenden Goldlinien geziert. Sämtliche Arbeiten lassen erkennen, daß hier mit Ver ständnis und Sorgfalt vorgegangen wurde. Auf die beiden sehr interessanten Ausstellungen, deren Besuch angelegentlichst empfohlen sei, hoffen wir noch zurückkommen zu dürfen. Alwin Arnold L Gröschel G. m. b. H. in Dresden. Handelsregister-Eintrag.—In Nr. 284 der Leipziger Zeitung vom 8. Dezember 1903 gibt das Königliche Amtsgericht Dresden, Abteilung UI, den folgenden Handelsregister-Eintrag bekannt: Auf Blatt 10 410 des Handelsregisters ist heute die Gesellschaft Alwin Arnold L Gröschel Gesellschaft mit beschränk ter Haftung mit dem Sitze in Dresden und weiter folgendes eingetragen worden: Der Gesellschaftsvertrag ist am 1. Dezember 1903 abgeschlossen worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Kauf oder die Pachtung von Druckerei-Unternehmen zum Zwecke des Betriebes für Rech nung der Gesellschaft, Betrieb von Zeitungs- und andern Verlags geschäften, sowie Vornahme aller andern, diesen Zwecken ent sprechenden Geschäfte einschließlich Kaufs und Verkaufs von Grundstücken. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt einhundertzwanzig tausend Mark. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten. Zu Geschäftsführern sind bestellt der Buchdrucker Wilhelm Alwin Arnold und der Buchdruckereibesitzer Gustav Adolf Gröschel, beide in Dresden. Ferner wird aus dem Geschäftsvertrage noch bekannt gemacht: Auf die Stammeinlagcn werden angerechnet: a) dem Gesellschafter Buchdruckereibesitzer Gustav Adolf Gröschel 32 000 ^ wie folgt: Herr Gröschel ist alleiniger Jn- I Wer durch Stundung und eventuelles Anerkenntnis die Ver jährung von Forderungsrückständen seinen Schuldnern gegenüber aufhalten will, bedient sich am besten des von Or. für. Karl Schaefer, Rechtsschutzverlag, München II, herausgegebenen Verjährungsunterbrechungsformulars, das er mittelst eingeschriebenen Briefes vor Kalenderjahresschluß an die Säumigen versendet und das auf alle Fälle, ohne daß Klageerhebung nötig ist, die Verjährung der Forderung aufhält. Das betreffende Formular ist zum Preise von 3 ^ pro 100 Exemplare durch Nachnahme nur vom Herausgeber zu beziehen.
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