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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070614
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190706141
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- Public Domain Mark 1.0
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6062 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 136, 14. Juni 1SV7. Eine Veröffentlichung der eingetragenen Werte, soweit sie sich auf den Buch- und Kunsthandel beziehen, findet im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel statt, dagegen wird die Liste der den Musikalienhandel betreffenden Ein tragungen in der Zeitschrift »Musikhandel und Musikpflege« veröffentlicht. Für die Erlangung des 6op/rigbt in den Vereinigten Staaten von Amerika sind insbesondere die folgenden Borschriften zu beachten: 1. Von dem zu schützenden Werke (dem Buche, der Land- oder Seekarte, dem Plane, dramatischen oder musi kalischen Werke, Stiche oder Holzschnitte) müssen vor oder doch spätestens an dem Tage der Veröffentlichung desselben in Deutschland: s) ein Exemplar des Titels; b) zwei vollständige Exemplare des Werkes an den Bibliothekar des Kongresses zu Washington abgeliefert oder einem Postainte innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten übergeben werden, adressiert: lübrsrisn ok Loögrss», ^VssbivAton, V.O. Der Vorschrift zu u) wird am besten durch Einsendung eines Abzugs des gedruckten Titelblattes des betreffenden Werkes entsprochen. Ist ein solches nicht vorhanden, so muß ein Titel mit dem genauen Namen und Wohnort des Antrag stellers für das Oop^riglck besonders gedruckt werden. Letzteres kann auch mit Schreibmaschine geschehen. Für jede Eintragung ist ein besonderer Titel nötig, und zwar in der Größe des üblichen Geschäftsbriefpapiers. Ist das Werk noch nicht fertiggestellt, bezw. die Fertigstellung desselben zeitlich nicht genau abzuschen, so kann der Titel vorher allein eingetragen werden. Doch ist es in diesem Falle notwendig, daß das Werk selbst möglichst bald erscheint, und daß die erforderlichen Exemplare nach Washington gesandt werden. Der Vorschrift zu k) wird entsprochen durch Einsendung von zwei vollständigen Exemplaren der besten veröffentlichten Ausgabe des betreffenden Werkes. Wenn es sich um den Schutz eines Buches, einer Photographie, eines Farbendruckes, einer Lithographie handelt, müssen diese beiden Exemplare innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt worden sein, und zwar mittels Typen, die innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten gesetzt wurden, gedruckt oder mittels Platten, Negativen, lithographischen Steinen oder von Überdrucken, die innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt worden sind. Ist das zu schützende Werk eine Land- oder Seekarte, ein Plan, ein dramatisches oder musikalisches Werk, ein Stich oder ein Holz schnitt, so fällt die Bestimmung, daß dasselbe innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt sein muß, fort. 2. Ist das zu schützende Werk ein Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhauerarbeit, ein Modell oder Entwurf zu einem Werke der schönen Künste, so muß von demselben s) eine genaue Beschreibung und b) eine Photographie, nicht größer als die sogenannte »Kabinettsphotographie«, zu dem gleichen Zeitpunkte und an dieselbe Adresse abgeliefert werden, wie bei den Werken unter l. 3. Auf jedem nach dem Gesetze in Washington eingetragenen Werke muß entweder der längere Vermerk: »Lotsrsä soeoräivS to L.ot ok OonZrsss iu tds zrssr 190 . . ., (Firma), in rüs Olüos ok tbs lübrsriso vk Oongrsss, st IVsölüuFlou v.0.« oder auf Wunsch des Nachsuchendcn der kürzere Vermerk »vop^rixbt 190 . . . bv (Firma)« angebracht werden; bei Büchern auf dem Titelblatts oder auf der darauf folgenden Seite, bei allen anderen Werken an irgend einer sichtbaren Stelle. Bei denjenigen Werken, die in den Vereinigten Staaten hergestellt werden müssen, um dort das Oox^rixüt. zu erlangen, als Bücher, Photographien, Farbendrucke oder Lithographien, und infolgedessen dort mit dem Lop^rigbt- Vermerk versehen werden, empfiehlt es sich, auch auf deu in Deutschland zur Ausgabe kommenden Exemplaren diesen Lop^rixüt-Vermerk zu drucken, da Verletzungen des erlangten Urheberrechtsschutzes nur dann (innerhalb zweier Jahre) verfolgbar sind, wenn die Erlangung des Schutzes dadurch bekannt gegeben worden ist, daß iu sämtlichen Exemplaren jeder Auflage eines Buches auf dem Titelblatt oder auf der unmittelbar folgenden Seite oder bei den andern Schutzobjekten auf einem sichtbaren Teil dieser Objekte oder aber auf dem Karton der Oop^rlgbt- Vermerk angebracht worden ist. 4. Oop^rigdt kann ferner erlangt werden für neue Auflagen bezw. Ausgaben bereits früher erschienener Bücher oder anderer Werke, wenn diese neuen Auflagen bezw. Ausgaben wesentliche Veränderungen aufweiseu. 5. Der Schutz wird gewährt 28 Jahre lang vom Tage der Eintragung in die Rolle; derselbe kann, und zwar auch zugunsten der Rechtsnachfolger des Urhebers, auf weitere 14 Jahre verlängert werden. 6. Der Schutz des amerikanischen Oop^-izüt- Gesetzes erstreckt sich auch auf Original-Illustrationen in periodisch erscheinenden Zeitschriften. Diese können folgendermaßen geschützt werden: s) Durch Eintragung eines Oox/rigbt auf eiu Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhauerarbeit, ein Modell oder einen Entwurf zu einem Werke der schönen Künste durch den Künstler oder Eigentümer. Diese Eintragung schützt direkt und indirekt alle verschiedenen Herstellungsweisen, und ist hierzu die Einsendung einer Beschreibung und einer Photographie des Gemäldes usw. notwendig. b) Durch Eintragung des Oop^riKÜt auf einen Holzschnitt. Diese Eintragung ist von besonderer Wichtigkeit für die Herausgeber von illustrierten Zeitungen, und ist hierzu die Eintragung des Titels und die Einsendung von zwei guten Abzügen des Holzschnittes erforderlich; es
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