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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1912
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- Deutsch
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11882 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 233, k. Oktober 1912 X. 2. und noch ein Eine bibliophile Mitteilung von Richard Maria Werner. Kl. 4°. 8 S. in Umschlag. Wien 1912. Verlag von M o r i tz P e r l c s, k. u. k. Hofbuchhandlung. Unter den Spenden für die Teilnehmer der in Wien am 29. September 1912 abgehaltenen Generalversammlung der Gesellschaft der Bibliophilen (Weimar) befand sich auch dieser Separatdruck aus dem in Vorbereitung befindlichen, von Hans Feigl heransgegebenen »Deutschen Bibliophilenkalender für 1913«. Verlag von Moritz Perles, k. u. k. Hofbuchhandlung in Wien. Personalnachrichterr. Gestorben: am 25. September, wie wir erst jetzt erfahren, Herr Buchhändler Franz Meister, Inhaber der Firma Cremer'sche Buchhandlung (C. Cazin) Franz Meister in Aachen. Der Verstorbene, der nur ein Alter von 31 Jahren erreicht hat, übernahm am 1. Juli 1910 von Frau Cornelia Cazin die schon 1824 gegründete Cremer'sche Buchhandlung in Aachen. Nur etwas über zwei Jahre konnte er sich seinem neuen Wirkungskreise widmen, ein Herzschlag setzte vorzeitig seinem Leben ein Ziel. Arthur Pfungst f. — In Frankfurt a. M. ist der Besitzer der Schmirgel- und Maschinenfabrik Naxos-Union vr. Arthur Pfungst im Alter von 48 Jahren gestorben. Bekannt wurde er als Förderer der Freidenker-Bewegung. Er stand mit an der Spitze bei der Gründung des Monistenbundes, des Weimarer Kartells der Gesellschaft für ethische Kultur. Als Dichter hat er ein Epos »Lascaris«, ferner einen Band lyrischer Gedichte unter dem Titel »Lose Blätter« veröffentlicht. Auch gab er verschiedene Werke über den Buddhismus heraus. Sprechsaal. Verlag oder Vertrieb? Zu der Kontroverse in Nr. 229 des Börsenblatts unter dem Titel »Verlag oder Vertrieb?« möchte ich dahin Stellung nehmen, das; die geehrte Börsenblattredaktion mit ihrer Auffassung der Sache nicht im Recht zu sein scheint. Wenn der ausländische Unternehmer das Urheberrecht der von ihm veranstalteten Monographie besitzt, so ist es ja für die Sachlage ganz gleichgültig, ob er das Urheber recht als solches an einen deutschen oder österreichischen Verleger verkauft und diesen ermächtigt, eine Auflage für sich selbst Herstellen zu lassen, oder ob er für diesen deutschen oder österreichischen Ver leger die betr. Auflage gleich selbst Herstellen läßt und sie mit dessen Firma fix und fertig an ihn liefert. Da der betr. deutsche oder österreichische Verleger alle materielle, moralische und rechtliche Ver antwortung für bas Buch trägt, das nur unter seiner Firma auf den Markt gebracht wird, und kein Sortimenter es anders ansehen kann, denn als von der am Titelblatt a n f g e d r n ck t e n Firma verlegt, da ferner das Verhältnis des deutschen Verlegers zu dem auswär tigen Unternehmer ein rein zivilrechtliches ist, scheint es mir außer Zweifel, daß der Verleger der von ihm erworbenen Auflage die deutsche Firma ist. Ich kann auch die Schlußwendung der redak tionellen Äußerung nicht recht verstehen, daß in einem solchen Vor gang seitens des ausländischen Unternehmers der Tatbestand der Erlaubnis zur Vornahme einer ungesetzlichen Handlung gelegen sei. Wieviel deutsche Verleger hätten sich sonst schon einer solchen unge setzlichen Handlung schuldig gemacht! Berlin, 3. Oktober 1912. Axel Juncker. Wenn ein Buchhändler von dem rechtmäßigen Verleger die ganze Auflage eines Buches zum Vertrieb erwirbt, so erwirbt er damit noch nicht das Verlagsrecht oder gar das Urheberrecht, das der Verleger vielleicht nicht einmal selbst besitzt. Es ist auch in der Anfrage in Nr. 229 gar nicht von dem Erwerb von Rechten, sondern lediglich von dem Erwerb von Exemplaren die Rede, ganz abgesehen davon, daß es weder in materieller noch in rechtlicher Beziehung gleichgültig ist, ob cs sich um den Verkauf von Urheber-, rechten oder um den von fix und fertigen Exemplaren handelt. Denn die preßgesetzliche Verantwortlichkeit bestimmt sich nach dem Maße der Beteiligung an der Herstellung und der Verbreitung bzw. dem Vertriebe eines Buches, so daß es also, namentlich in den Fällen, wo der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer straf baren Handlung begründet, durchaus nicht belanglos ist, ob jemand als Verleger oder als Verbreiter in Anspruch genommen werden kann. Wo kein Kläger ist, ist natürlich auch kein Richter. In den meisten Fällen wird niemand daran Anstoß nehmen, wenn der Käufer einer ganzen Auflage seinen Namen als Verleger auf das Buch setzt, da sich diese Maßnahme schon aus praktischen Grün den empfiehlt und es dem Sortiment im Grunde genommen gleichgültig sein kann, wer als Verleger zeichnet. Wie aber, wenn der vom Verbreiter zum Verleger avancierte Buchhändler ein Inter esse an der Klarstellung hat, das dem von Herrn Lenobel angege benen entgegengesetzt ist? Wenn er, wie z. B. Herr Kommerzialrat Müller in Nr. 272 (vgl. die Notiz Denunziantentum), erklärt, daß er nicht der Verleger des dort bezeichneten Führers sei, sondern lediglich dessen Vertrieb übernommen und von dem Inhalte des selben keine Kenntnis gehabt habe? Kann er nach dieser Erklärung über seine tatsächlichen nnd rechtlichen Beziehungen zu dem Buche noch als dessen Verleger gelten und als solcher für den Inhalt in Anspruch genommen werden? Die Frage stellen, heißt sie verneinen, weil es nicht darauf ankommt, wer sich als Verleger nennt, son dern wer sich im Sinne des Verlagsrechtsgesetzes als solcher be tätigt. Red. Dreierlei Ladenpreise. Wenn bisher immer Klagen über zweierlei Ladenpreise laut wurden, so darf das nachstehende Angebot der Firma Ernst Hedrich Nachf. in Leipzig den Anspruch erheben, es auf drei verschiedene Ladenpreise gebracht zu haben. Diese Firma versendet das nachstehend abgedruckte Rund schreiben: Bitte sofort zu erledigen! Bestellen Sie gefl. umgehend die neuerschienene 6. Ausgabe des Illustrierten Führers durchBäder, Heilanstalten und Sommerfrischen Begründet von Geh. Med.-Rat Prof. vr. Hennig und in seinem ärztlichen Teile neu bearbeitet von vr. meck. Erwin Jaeger ca. 45 Bogen Lexikon-Oktav, reich illustriert in eleg. Leinenband M. 0.— Der vorliegende Führer dürfte als umfangreichstes und ausführlichstes balneologisches Nachschlagewerk anzusehen sein. In Wort und Bild will es auf alle einschlägigen Fragen sachgemäß Auskunft erteilen, die bei der Wahl eines Erholungsplatzes oder einer Heilstätte in Erwägung kommen. Leipzig. Ernst Hedrich Nachf. Vorzugspreis nur für praktizierende Arzte! Unterzeichneter bestellt gegen vorherige Einsendung des Betrags zum Vorzugspreise von 1.50: Exempl. des Illustrierten Führers durch Bäder, Heilanstalten und Sommerfrischen, in seinem ärzt lichen Teile bearbeitet von vr. meck. Erwin Jaeger. Die Zusendung erfolgt gegen vorherige Einsendung von .-2 1.50 portofrei. Unter Garantie prompter Einlösung unter Nachnahme für ^ 1.90. Ort nnd Datum Eigenh. Unterschr. (recht deutlich) Ans die Bestellung eines Exemplars zum Vorzugspreise von 1 50 H, die uns von einem hiesigen Krankenhause über geben wurde, teilt uns die Firma mit, daß der Ladenpreis des Buches 4 der Netto-Barpreis 2 ^ 40 H sei. Demnach existiert also der auf der Bestellkarte angegebene Ladenpreis von 0 ferner der »Vorzugspreis nur für prakti zierende Arzte«! (bei der Offerte handelt es sich um eine Klinik) von 1 ^ 50 portofrei und drittens ein Buchhändler-Ladenpreis von 4 Jeder Kommentar ist überflüssig. Freibnrg, 2. Oktober 1912. Hans Speyer.
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